Sozialpartner einigen sich auf neuen General-KV zu Corona-Maßnahmen
Der General-KV regelt u.a. das mögliche Anordnungsrecht des Arbeitgebers zum Tragen einer Maske, aber auch verpflichtende Maskenpausen.
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11.03.2023
Ende August ist der bisherige General-Kollektivvertrag ausgelaufen. Deshalb haben sich die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung auf einen neuen General-KV geeinigt. Er gilt rückwirkend ab 1. September und läuft bis 30. April 2022.
Geregelt wird Folgendes:
- ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, dürfen diese nach drei Stunden für mindestens zehn Minuten abnehmen.
- Der Arbeitgeber kann das Tragen einer Schutzmaske anordnen. Das ist in jenen Fällen möglich, in denen nicht ohnehin die 2. Covid-19-Öffnungsverordnung bereits eine Maskenpflicht vorsieht (z.B. bei Kundenkontakt).
Der Arbeitnehmer kann sich jedoch von dieser Anordnungspflicht durch den Nachweis des 3G-Status befreien.
- Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der Daten zum 3-G-Status ermächtigt.
- ArbeitnehmerInnen dürfen aufgrund eines positiven Covid-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
- Bestehende Regelungen, etwa in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
Gestrichen wurde die Regelung, dass sich der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit testen lassen kann, wenn er dazu durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist.
Den Generalkollektivvertrag finden Sie hier: Generalkollektivvertrag