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Nahaufnahme einer Waffe und loser Munition daneben
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Schusswaffenkennzeichnungsgesetz-Novelle 2025

Die Kennzeichnungspflicht wird auf wesentliche Einzelteile von Schusswaffen ausgeweitet

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19.05.2026

Durch eine Schusswaffenkennzeichnungsgesetz-Novelle wird die Kennzeichnungspflicht auf wesentliche Einzelteile von Schusswaffen ausgeweitet. Demnach sollen auch Schusswaffen bzw. wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die seit dem 14. September 2018 erworben wurden, von der Regelung erfasst werden.

Da wie bereits erwähnt, nun der gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachende Zeitpunkt feststeht, sind auch die jeweiligen Bestimmungen der SchKG-Novelle in Koordination mit den Übergangsbestimmungen der WaffG-Novelle einzuhalten. Da sich der Begriff der wesentlichen Bestandteile im WaffG nun ausweitet, werden für die nachzuholende Kennzeichnung, den Betroffenen bestimmte Übergangsfristen (beginnen ab 28. April zu laufen) gewährt.

Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen:

Übergangsregelung § 5 SchKG: Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 SchKG gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem 28. April 2026 gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen.

Von der Übergangsregelung sind sämtliche Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die seit dem 14. September 2018 erworben und bisher noch nicht gemäß § 1 SchKG gekennzeichnet wurden, erfasst und müssen unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 1 SchKG gekennzeichnet werden. Für die Vornahme der Kennzeichnung, die bei einem ermächtigten Gewerbetreibenden durchzuführen ist, steht ein Zeitraum von sechs Monaten ab 28. April 2026, daher bis 28. Oktober 2026, zur Verfügung. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht sind in § 3 SchKG geregelt.

Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile, die bereits vor dem 14. September 2018 im Besitz von Endverbrauchern (insb. Privatpersonen, Sammlungen und Museen) standen, unterliegen – abgesehen von einer allfälligen Weitergabe – keiner Kennzeichnungspflicht.

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