Lagerung von Scheibenfrostschutz
Erlaubte Lagermengen und Einschränkungen
Lesedauer: 2 Minuten
Es handelt sich beim Scheibenfrostschutz meist um Gemische auf Basis von Ethanol oder Isopropanol, die entzündbar sind und daher als brennbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemäß VbF 2023 in Abhängigkeit des Mischungsverhältnisses einzustufen sind. Die konkrete Einstufung des jeweiligen Frostschutzmittels ergibt sich aus dem Sicherheitsdatenblatt des Herstellers. Dort sind auch die spezifischen Gefahren- und Lagerklassen sowie Mengenbegrenzungen für die Lagerung angegeben.
Erlaubte Lagermengen
Folgende Lagermengen von Scheibenfrostschutz GK 3 sind in Baumärkten/Baustoffhandel erlaubt:
- Lagerung im Shop:
- Räume ≦ 500m2
§33 (1) Tabellenzeile 1 = 600 Liter - Räume > 500m2
§33 (1) Tabellenzeile 1 = 900 Liter
- Räume ≦ 500m2
- Lagerung vor dem Shop
- §33 (1) Tabellenzeile 9 = 750 Liter (1 Palette)
- §33 (1) Tabellenzeile 9 = 750 Liter (1 Palette)
Also grob gesagt, dürfen ca. 2 Paletten Scheibenfrostschutz GK 3 in Abhängigkeit der Geschäftsgröße außerhalb von VbF-Lagerräumen bzw. Sicherheitsschränken gelagert werden.
Regelungen für die Lagerung von Scheibenfrostschutz
Bei der Lagerung für Scheibenfrostschutz gilt ansonsten:
- § 31: Lagerung ist nicht erlaubt in Fluchtwegen, Durchgängen, Treppenhäusern, Verkaufs- und Aufenthaltsräumen, EDV-Räumen etc.
- § 31 Z10: mind. 2m Abstand von Notausgängen
- § 33 (3) und (4): Bruchfest (z.B. Kanister aus Kunststoff oder Metall, kein Glas) ab mehr als 2,5 l Nenninhalt, maximal 25 l pro Gebinde im Verkaufsraum für GK 3.
- § 33 (3) Z3: Bruchfest (z.B. Kanister aus Kunststoff oder Metall, kein Glas) für Lagerung vor dem Shop.
- § 47 (4): In Verkaufsräumen dürfen Kanister für Gefahrenkategorie 3 max. 10 l, für Gefahrenkategorie 2 max. 1 l fassen und Gebinde über 0,25l müssen bruchfest sein, wenn sie zur freien Entnahme bereitstehen.
- § 47 (3): Regale müssen nicht brennbar oder schwer entflammbar sein
- § 47 (3): Bei Lagerung in Regalen von bF muss mind. ein Abstand von 2,0m zu anderen leicht brennbaren Materialien eingehalten werden.
- § 47 (3): In Regalfächern für bF dürfen nur unverpackte nichtbrennbare Waren gelagert werden.
- § 30 (2): Feuerlöscher und Löschmittel müssen in der Nähe und jederzeit zugänglich sein. Feuerlöscher selbst und deren Aufstellungsort müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Prüfung des Feuerlöschers darf nicht länger als 27 Monate zurückliegen.
- § 30 (3) Z1: Mit Ausnahme der erlaubten Zusammenlagerung dürfen sonstige Stoffe und Materialien, durch die Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit den bF auf Grund zu geringer Schutzabstände entstehen können, nicht gelagert und verwendet werden.
- § 30 (3) Z2: Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer sind in Bereichen in denen bF gelagert werden verboten.
- § 22 (1): Sicherheitsdatenblätter müssen vor Ort, in der Betriebsanlage, Arbeitsstätte oder auf der Baustelle verfügbar sein.