Qualzuchtverbot in der Werbung
Die Bundesinnung Berufsfotografie informiert
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Die Bundesinnung Berufsfotografie hat informiert, dass es seit der Novelle zum Tierschutzgesetz verboten ist, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Der entsprechende Paragraf: § 8 TSchG tritt mit 01.01.2025 in Kraft. Dieses Verbot betrifft auch die Berufsfotografie, da Bilder von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen in digitalen und physischen Auslagen oder auch sozialen Netzwerken zur Bewerbung der Leistung als BerufsfotografIn gelöscht werden müssen.
Eine Hilfestellung, was unter dem Begriff Qualzuchtsymptome zu verstehen ist, bietet eine vom BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herausgegebene Broschüre, die Sie im Downloadfeld einsehen können.
Weiters bleibt abzuwarten, was in der Verordnung gem. § 22b TSchG, in der z.B. qualzuchtgefährdete Rassen festgelegt und auch einzelne Rassen von der Zucht ausgeschlossen werden können, geregelt wird.
Wer gegen das Werbeverbot gem. § 8 TSchG verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.