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Sparte Industrie

Neuerungen bei der Elternkarenz, Pflegefreistellung und Altersteilzeit

Der Nationalrat hat am 20. und 21. September 2023 unter anderen die Umsetzung der Work-Life-Balance Richtlinie und Änderungen in der Altersteilzeit beschlossen.

Lesedauer: 1 Minute

28.09.2023

Wir dürfen Sie über die im Betreff angeführten Themen informieren. Der Nationalrat hat kürzlich eine neue Richtlinie zur Work-Life-Balance sowie Änderungen in der Altersteilzeit beschlossen.

Die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:

  1.  Altersteilzeit (AlVG), Änderungen ab 1.1.2024
  • Die schrittweise Abschaffung der geblockten Altersteilzeit: Die Abschaffung der geblockten Altersteilzeit erfolgt über einen Zeitraum von 5 Jahren im Wege einer schrittweisen jährlichen Herabsetzung des Altersteilzeitgeldes, sodass der abzugeltende Anteil des Aufwandes des AG für den Lohnausgleich bei Blockzeitvereinbarungen
    •  ab 2024 42,5 %,
    •  ab 2025 35 %,
    •  ab 2026 27,5 %,
    •  ab 2027 20 %,
    •  ab 2028 10 % beträgt. Ab 2029 gebührt kein Ersatz mehr! 

Die Höhe des Kostenersatzes ist davon abhängig, wann der Anspruch auf Altersteilzeitgeld beginnt und gilt dann für die gesamte Laufzeit.

Flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit: Die Möglichkeit zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit wird ausgeweitet. Künftig kann die Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten zwischen 20 % und 80 % der früheren Normalarbeitszeit betragen, wenn die Schwankungen insgesamt über die Laufzeit der Altersteilzeit ausgeglichen werden.

Zum Gesetzestext

  2. Neuerungen bei Elternkarenz und Pflegefreistellung

  • Verkürzung des Karenzanspruchs bis zum 22. Lebensmonat des Kindes. Ausnahme: Alleinerziehende oder Teilung der Karenz zwischen den Eltern = bis zum 24. Lebensmonat. Die Mindestdauer bei geteilter Karenz beträgt 2 Monate.
  • Anspruchszeitraum auf Elternteilzeit wird bis zum 8. Lebensjahr des Kindes erweitert.
  • Erweiterung des Personenkreises bei Pflegefreistellung: Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person.
  • Schriftliche Begründung durch AG bei Ablehnung der Karenz, Elternteilzeit, Pflegekarenz, Herabsetzung Normalarbeitszeit.
  • Schriftliche Begründung der Kündigung. Wird keine schriftliche Begründung abgegeben, bewirkt dies nicht die Unwirksamkeit der Kündigung.
  • Erweiterung des Anwendungsbereiches des Gleichbehandlungsgesetzes: Wird eine Person im Zusammenhang mit Elternkarenz, Elternteilzeit, Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen diskriminiert, kommt das Gleichbehandlungsgesetz zur Anwendung, die Gleichbehandlungskommission ist dafür zuständig.
Zum Gesetzestext
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