Marketingeinwilligung
Notwendigkeit für Versicherungsagenten
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In Agentenkreisen wurde in der letzten Zeit vielfach diskutiert, für welche Fälle eine sogenannte „Marketingeinwilligung“ des Kunden eingeholt werden muss.
Für die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken (zum Beispiel zur Neukundengewinnung oder bei Ergänzungsprodukten) ist das Telekommunikationsgesetz anzuwenden. Werbung per Post ist immer zulässig und bedarf keiner Einwilligungserklärung.
Soweit die Kontaktaufnahme nicht zu Werbezwecken, sondern ausschließlich zur Kundenbetreuung bzw. als Service im Rahmen der bestehenden Versicherungsvermittlung erfolgt, ist der Kontakt natürlich jederzeit zulässig, egal ob per Telefon, Brief, Mail oder im Wege der sozialen Medien. Es gehört schließlich zur Kernaufgabe des Vermittlers, den Kunden gegen Risiken abzusichern.
Das Bundesgremium hat gemeinsam mit Vertrauensanwalt Dr. Gustav Breiter einen Mustertext für eine Einwilligungserklärung des Kunden entwickelt, welcher sich in ein Beratungsprotokoll integrieren lässt. Es wird empfohlen, entweder den gesamten Text oder zumindest die Überschrift „Marketingeinwilligung“ für den Kunden deutlich erkennbar hervorzuheben.
Marketingeinwilligungen, die der Agent für den eigenen Bedarf vom Kunden eingeholt hat, müssen nicht an die Versicherer weitergeleitet werden. Sie gelten ausschließlich für die Beziehung zwischen VA und Kunde.
Mustertext
„MARKETINGEINWILLIGUNG: Ich bin damit einverstanden, dass die Agentur meinen Namen, Adresse, Tel.-Nr., E-Mail, Fax, Social Media für Betreuung und Werbung verwendet. Dies bezieht sich auf alle Produkte/Dienstleistungen, die die Agentur jeweils anbietet/vermittelt (insb. Versicherungs- und Leasingverträge, Bausparprodukte etc). Die Einwilligung ist nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Agenturleistungen und jederzeit (ohne Angabe von Gründen) schriftlich per Post oder per E-Mail widerrufbar.“
Vertiefende Informationen finden Sie hier: Kundenwerbung - TKG.