Omnibus-Eignung im EU-Parlament
Das Europäische Parlament hat am 10. September 2025 die mit dem Rat vereinbarte Vereinfachung des CBAM im Rahmen des „Omnibus I“-Pakets angenommen.
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Aam 10. September 2025 hat das Plenum des Europäischen Parlaments die mit dem Rat erzielte Einigung zur Vereinfachung des CBAMs formal angenommen. Diese Änderungen sind Teil des am 26.Februar vorgestellten Vereinfachungspakets „Omnibus I“. Im weiteren Verfahren wird der Text beim Rat Wettbewerbsfähigkeit am 29./30.9. angenommen werden. Danach erfolgt die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt, das Inkrafttreten erfolgt 3 Tage nach Kundmachung. Die Vereinfachungen sollten somit ab 1.1.2026 gelten. Wir informieren weiterhin bei Neuigkeiten.
Wesentliche Vereinfachungen:
Das aktualisierte CBAM führt einen neuen De-minimis-Schwellenwert ein, der Importe von bis zu 50 Tonnen pro Importeur und Jahr von den CBAM-Anforderungen ausnimmt, anstatt der bisher geltenden 150€ Warenwert Grenze. Damit werden laut EU-Angaben 90% der Importeure – vor allem KMU und Privatpersonen – von Berichts- und Compliance-Pflichten befreit, aber gleichzeitig weiterhin 99% der gesamten CO2-Emissionen von CBAM-Gütern wie Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln abgedeckt.
Auch die Vorschriften für Importe über dem Schwellenwert werden vereinfacht, zum Beispiel im Hinblick auf das Zulassungsverfahren, die Berechnung der Emissionen, die Überprüfungsvorschriften und die finanzielle Haftung zugelassener CBAM-Anmelder. Beispielsweise wird in Zukunft eine Wahlmöglichkeit zwischen vorgegebenen Standardwerten und realen Daten bei der Berechnung der Emissionen bestehen, was eine enorme Vereinfachung mit sich bringt. Bei der Verwendung von Standardwerten bedarf es dann auch keiner Verifizierung des abgegebenen Berichtes durch eine unabhängige Prüfeinrichtung, ein Verfahren, das bei der Verwendung von realen Emissionswerten notwendig ist.
Wichtiger Hinweis:
Ab dem 1. Jänner 2026 ist die Einfuhr von CBAM-Waren nur mit gültiger Zulassung als CBAM-Anmelder möglich. Der Zulassungsantrag im CBAM-Register sollte nun zeitnah gestellt werden, da der Prozess selbst einige Zeit in Anspruch nimmt. Eine ausführliche Anleitung zur Antragstellung und weitere hilfreiche Tipps finden Sie im Leitfaden CBAM-Zulassung (PDF, 2 MB) und auf der Homepage des BMF.
Im Zuge von Mitgliederanfragen zur CBAM-Zulassung ist hervorgekommen, dass die Vorgaben zur „Unbescholtenheit“ in Art 5 Abs 5 lit e CBAM-VO bei der Überprüfung durch die Behörde zu Problemen führen kann:
Art 5 Abs 5 lit e CBAM-VO verlangt nämlich als Inhalt des Antrags zwar nur eine „ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat.“
Art 9 der EU-Durchführungsverordnung 2025/486 konkretisiert aber, wie die Behörde die gemäß Art 17 CBAM-VO vorgesehene Prüfung vornehmen muss. Insbesondere:
- Es geht um die Antragstellerin (die Gesellschaft oder den/die nicht natürliche Person als Unternehmer:in), die zuständigen Personen für CBAM in Unternehmen, die Geschäftsführung und die Kontrollorgane;
- Die Unbescholtenheit muss in den letzten 5 Jahren vor der Stellung des Zulassungsantrags vorliegen;
- Die Unbescholtenheit wird anhand von Registerauszügen (Führungszeugnisse) und durch Einsichtnahme in Register geprüft.
Nachdem in der Unternehmenspraxis Verstöße leider nicht immer vermeidbar sind, sollte bei der Auswahl der Personen und/oder (zB in Konzernen) bei der Auswahl der antragstellenden Gesellschaft darauf geachtet werden, dass (in Führungszeugnissen oder öffentlichen Verzeichnissen wie zB auf Entscheidungen: BWB Bundeswettbewerbsbehörde) keine Verstöße innerhalb der 5-Jahresfrist dokumentiert sind.
Weiterführende Links:
Presseaussendung des Parlaments
Text der Einigung (Englisch)
Kontakt der zuständigen Behörde:
Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) E-Mail: cbam@bmf.gv.at Telefon: +43 (0) 50 233 560 555 Montag bis Donnerstag von 7:30 – 15:30 Uhr, Freitag von 7:30 – 12 Uhr