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Person mit Kopfhörern blickt lächelnd auf Handy, Bild-Overlay einer Illustration eines Roboterkopfes mit Sprechblasen und andere Symbolden
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe

KI-Kompetenzpflicht für Unternehmen

Mit Inkrafttreten zentraler Teile des AI-Acts dürfen nur Mitarbeiter:innen mit ausreichender KI-Kompetenz damit arbeiten – inklusive Kenntnis über Grundrechtsfragen.

Lesedauer: 1 Minute

17.02.2025

Seit 2. Februar 2025 werden wichtige Teile des AI-Acts wirksam, unter anderem sind ab diesem Zeitpunkt Unternehmen verpflichtet, nur Mitarbeiter:innen mit KI zu befassen, die über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenzen verfügen. Dabei geht es nicht nur um das technische Know-how, sondern auch um die Kompetenz, z. B. Grundrechtsimplikationen zu erkennen. Es findet sich in der Verordnung keine Bestimmung dazu, wie dieses ausreichende Maß an KI-Kompetenz nachgewiesen werden soll. Die dafür in Österreich zuständige Marktüberwachungsbehörde ist noch nicht eingerichtet, weshalb auch Entscheidungen aus der Praxis fehlen.

Sie sollten sich daher in einem ersten Schritt folgende Punkte überlegen:

  1. Welche KI wird im Betrieb tatsächlich verwendet?
  2.  Wie komplex ist der Einsatz von KI im Betrieb?
  3. Berührt die KI zum Beispiel Grundrechte (bspw. Datenschutz)?

Je nachdem, wie umfangreich der Einsatz von KI in einem Betrieb ist, kann in einem weiteren Schritt die Absolvierung eines Kurses zur Erlangung eines KI-Zertifikates angedacht werden (z.B. der WIFI-KI-Führerschein). Damit kann jedenfalls dem AI-Act entsprechend das ausreichende Maß an KI-Kompetenz belegt werden.  

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