3D Illustration von einem geschlossenen Vorhangschloss vor einem geöffneten Laptop platziert, ringsum visuell die technischen Netzwerkfäden
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Sparte Gewerbe und Handwerk

Werbe- und Wirtschaftskriminalität

Aktuelle Meldungen zu irreführenden Angeboten, Vorschreibungen, Formularfallen, Scheinrechnungen und anderen Täuschungsmethoden

Lesedauer: 4 Minuten

16.11.2023

Unternehmer erhalten laufend irreführend gestaltete Aussendungen für diverse Verzeichnisse. Dabei wird oft der Eindruck erweckt, es wären nur die bereits vorausgefüllten Daten zu ändern oder ergänzen, obwohl man mit einer Unterschrift laut Kleingedrucktem einen neuen kostenpflichtigen Auftrag erteilen soll. Dabei versuchen diese täuschenden Zusendungen auch mit Bezeichnungen wie "Branchenregister", "Firmenverzeichnis", "Gewerbedatenauskunft" oder ähnlichen irreführend einen offiziellen Eindruck zu erwecken bzw. eine Verbindung mit den Gelben Seiten und damit dem Telefonbuch von Herold herzustellen. 

In manchen Fällen wird gleich ein Erlagschein übersandt bzw. die Kontodaten angeführt, um eine Zahlungspflicht vorzutäuschen. Oder es wird zur Korrektur der schon angeführten Firmendaten (oft auch an eine kostenfreie Faxnummer) aufgefordert und damit der Eindruck eines bestehenden Eintrages erweckt. Der in aller Regel irgendwo im Fließtext versteckte Hinweis auf eine Kostenpflicht kann dann leicht übersehen werden, weil die klare Erwartungshaltung besteht, dies wäre eine kostenlose Datenüberprüfung z.B. für die Gelben Seiten oder ein anderes bestehendes Verzeichnis.  

Gründer und Markenanmelder besonders betroffen

Vor allem im Zuge von Unternehmensgründungen oder Markenanmeldungen erhalten Unternehmer regelmäßig solche Angebote für Eintragungen in diverse Verzeichnisse, wo oft auch gleich zur Zahlung einer bestimmten Summe aufgefordert wird. Überdies ist die Übersendung via Fax oder eine telefonische Kontaktaufnahme ohne vorherige Zustimmung nach § 107 TKG verboten und daher wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.  

Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb hat durch zahlreiche Musterverfahren eine strenge Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) bewirken können und schreitet regelmäßig umfassend ein. Allerdings agieren diese Schwindelfirmen in überwiegender Zahl vom Ausland aus oder treten nur einer reinen Fantasiebezeichnung bzw. einem Postfach auf. 

Empfehlungen für Unternehmen

Generell wird Folgendes empfohlen: 

  • Nichts unterschreiben oder zur Einzahlung bringen, was nicht eindeutig zugeordnet werden kann.
  • Unbekannten Werbe- oder Eintragungsangeboten von vornherein kritisch gegenüberstehen, auch wenn angeblich mit karitativen oder im öffentlichen Interesse liegenden Anliegen geworben oder eine Verbindung zu diesen hergestellt wird. Im Zweifelsfall nie gleich ein Angebot unterschreiben, sondern sich eine Bedenkzeit erbeten.
  • Kostenpflichtige und verbindliche Einschaltungen - sogenannte „Pflichteinschaltungen“, die das Firmenbuch (früher: Handelsregister) betreffen, - gibt es nur mehr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Diese schreibt die Gebühr selbst vor.
  • Für nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen gibt es im Allgemeinen keine entgeltlichen Pflichteintragungen in Zeitungen und dergleichen, sieht man von Verwaltungsgebühren etwa für die Eintragung im Gewerberegister ab.
  • Dienstnehmer laufend anweisen, keine Überweisungen oder Unterschriften zu tätigen, wenn sie den Geschäftsfall nicht eindeutig zuordnen können, weil das dem Unternehmen zuzurechnen ist.
  • Bei der Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer in Zweifelsfällen anfragen und nicht ohne vorhergehende Abklärung zahlen oder unterschreiben.

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