Detailansicht Hand einer Person, die andere Hand einer älteren Person ergreift
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Novellierung der Pflegefreistellung seit 01.11.2023

Lesedauer: 1 Minute

15.01.2024

Nicht nur in Sachen Elternkarenz kam es zu umfassenden gesetzlichen Anpassungen (vergleichen Sie hierzu auch unseren Newsletter-Artikel vom November 2023, Änderungen aufgrund der Work Life Balance Richtlinie der EU - WKO). Auch die Pflegefreistellung – umgangssprachlich "Pflegeurlaub" - hat mit 1. November 2023 eine Überarbeitung erfahren, die für Arbeitgeber:innen relevante Änderungen mit sich bringt. Dabei wurde vor allem der erfasste Personenkreis erweitert und somit die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme für Arbeitnehmer:innen gelockert.

Die neue Formulierung des § 16 (1) Z 1 UrlG lautet: "Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person …". Diese Anpassung führt zu zwei maßgeblichen Erweiterungen:

  1. Inklusion aller nahen Angehörigen, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder nicht. Zu dem Begriff "nahe Angehörige" zählen wie bislang auch: Ehegatten, eingetragene Partner sowie Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie (wie Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern), sowie Wahl-, Pflege- und Stiefkinder. Auch leibliche Kinder des anderen Ehepartners, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten fallen darunter. Mit der Novellierung der Pflegefreistellung ist lediglich die Voraussetzung eines gemeinsamen Haushaltes weggefallen.
  2. Berücksichtigung von allen sonstigen Personen, sofern ein gemeinsamer Haushalt vorliegt: Zusätzlich sind nun auch Personen erfasst, zu denen der/die Arbeitnehmer:in kein nahes Angehörigenverhältnis hat, mit denen er/sie aber im gleichen Haushalt lebt. Somit sind nunmehr beispielsweise auch Mitbewohner:innen erfasst.

Überdies wurde mit 01.11.2023 ein Motivkündigungsschutz für den Fall einer Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gesetzlich verankert. Arbeitgeber:innen müssen eine Kündigung auf Verlangen des/der gekündigte/n Mitarbeiter:in schriftlich begründen. Wird dies unterlassen, hat das auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung zwar keine Auswirkung, könnte aber in einem allfällig folgenden Gerichtsprozess im Rahmen der Beweiswürdig als "belastend" gewertet werden. Die Begründung sollte

Die vorgenannten gesetzlichen Anpassungen erfolgten aufgrund einer EU-Richtlinie zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

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