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Vogelperspektive eine Laubwaldes durchbrochen von einem Fluss
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EUDR-Vereinfachungsvorschläge bringen keine Vereinfachung

 Am 21. Oktober 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung mit inhaltlichen Überarbeitungen (Proposal for amending EUDR, Annex).

Lesedauer: 3 Minuten

28.10.2025

Entgegen der Presseaussendung der EU-Kommission (EK Pressemitteilung) bringt der Vorschlag mehr Komplexität, zusätzliche bürokratische Belastungen und keine Verschiebung der Anwendung. Es bliebe bei der Anwendung der EUDR zum Jahreswechsel 2025/26. Was auf den ersten Blick wie echte Vereinfachungen aussieht, entpuppt sich bei näherer Analyse jedoch als Mogelpackung. Die angeblichen Vereinfachungen sind insbesondere für nachgelagerte Marktteilnehmer keine Erleichterungen, sondern verkomplizieren die Prozesse sogar. Zudem sieht der Vorschlag entgegen der Ankündigung von Umweltkommissarin Roswall vom September 2025 für die meisten Unternehmen keine Verschiebung des Anwendungsbeginns vor.

Wesentliche Änderungen:

  • Es soll eine weitere Kategorie von Akteuren in der EUDR geschaffen werden, nämlich die „micro and small primary operators“. Diese Kategorie umfasst Klein- und Kleinstbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in einem Land mit Niedrigrisikobewertung relevante Rohstoffe erzeugen (z.B. Kleinwaldbesitzer). Diese müssen keine vollständige Sorgfaltserklärung (DDS) mehr abgeben, sondern nur eine vereinfachte Einmal-Deklaration („One-time simplified declaration“), wobei diese erneuert werden muss, wenn es zu Änderungen kommt. Die Klein- und Kleinstunternehmer erhalten dann statt einer Referenznummer eine Identifikationsnummer („Declaration Identifier“), welcher in der Lieferkette weitergegeben werden muss. Es kommt somit ein weiterer Datensatz hinzu, welcher in der nachgelagerten Lieferkette im IT-System entsprechend berücksichtigt werden muss.
  • Die nachgelagerten Marktteilnehmer (neue Kategorie „Downstream operator“) müssen keine eigenen Sorgfaltserklärungen mehr abgeben und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der vorgelagerten Kette nicht mehr feststellen. Große Downstream-Akteure müssen sich dennoch im EU-Informationssystem registrieren und müssen bei begründetem Verdacht nachweisen, dass eine Due Diligence erfolgt ist.
  • Entlang der Lieferkette müssen Referenznummer oder der „Declaration Identifier“ produktbezogen weitergeben werden. Zudem wird die Möglichkeit des Bezugnehmens auf bereits bestehende Referenznummern sowie die Pflicht der Überprüfung der Sorgfaltspflichten gestrichen (Artikel 4 Abs. 9). Referenznummern können somit nach unserem Verständnis laut dem Vorschlag nicht mehr „gebündelt“ bzw. „verdichtet“ werden. Die Zahl an weiterzuleitenden Datensätzen an Referenznummern bzw. „Declaration Identifier“ würde gerade weiter hinten in der Lieferkette massiv steigen, sodass etwa Plattenhersteller gigantische Nummernkonvolute an die Möbelindustrie weitergeben müssten. Auch datenschutzrechtliche Fragen, die sich durch Weitergabe entlang der gesamte Lieferkette ergeben, sind noch offen.
  • Für Größe und Mittlere Unternehmen ist die Verordnung ab 30. Dezember 2025 anzuwenden, allerdings mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten bis 30. Juni 2026 betreffend Kontrollen und Durchsetzung. Bis dahin soll von den zuständigen Behörden nur verwarnt werden.
  • Für Klein- und Kleinstbetriebe wurde der Anwendungsbeginn auf 30. Dezember 2026 verschoben. Die verlängerte Frist betrifft auch EUTR-Produkte und kleine Waldbesitzer. Wie mit Klein- und Kleinstbetrieben vor Dezember 2026 umzugehen ist, ist noch unklar. Diese müssten noch bis Dezember 2026 keine Referenznummern oder „Declaration Identifiers“ liefern, während für mittlere und große Unternehmen spätestens Mitte 2026 die EUDR voll anzuwenden ist.

Dies ist nur eine Darstellung der wesentlichen Änderungsvorschläge. Der Verordnungsvorschlag enthält noch eine Vielzahl weiterer kritischer Details. Zudem bleiben für die Wertschöpfungskette Holz noch viele Fragen der praktischen Umsetzung (Referenznummern-Flut, Batching, Re-Importe, etc.) offen.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat werden nun den Vorschlag beraten, wobei die EU-Kommission zur raschen Annahme bis Ende 2025 aufruft. Falls der Vorschlag nicht rechtzeitig bis Ende 2025 von den Mitgesetzgebern angenommen werden kann, würde die EUDR in ihrer derzeitigen Fassung am 30. Dezember 2025 anwendbar sein. 


Weitere Aktivitäten Fachverband

Die in der Pressemeldung des Fachverbandes vom 21. Oktober 2025 (Vorschläge der EU-Kommission zur EUDR noch unzureichend) ausgeführt, ist der Vorschläge der EU-Kommission zur EUDR noch unzureichend. Die Branche benötigen jedenfalls eine längere Frist für die Anwendung der Verordnung.

Wir haben bereits Aktivitäten mit Industrieverbänden aus Österreich, Kroatien, Tschechien, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, Polen, Slowakei und Slowenien in Richtung Kommission, Parlament und Rat gestartet. Den politischen Institutionen haben wir sehr deutlich mitgeteilt, dass dieser Vorschlag Lieferketten und Wertschöpfung massiv gefährdet.

Die EUDR in dieser Form ist in der Wertschöpfungskette Holz weder rechtssicher noch wirtschaftlich sinnvoll umzusetzen.

Daher gibt es aus unserer Sicht drei konstruktive Optionen: 

  1. Nicht-Anwendung und Aufhebung der EUDR
  2. No-Risk-Kategorie innerhalb der EUDR nach dem Grundsatz „No Risk = No Documentation“, kein Vorab-Freibeweisen mit Fokus auf reine Dokumentationspflichten
  3. Dokumentation der Erstinverkehrbringung ohne weitere Pflichten entlang der Lieferketten

Aufgrund der immer größer werdenden Herausforderungen für Wirtschaftstreibende in Europa präferieren wir die Option 1. Noch dazu, wo die Europäische Kommission offensichtlich nicht in der Lage ist, tatsächliche Vereinfachungen der EUDR umzusetzen.

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