Lebensmittelhandel, Landesgremium

Genaue Prüfung bei Begleitpapieren von Futtermittel

Wegen häufiger Beanstandungen der BAES bei Futtermittel-Kontrollen weisen wir auf die wichtigsten Prüfpunkte hin.

Lesedauer: 1 Minute

03.04.2025

Aufgrund vermehrter Anfragen bezüglich der Beanstandungen der BAES bei Kontrolle der Begleitpapiere gemäß der VO Nr. 767/2009 für Futtermittel möchten wir darauf hinweisen, dass folgende Punkte bei den Begleitpapieren für Futtermittel kontrolliert werden (gemäß Artikel 15 der VO (EG) Nr. 767/2009): 

  • Vollständige Angabe des Verkäufers

  • Vollständige Angabe des Käufers

  • Hinweis auf Futtermittelart (Einzelfuttermittel)

  • (bei Zusatzstoffen eine Zulassungsnummer)

  • Kennnummer/Chargennummer (kann gleichlautend mit der Rechnungsnummer sein)

  • Nettomasse oder Nettovolumen
  • Feuchtegehalt (gem. Anhang I 6)
  • In deutscher Sprache (gemäß Artikel 14) 

Wir bitten um Beachtung, die Begleitpapiere mit diesen Inhalten an die Futtermittelhersteller weiterzugeben. Die Kontrollgebühren bei diesen Übertretungen sind nämlich empfindlich hoch. 

Zur Absicherung sollten auf der Rechnung diese Punkte angeführt werden, damit der Futtermittelhersteller diese bei der Überprüfung vorzeigen kann. Dies soll laut einem informellen Gespräch mit der BAES möglich sein, damit die Rückverfolgbarkeit gemäß der EU-Vorgaben gewährleistet ist.

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