ACCS / Zentrale Zollabwicklung
Informationen betreffend Zentrale Zollabwicklung Export
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Ausfuhranmeldungen im Rahmen der Zentralen Zollabfertigung sind bis 30. September 2025 weiterhin in e-zoll, oder wenn die Bewilligung für die Zentrale Zollabwicklung, die Anlagen und Zusatzblätter dazu dies bereits vorsehen, im neuen ACCS möglich. Die dafür erforderliche Anpassung der Zollanmeldungs-Verordnung 2024 betreffend die Ausfuhr ist in Vorbereitung. Für Ausfuhranmeldungen im Zusammenhang mit der Zentralen Zollabwicklung (CCE) sind daher die Bestimmungen der Bewilligung, deren Anlagen und Zusatzblätter zu beachten.
Für Ausfuhranmeldungen im Zusammenhang mit der zentralen Zollabwicklung im ACCS ist zudem zu beachten, ob der beteiligte Mitgliedstaat bereits den elektronischen Datenaustausch in AES unterstützt. Entsprechend sind die Angaben in der Anmeldung den Vorgaben der Bewilligung, deren Anlagen und Zusatzblätter zu machen.
Grundsätzlich gilt:
Abwicklung in ACCS mit Mitgliedstaaten OHNE elektronischem Nachrichtenaustausch
Werden Ausfuhren im Zusammenhang mit der Zentralen Zollabwicklungen im ACCS mit Mitgliedstaaten, die den elektronischen Nachrichtenaustausch noch nicht unterstützen, abgewickelt, sind die Ausfuhranmeldungen entsprechend den Anforderungen in der Bewilligung abzugeben. In diesem Fall ist die Bewilligung für die Zentrale Zollabwicklung mit der Codierung „0CCL“ und der Bewilligungsnummer im Datenelement „Zusätzliche Referenz“ (additional reference) anzugeben.
Es sind keine weiteren, spezifischen Angaben zur Zentralen Zollabwicklung; insbesondere entfällt die Angabe der Bewilligung (C513) im Datenelement „Bewilligungen“ (Authorisation) sowie der Gestellungszollstelle. Der Warenort (Location of goods) im beteiligten Mitgliedstaat ist, wie bisher in e-zoll, unter Verwendung der Warenortnummer (LID) zu codieren.
Abwicklung in ACCS mit Mitgliedstaaten MIT elektronischem Nachrichtenaustausch
Werden Ausfuhren im Zusammenhang mit der Zentralen Zollabwicklungen im ACCS mit Mitgliedstaaten, die den elektronischen Nachrichtenaustausch unterstützen, abgewickelt, sind die Ausfuhranmeldungen entsprechend den Anforderungen in der Bewilligung, deren Anlagen und Zusatzblättern zu erstellen.
In diesem Fall ist die Bewilligung für die Zentrale Zollabwicklung mit der Codierung „C513“ und der Bewilligungsnummer als Referenz im Datenelement „Bewilligungen“ (Authorisation) zu erfassen. Anzugeben sind auch die Gestellungszollstelle (Presentation Customs Office (PCO)) sowie der Ort der Gestellung (Location of goods) gemäß den Anforderungen in der Bewilligung, den Anlagen und Zusatzblättern. Zu beachten sind auch die speziellen Anforderungen der Bewilligung, zB. die Angabe der jeweiligen Versendungsregion, wenn der betreffende Warenort in Deutschland liegt.
e-zoll
Werden Ausfuhren im Zusammenhang mit der Zentralen Zollabwicklungen weiterhin in e-zoll abgewickelt, sind die Ausfuhranmeldungen weiterhin entsprechend der Bewilligung, deren Anlagen und Zusatzblättern abzugeben.
Kontakt:
Programm Management für den Unionszollkodex (UZK)
UZK Programmmanagement Office (PMO)
Bundesministerium für Finanzen
Sektion I - Finanzverwaltung, Management und Services
Abteilung I/11 – IT Zoll
Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien, Österreich
pgm-steuerung-bmf.uzk@extern.bmf.gv.at
www.bmf.gv.at