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Antrag: Gründungs- und Jungunternehmens-Beratungsförderung

Beratungszuschuss für Gründer:innen und Jungunternehmer:innen von der Vorarlberger Wirtschaftskammer und dem Land Vorarlberg

Lesedauer: 1 Minute

19.12.2025

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Antragsteller:in

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über Finanzonline (www.finanzonline.at -> Unternehmensdaten) oder über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at -> Unternehmensdaten -> neben dem Punkt Administration)

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Projekt

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Beratungsunternehmen

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Für einen Businessplan werden max. 16 Stunden (2 Beratungstage), für einen Teilplan max. 8 Stunden (1 Beratungstag) gefördert. Der maximale Nettoberatungsstundensatz beträgt € 115,-. Die maximale Förderung für den „Zahlen-Check“ beträgt € 500,-. Die gesamte Umsatzsteuer ist vom beratenen Unternehmen zu entrichten und kann gegebenenfalls als Vorsteuer wieder geltend gemacht werden.

Wurden in den letzten drei Steuerjahren weitere Förderungen beantragt?*

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Hinweise

• Es gelten die Förderrichtlinien für die Gewährung von Zuschüssen an Jungunternehmer:innen zu Beratungs- und Bildungskosten des Landes Vorarlberg in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Vorarlberg.

• Voraussetzung für die Förderung ist ein Leistungsnachweis des Beratungsunternehmens. Erstellte Unterlagen, wie z.B. Budgetplanungen, Businesspläne, etc. sind daher an das Gründerservice zu übermitteln. Die Unterlagen werden vertraulich behandelt.

• Auch bei Verzicht auf eine Gründung oder Übernahme nach der Beratung bleibt die Förderung erhalten – eine Rückzahlung ist nicht vorgesehen. Die maximale Fördersumme kann jedoch nur einmal gewährt werden.

• Der Antragsteller/die Antragstellerin nimmt zur Kenntnis, dass die Förderung nur bei erstmaliger gewerblicher Selbstständigkeit und bis max. drei Jahre nach der Unternehmensgründung bzw. -übernahme gewährt wird.

• Die Förderung wird vom Land Vorarlberg kofinanziert. Im Rahmen der Förderabrechnung erfolgt ein Datenaustausch zwischen den Förderstellen.

• Der Antragsteller/die Antragstellerin nimmt zur Kenntnis, dass die im Rahmen dieses Förderantrags gewährten De-Minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 im De-Minimis-Zentralregister erfasst und gespeichert werden. Die Speicherung erfolgt zum Zweck der Prüfung der zulässigen Beihilfehöchstbeträge sowie zur Vermeidung unzulässiger Kumulierungen. Dem Antragsteller/der Antragstellerin ist bekannt, dass die erforderlichen Daten zu diesem Zweck an das zuständige Register übermittelt werden.