Financial Data Access Verordnung (FiDA)
Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten
Lesedauer: 5 Minuten
1. Ziel des Vorhabens
Der Legislativvorschlag für eine Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA) wurde von der Europäischen Kommission am 28.6.2023 veröffentlicht. Das Rahmenwerk zielt darauf ab, klare Rechte und Pflichten für die Verwaltung des Kundendatenaustauschs im Finanzsektor über Zahlungskonten hinaus festzulegen.
Die vorgeschlagene Verordnung legt Regeln für den Zugriff, die Weitergabe und die Nutzung bestimmter Kategorien von Kundendaten bei Finanzdienstleistungen fest. Darüber hinaus werden Regeln für die Zulassung und den Betrieb von Finanzinformationsdienstleistern aufgestellt.
2. Inhalt
FIDA verpflichtet Finanzinstitute wie Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierfirmen, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Schwarmfinanzierungsdiensleister, Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMs), Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs) etc. und weitere Finanzmarktteilnehmer, bestimmte von ihnen gespeicherte Finanz- und Kundendaten über eine standardisierte Schnittstelle für Datennutzer zugänglich zu machen, wobei bestimmte Daten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollen (siehe Artikel 2 des FiDA-Entwurfs). Dafür kann auch eine Kompensation verlangt werden.
Wesentlicher Inhalt des Vorschlags der Europäischen Kommission:
- Anwendungsbereich:
- Folgende Kategorien von Kundendaten sollen erfasst sein:
- Hypothekarkreditverträge, Darlehen und Konten, ausgenommen Zahlungskonten im Sinne der Zahlungsdienste-Richtlinie (EU) 2015/2366, einschließlich Daten zu Saldo, Konditionen und Transaktionen;
- Ersparnisse, Investitionen in Finanzinstrumente, Versicherungsanlageprodukte, Kryptowerte, Immobilien und andere damit verbundene finanzielle Vermögenswerte sowie der wirtschaftliche Nutzen dieser Vermögenswerte; einschließlich Daten, die zur Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit gemäß Artikel 25 MiFID II erhoben werden;
- Rentenansprüche (i) in betrieblichen Altersvorsorgesystemen, und (ii) aus der Bereitstellung von PEPPs;
- Nichtlebensversicherungsprodukte, mit Ausnahme von Kranken- und Krankenversicherungsprodukten;
- Daten, die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens im Rahmen eines Kreditantragsverfahrens oder bei einem Antrag auf Bonitätsprüfung erhoben werden
- Hypothekarkreditverträge, Darlehen und Konten, ausgenommen Zahlungskonten im Sinne der Zahlungsdienste-Richtlinie (EU) 2015/2366, einschließlich Daten zu Saldo, Konditionen und Transaktionen;
- Verpflichtete Unternehmen sind insbesondere:
- Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierfirmen, Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, AIFM, OGAWs, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, Schwarmfinanzierungsdienstleister, Finanzinformationsdienstleister.
- Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierfirmen, Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, AIFM, OGAWs, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, Schwarmfinanzierungsdienstleister, Finanzinformationsdienstleister.
- Folgende Kategorien von Kundendaten sollen erfasst sein:
- Betroffene Finanzinstitute würden nach dem Vorschlag verpflichtet einem Schema zum Datenaustausch beizutreten. Auch sind die technischen Vorkehrungen zu treffen, damit der Anschluss an das Scheme möglich ist. Insbesondere für kleinstrukturierte Finanzdienstleister sind das erhebliche Aufwendungen, welche zu tätigen wären.
- Verpflichtete Finanzinstitute haben anschließend einerseits Zugriff auf die Finanzdaten zu einem Kunden bei anderen verpflichteten Finanzinstituten (sofern der Kunde zustimmt) und sind andererseits dazu verpflichtet ihre Finanzdaten zu einem Kunden an andere Finanzinstitute weiterzugeben (wenn der Kunde dies möchte).
- Die einzige Ausnahme dazu ist der Finanzinformationsdienstleister (FISP), welcher – bei entsprechender Kundenzustimmung – Zugriff auf die Finanzdaten bei anderen Instituten hat, seine Daten aber nicht weitergeben muss. Die Eintrittshürden, um als Finanzinformationsdienstleister tätig zu sein, sind dabei recht gering (der Sitz darf bspw auch in einem Drittstaat sein). FISP können daher keine entsprechenden Daten an Dritte weitergeben, wohl aber empfangen und nutzen.
- Damit ein Kunde auch stets einen Überblick über seine Zustimmungserklärungen hat, sollen Finanzinstitute dazu verpflichtet werden, ein Permission-Dashboard zu erstellen.
3. Stand und Ausblick des Gesetzgebungsverfahren
Das Europäische Parlaments und der Rat haben ihre Verhandlungspositionen Anfang Dezember 2024 für den Beginn von Trilogverhandlungen verabschiedet (Ausrichtung des Rats, Ausrichtung des Europäischen Parlaments).
Ursprüngliche Ausrichtung des Europäischen Parlaments und des Rats vor Beginn der Trilogverhandlungen (wesentliche Punkte):
| Parlament | Rat |
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Finanzdaten: grds wie Vorschlag der EK:
| betroffene Finanzdaten: grds wie Vorschlag der EK:
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Gatekeeper:
| Gatekeeper:
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Umsetzung:
| Umsetzung:
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Die Trilogverhandlungen haben im April 2025 begonnen. Das Europäische Parlament und der Rat haben eine Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands gefordert. Die Kommission wurde mit der Ausarbeitung eines Non-Papers zur Vereinfachung des Dossiers beauftragt.
Die zweite Trilogsitzung fand im Juni 2025 statt. Mit Stand vom 9.3.2026 gibt es keinen Termin für die nächste Trilogsitzung und es ist nicht abzusehen, bis wann eine Einigung zu FiDA erzielt werden wird.