
RED III seit 21. Mai 2025 in Kraft
Seit 21. Mai 2025 gelten die RED III-Anforderungen EU-weit – auch im SURE-System. Neue Pflichten betreffen v. a. THG-Nachweise und forstliche Biomasse. Infos und Überblick auf der SURE-Website.
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RED III ist am 21. Mai 2025 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft getreten.
Das bedeutet, dass die neuen RED III-Anforderungen nun in anerkannten EU-Zertifizierungssystemen gelten. SURE hat den aktuellen Stand auf Ihrer Homepage (SURE) zusammengefasst. Hier die deutsche Übersetzung:
Leider hat SURE die notwendige Bestätigung der EU-Kommission für die Anerkennung der RED III erst am 20. Mai 2025 erhalten, so dass die überarbeiteten Systemdokumente erst jetzt veröffentlicht werden können. Eine Übersetzung der derzeit nur in englischer Sprache vorliegenden Dokumente und Formulare ins Deutsche ist in Arbeit und wird ebenfalls in den nächsten Tagen veröffentlicht. Im Folgenden haben wir für Sie einen Überblick über die wesentlichen (aber nicht alle) Änderungen zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass dies kein vollständiger Überblick über die Änderungen ist und die Systemteilnehmer nicht davon entbindet, sich sorgfältig mit den geänderten Anforderungen vertraut zu machen und diese gegebenenfalls umzusetzen.
Für wen gelten die Änderungen?
Grundsätzlich gilt: Bestehende und gültige RED II-Zertifikate bleiben gültig, aber die Wirtschaftsbeteiligten müssen auch die neuen RED III-Anforderungen umsetzen. Dies wird im Rahmen des anschließenden Rezertifizierungsaudits oder ggf. durch Überwachungsaudits der Zertifizierungsstellen überprüft. Eine deutliche Verschärfung der Anforderungen durch das Inkrafttreten der RED III gilt nun auch für den Nachweis einer Treibhausgasminderung von 70/80% für sogenannte Bestandsanlagen (Biomasse- und Biogasanlagen, die vor 2021 erstmals in Betrieb genommen wurden). Die Nachweispflicht ist abhängig von der Art der Biomasseanlage, ihrer Kapazität und den Betriebsjahren. Es ist wichtig zu beachten, dass für den Nachweis der THG-Reduzierung alle Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette Informationen über die jeweiligen THG-Emissionen ihrer Tätigkeiten vorlegen müssen, z. B. durch die Angabe "Standardwert verwenden" (falls zutreffend) oder durch die Ermittlung ihrer eigenen Emissionswerte. SURE empfiehlt den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, sich frühzeitig über die eigenen Verpflichtungen und die Bilanzierungsmethodik zu informieren und gegebenenfalls weitere Informationen bei Branchenverbänden, insbesondere den "Nationalen Unterstützungsstellen" von SURE, einzuholen.
Wichtig
Im SURE-System gelten nur die von den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der RED III in nationales Recht festgelegten THG-Minderungsziele. Wenn die neuen RED III THG-Minderungsziele noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurden, aber die RED II-Verordnungen oder -Gesetze noch in Kraft sind, sind nur diese gesetzlich vorgeschrieben, und es entsteht keine entsprechende RED III THG-Minderungspflicht im SURE-System. Im SURE-System gelten immer die im nationalen Recht festgelegten THG-Minderungspflichten.
WICHTIG: Das Gleiche gilt für die Einführung der RED III-Erfüllungspflicht für Biomasseanlagen mit einer installierten thermischen Leistung von 7,5 MW bis 20 MW. SURE verlangt von den Wirtschaftsteilnehmern nicht, dass sie die Einhaltung der Nachhaltigkeits- und THG-Minderungsanforderungen der RED III nachweisen; dies wird ausschließlich vom Gesetzgeber durch entsprechende Verordnungen oder Gesetze geregelt.
Forstliche Biomasse
- Die größten Änderungen betreffen die Erzeuger von Forstbiomasse. Mit der Einführung so genannter „No-Go-Areas“ sind bestimmte Landtypen, wie z.B. alte Wälder und Heidelandschaften sowie bestimmte Schutzgebiete, von der Produktion von Waldbiomasse ausgenommen. Darüber hinaus müssen Erzeuger von Biomassebrennstoffen aus Waldbiomasse eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben, dass sie nur Waldbiomasse verarbeitet haben, die den Anforderungen der RED III gemäß Artikel 29 (6a) entspricht. Sofern die neuen Kriterien (No-Go-Areas und Zuverlässigkeitserklärung) auch gesetzlich vorgeschrieben sind und dies durch eine aktualisierte Risikobewertung nachgewiesen und als geringes Risiko bewertet wurde, können Erzeuger von Waldbiomasse die Einhaltung erstmals durch eine Selbsterklärung oder durch ein Lieferantenaudit der Ersterfassungsstelle nachweisen. Die Erstsammelstelle trägt dann eine besondere Verantwortung für die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der RED III durch die Lieferanten. Dies wird von SURE im Rahmen des Audits der Erstsammelstelle überprüft. Dies ist jedoch ausdrücklich nur dann zulässig, wenn eine gültige und anerkannte RED III Risikobewertung mit dem Status "geringes Risiko" vorliegt.
- Für Erzeuger von landwirtschaftlicher Biomasse wird der Ausschluss bestimmter Landtypen für die Biomasseerzeugung erweitert, z. B. auf Heideflächen. Außerdem muss bei Maßnahmen zur Erhöhung des Kohlenstoffgehalts im Boden nachgewiesen werden, dass die biologische Vielfalt des Gebiets nicht beeinträchtigt wird. Selbsterklärungen, die im Rahmen der Gruppenzertifizierung von landwirtschaftlichen Erzeugern abgegeben werden, bleiben gültig. Der Nachweis der Einhaltung der neuen RED III-Anforderungen (No-Go-Areas und Biodiversitätserhalt bei esca-Maßnahmen) wird im Falle einer Kontrolle als Lückenprüfung überprüft.
- Es gibt keine neuen Anforderungen an die Überprüfung der Lieferkette von Biomassebrennstoffen aus Abfällen und Reststoffen. Bestehende Selbsterklärungen bleiben gültig. Eine detaillierte Beschreibung der Änderungen finden Sie in der Revisionshistorie der jeweiligen Systemdokumente.
Bitte prüfen Sie die für Sie erforderlichen Maßnahmen und wenden Sie sich bei Fragen an die Industrieverbände oder die nationalen Unterstützungsstellen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass SURE keine Beratungsleistungen anbietet und aufgrund der hohen Nachfrage nach Informationen nur eingeschränkt zur Verfügung steht.