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Gärtner und Floristen, Landesinnung

Aushangpflichtige Gesetze

Pflichten für den Arbeitgeber

Lesedauer: 1 Minute

15.11.2023

Der/die ArbeitgeberIn hat die aushangpflichtigen Gesetze

  • an einer geeigneten, für den/die ArbeitnehmerIn leicht zugänglichen Stelle in der Betriebsstätte aufzulegen, oder
  • den ArbeitnehmerInnen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

 

Wer es seinen/seiner MitarbeiterIn ermöglicht am Arbeitsplatz einen Computer samt Internetzugang zu nutzen, und die MitarbeiterIn zusätzlich auf die Internetseite Aushangpflichtige Gesetze hinweist, erfüllt damit seine gesetzliche Verpflichtung.


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