Sparte Industrie

Kurzarbeit: Zentrales Kriseninstrument für die Industrie

Lesedauer: 2 Minuten

11.03.2023

Insgesamt sind derzeit rund 1,3 Millionen Menschen in Kurzarbeit. Die Sozialpartner einigten sich nun auf eine Verlängerung um drei Monate. Die Corona-Kurzarbeit hat sich damit als wesentliches und wirksames Kriseninstrument für Menschen und Unternehmen erwiesen. Die neue Sozialpartnervereinbarung bringt Planungs- und Rechtssicherheit und erleichtert die Lohnabrechnung.

Mit 1. März konnten Unternehmen - auch rückwirkend - Corona-Kurzarbeit beantragen - vorerst jedoch für drei Monate. Die Sozialpartner haben sich nun auf eine Verlängerung und Neuregelung der Corona-Kurzarbeit um weitere drei Monate geeinigt. Vereinbarungen, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt am 1. März begonnen haben, können nun mit 1. Juni verlängert werden. Damit sollen die Arbeitsplätze in der Krise weiterhin gesichert werden und das Know-How durch die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter erhalten bleiben. Dies ist für die Perspektive der Unternehmen besonders wichtig. Außerdem sparen sich die Unternehmen teure Recruiting-Kosten in der Phase des Hochfahrens. Um die Kurzarbeit noch attraktiver zu gestalten, wurden einige Punkte in der neuen Sozialpartnervereinbarung weiterverbessert und präzisiert.

Die neuen Bestimmungen im Überblick:

  • Die neue Sozialpartnervereinbarung gilt für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
  • Um das Hochfahren der Wirtschaft zu erleichtern, kann der Arbeitgeber nun unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen als grundsätzlich vereinbart. Unternehmen müssen künftig auch nicht mehr die Sozialpartner bei Arbeitszeitänderungen verständigen. Arbeit auf Abruf ist aber weiterhin verboten.
  • Die Netto-Ersatzrate für Arbeitnehmer bleibt bei 80, 85 bzw. 90 Prozent, die Neuregelungen in der Sozialpartnervereinbarung sowie eine unlängst beschlossene Novelle des AMSG ermöglichen aber gleichzeitig eine vereinfachte Lohnabrechnung.
  • Bei Lehrlingen wurden Einkommenssprünge durch den Wechsel in ein höheres Lehrjahr während der Kurzarbeit bisher nicht berücksichtigt, jetzt aber schon. Gleiches gilt bei erfolgreicher Lehrabschlussprüfung.
  • Wie bisher muss die Arbeitszeit im gesamten Kurzarbeitszeitraum grundsätzlich mindestens 10% der ursprünglichen Arbeitszeit betragen, sie kann für einige Wochen aber auch ganz entfallen.
  • Dank geänderter Durchrechnungsmodalitäten bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit die tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt, wenn im Einzelmonat über die Nettoersatzrate hinaus gearbeitet wird. Wie bisher bleiben kollektivvertragliche bzw. betriebliche Arbeitszeitmodelle grundsätzlich unangetastet.
  • Der Beschäftigtenstand soll weiterhin möglichst aufrecht erhalten bleiben, aber um wirtschaftlichen Gegebenheiten besser Herr werden zu können und um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, wurde eine Reihe an Klarstellungen und Lockerungen in die neue Vereinbarung hineingenommen.
  • Bisheriges vereinfachtes Verfahren bleibt: Die Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab. Sie müssen sie nicht vorab den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen. Die abgeschlossene Vereinbarung ist gemeinsam mit dem Erst- oder Verlängerungsantrag direkt dem AMS über das eAMS-Konto zu übermitteln. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Besteht kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.

Für die Industrie ist Planungs- und Rechtssicherheit von allergrößter Bedeutung. Das gilt umso mehr in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. Mit der neuen Corona-Kurzarbeit wurden in jeder Hinsicht geeignete Rahmenbedingungen für das Wiederhochfahren des heimischen Wirtschaftsstandorts geschaffen.

Autor:

Mag. Andreas Mörk
E-Mail: andreas.moerk@wko.at