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Kunsthandwerke, Landesinnung

Information für Kunsthandwerke: CITES-Änderungen für Fernambukholz (ab 5. März 2026)

Aktuelle Änderungen im internationalen Artenschutzrecht (CITES)

Lesedauer: 5 Minuten

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04.03.2026

Das CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten regelt. Die EU ist Vertragspartei und verpflichtet, die CITES-Vorgaben umzusetzen.

CITES wirkt im EU-Recht nicht unmittelbar, sondern wird durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 umgesetzt („Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels“). Diese Verordnung legt fest, wie der Import, Export und Handel geschützter Arten innerhalb der EU zu erfolgen hat. Die Anhänge der VO orientieren sich an den CITES-Anhängen I–III; die Zuordnung ist aber nicht immer identisch.

  • Anhang I: Handel grundsätzlich verboten, nur in Ausnahmefällen (z. B. wissenschaftliche Forschung) erlaubt.
  • Anhang II: Handel ist grundsätzlich erlaubt, jedoch nur unter kontrollierten und genehmigten Bedingungen, um die nachhaltige Nutzung zu gewährleisten.

Änderungen der CITES-Anhänge werden auf der Vertragsstaatenkonferenz (CoP – Conference of the Parties) beschlossen. Sie treten in der Regel 90 Tage nach Ende der Konferenz in Kraft. Auf Grundlage der 20. Vertragsstaatenkonferenz (CoP20, Samarkand, 24. Nov.–5. Dez. 2025) treten die aktuellen Änderungen am 5. März 2026 in Kraft und die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre nationalen Vorschriften völkerrechtskonform anzupassen.

Fernambuk (Paubrasilia echinata) unterliegt seit 2007 dem Schutz von CITES Anhang II, umgesetzt in der EU über die VO 338/97. Das bedeutet: Internationaler Handel ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Auf der CoP20 wurden folgende Änderungen beschlossen:

  • Ausnahmen von der Genehmigungspflicht / Keine CITES-Genehmigung ist erforderlich, wenn:
    • es sich um fertige Musikinstrumente, Musikinstrumententeile oder Zubehör aus Fernambuk handelt, und
    • die grenzüberschreitende Bewegung nicht zum Verkauf oder Eigentumswechsel erfolgt, sondern z. B. das Instrument als Arbeitsgerät auf Konzertreisen mitgeführt wird.
  • Handel mit Fernambukholz-Produkten (z. B. Bögen)
    • Genehmigungspflicht: Alle Teile und Erzeugnisse unterliegen grundsätzlich der CITES-Kontrolle. Kauf oder Verkauf über Grenzen hinweg erfordert Ein- und Ausfuhrgenehmigungen.
    • Null-Quote für wild entnommenes Material („W“): Wildholz darf nicht mehr für kommerzielle Zwecke gehandelt werden.
    • Ausnahme für „O-Exemplare“: Für den kommerziellen Handel dürfen nur Exemplare zugelassen werden, die nachweislich aus vor-konventioneller Zeit stammen (also vor Aufnahme in CITES Anhang II, vor 2007).
    • Nachweispflicht: Verkäufer:innen müssen beim internationalen Handel legalen Erwerb und Alter des Materials belegen, z. B. durch Dokumente und Herkunftsnachweise.

Die konkrete Umsetzung der Änderungen auf europarechtlicher Ebene ist noch nicht erfolgt.

Auf Intervention der Bundesinnung wurde seitens des Bundesministeriums folgende Information zum aktuellen Stand zur Verfügung gestellt:

Die EU-Kommission hat ein FAQ zur Umsetzung der Änderungen bei Paubrasilia echinata veröffentlicht. Dieses FAQ wurde gemeinsam mit den EU-Mitgliedsstaaten erarbeitet. Sie finden das FAQ auf CIRCABC.

Die EU-Kommission hat die Mitgliedsstaaten darüber informiert, dass die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates nicht bis zum 05.03.2026 geändert werden kann. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Änderung der Verordnung Ende April 2026 in Kraft treten wird. Die EU-Kommission arbeitet derzeit an einem weiteren Informationsblatt für die Umsetzung in der Zeit zwischen dem 05.03.2026 und dem Inkrafttreten der Verordnung. Sobald die Information vorliegt, werden wir die Information auf der Homepage des BMLUK verlinken

FAQs

Die FAQs, die im Original nur auf Englisch verfügbar sind, werden von der Bundesinnung in einer unbeglaubigten deutschen Übersetzung zur Verfügung gestellt.

Die Branche ist eingeladen in der Zwischenzeit Fragen zu sammeln und dem Ministerium vorzulegen. Wir bitten daher um Zusendung Ihrer Fragen zu den obigen Aussendungen. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung am Laufenden!

1. Was ändert sich?

1.1. Was ändert sich in Bezug auf Brasilholz (Paubrasilia echinata) im CITES-Übereinkommen?

Die Art bleibt weiterhin in Anhang II des CITES-Übereinkommens sowie in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet.

Allerdings wird Anmerkung Nr. 10 geändert und lautet künftig wie folgt:

Alle Teile und Derivate, mit Ausnahme fertiger Musikinstrumente, fertiger Zubehörteile für Musikinstrumente sowie fertiger Teile von Musikinstrumenten – ausschließlich für den nicht-kommerziellen Handel zum Zweck entgeltlicher oder unentgeltlicher Aufführungen, des persönlichen Gebrauchs, der Ausstellung, der Leihe, von Wettbewerben, Unterricht, Begutachtung oder Reparatur –, sofern dadurch kein Eigentumswechsel erfolgt und der Transport nicht dem Verkauf, der Übertragung oder anderweitigen Abgabe des Exemplars außerhalb des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates des Eigentümers dient. Nullquote für zu kommerziellen Zwecken gehandelte Exemplare aus Wildentnahme (Quellcode W).

1.2. Wann tritt die Änderung in Kraft?

Das internationale Inkrafttreten erfolgt am 5. März 2026.

2. Was bedeutet die neue Anmerkung Nr. 10?

2.1.1. Verkauf oder Kauf innerhalb der EU ab dem 5. März 2026

Es ist keine Bescheinigung einer CITES-Vollzugsbehörde erforderlich. Allerdings muss ein Nachweis der rechtmäßigen Erwerbung vorliegen.

Eine klare Dokumentation der Transaktion ist erforderlich, und es sollten möglichst viele Informationen über den Bogen und/oder das verwendete Holz dem neuen Eigentümer bereitgestellt werden.

2.1.2. Verkauf an oder Kauf aus Ländern außerhalb der EU ab dem 5. März 2026

Beim Kauf aus einem Drittstaat sind eine Wiederausfuhrbescheinigung und eine Einfuhrgenehmigung erforderlich.

Beim Verkauf in einen Drittstaat ist eine Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich.

Zusätzliche Anforderungen des Einfuhrlandes können gelten.

Die CITES-Behörden verlangen einen Nachweis über:

  • den Vor-CITES-Status (vor Aufnahme in Anhang II), oder
  • die rechtmäßige Einfuhr des Holzes oder der Bogenrohlinge seit der Listung.

2.1.3. Gilt die Nullquote für alle Aus- und Wiederausfuhren?

Die Nullquote gilt nicht für Vor-CITES-Holz und daraus hergestellte Bögen.

3. Wie läuft das Antragsverfahren für Genehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen ab?

3.1. Ist für jeden einzelnen Bogen ein Antrag erforderlich?

Mehrere Bögen können in einem Dokument genehmigt werden, wenn sie im Rahmen derselben Transaktion übertragen werden und folgende Angaben übereinstimmen:

  • Art
  • Beschreibung
  • Herkunft
  • Land der letzten Wiederausfuhr

Einschränkungen können sich aufgrund detaillierter Einzelbeschreibungen im Feld 8 des Formulars ergeben.

3.2. Gilt sämtlicher innerhalb der EU gelagerter Bestand automatisch als rechtmäßig erworben?

Nein. In allen Fällen ist eine vollständige Feststellung der rechtmäßigen Erwerbung durch die zuständige CITES-Vollzugsbehörde erforderlich.

4. Welche Vorschriften gelten für das Reisen mit einem Musikinstrument?

4.1. Ist ein Musikinstrumentenzertifikat (MIC) erforderlich?

Für einen Bogen, der keine weiteren CITES-relevanten Materialien (z. B. Elfenbein) enthält, ist kein Musikinstrumentenzertifikat (MIC) erforderlich.

4.2. Sind CITES-Dokumente erforderlich, wenn ein Musiker einen Bogen außerhalb der EU kauft und in die EU zurückbringt?

Ja. Wenn eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU einen Bogen außerhalb der EU erwirbt und in die EU einführt, sind CITES-Dokumente erforderlich.

5. Gibt es zusätzliche Maßnahmen?

Die 20. Tagung der Vertragsparteien hat außerdem fünf Beschlüsse zu Paubrasilia echinata angenommen.

Diese betreffen unter anderem:

  • Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit,
  • Identifizierung von Bögen und Holz,
  • Registrierung von Lagerbeständen.
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