Lieber mehr Freizeit statt Geld?

Immer mehr Mitarbeitende äußern den Wunsch nach mehr Freizeit. Einige Kollektivverträge haben bereits darauf reagiert.

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04.08.2023

Ein bisschen weniger verdienen, dafür mehr Freizeit. Dieser Wunsch wird immer häufiger geäußert. Einige wenige Kollektivverträge haben bereits unter klaren Bedingungen solche Möglichkeiten verankert.

Ist es auch zulässig ohne eine solche kollektivvertragliche Bestimmung Geld in Freizeit umzuwandeln?

Dies ist zu bejahen. Aber es müssen dabei wichtige Punkte beachtet werden:

Keinesfalls darf das reduzierte Gehalt unter den Mindestlohn fallen! Weiters braucht es eine klare – idealerweise schriftliche Vereinbarung – mit dem Mitarbeitenden. In dieser wird dann das neue (gekürzte) Gehalt und der dafür gebührende Freizeitausgleich vereinbart. Wichtig ist, dass diese Vereinbarung keinesfalls mit Stichtag der Kollektivvertragserhöhung vorgenommen werden darf. Denn zu diesem Stichtag ist zwingend die entsprechende kollektivvertragliche Erhöhung vorzunehmen. Sehr wohl zulässig ist aber eine solche Vereinbarung z. B. einen Monat später.

Für Fragen steht gerne das Team der Arbeitsrechtsabteilung zur Verfügung.