Rechtsinformation für Tierdienstleister:innen
Zahnsteinentfernung und Ernährungsberatung zur Behandlung einer Krankheit ist in Österreich den Tierärzt:innen vorbehalten
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Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über die geltende Rechtslage informieren bzw. daran erinnern, dass die Zahnsteinentfernung sowie die Ernährungsberatung zur Behandlung einer Krankheit oder deren Symptome nicht vom Gewerbe der Tierdienstleister umfasst sind, sondern dem tierärztlichen Vorbehaltsbereich zugeordnet sind.
Diese Leistungen dürfen daher in Österreich von Tierdienstleister:innen weder angeboten noch beworben werden.
Bitte achten Sie insbesondere bei Ihrem Außenauftritt (z. B. auf Ihrer Website, in Social-Media-Kanälen, auf Flyern oder in anderen Werbematerialien) auf eine rechtskonforme Formulierung und die Verwendung entsprechender Begrifflichkeiten.
Die Einhaltung dieser Vorgaben trägt dazu bei, rechtliche Auseinandersetzungen – etwa mit der Österreichischen Tierärztekammer – zu vermeiden. Gleichzeitig leisten Sie damit einen wichtigen Beitrag zu einem professionellen und positiven Erscheinungsbild unseres gesamten Berufsstandes.
Hinweis zur Dienstleistung der Zahnpflege:
Zahnpflege darf lediglich in Form des täglichen Zähneputzens - wie dies auch durch den Tierhalter z.B. mit Zahnfingerling oder Zahnbürste erfolgt - angeboten werden. Zahnpflege ist nicht-invasiv und ohne Abrieb.
Das bedeutet, es darf keine mechanische Abtragung harter Zahnbelege oder Zahnsteinentfernung z.B. mittels Scaler, Küretten etc. erfolgen (tierärztlicher Vorbehaltsbereich!).
Lesen dazu auch die Stellungnahme der Österreichischen Tierärztekammer.
Hinweis zur Tier-Ernährungsberatung:
Im Rahmen einer Beratung zur Tierernährung darf nicht der Eindruck vermittelt werden, dass eine bestimmte Ernährung oder ein bestimmtes Futtermittel eine Therapie darstellt oder eine Heilung bzw. Besserung einer Erkrankung oder deren Krankheitssymptome (z.B. Juckreiz, Allergien, Durchfall, etc.) bewirken kann. Erfordert die Behandlung eines Tieres eine spezielle Diät, so stellen entsprechende Ernährungsempfehlungen im konkreten Krankheitsfall einen Teil der tierärztlichen Behandlung dar und sind daher ausschließlich Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten.
Den genauen Tätigkeitsumfang im Rahmen Ihrer Gewerbeberechtigung entnehmen Sie bitte den entsprechenden Berufsbildern der jeweiligen Fachbereiche:
- Berufsbild Gewerblicher Tierfriseur & Haustierpfleger
- Berufsbild Gewerblicher Tiermasseur & Tierbewegungstrainer
- Berufsbild Gewerblicher Tierpensionsbetreiber & Tiersitter
- Berufsbild Gewerblicher Tierernährungsberater
- Berufsbild Gewerblicher Tiertrainer
Für Rückfragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte direkt die Fachgruppe der persönlichen Dienstleister.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.