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Person mit weißem Hemd hält ein Rechtsbuch in Händen und greift mit der anderen Hand zu einem weiteren Buch in einem Regal einer Bibliothek
© Christian Vorhofer | WKO
Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen, Fachvertretung

Identifikationsverordnung (IVO) für Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen

Wichtige Informationen

Lesedauer: 3 Minuten

Pflicht zur Identifikation

Gemäß § 166 Absatz 2 TKG 2021 haben Anbieter selbst oder durch Dritte vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 die Identität des Nutzers zu erheben und die zur Identifizierung des Nutzers erforderlichen Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Dabei erfolgt die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 162 Abs. 1 TKG 2021.

Es sind also bei allen ab 1. Jänner 2019 abgeschlossenen TK-Verträgen die in § 160 Abs. 3 Z 5 lit. a, b und g genannten Stammdaten (Name, akademischer Grad und Geburtsdatum) zu erfassen, und zwar mittels geeigneter Identifizierungsverfahren, die in einer Verordnung näher bestimmt werden. Das betrifft nicht nur Wertkarten. Für Wertkarten gilt die Besonderheit, dass auch zu bereits ausgegeben Wertkarten im Rahmen der Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 Stammdaten zu erfassen sind.

Bei bestehenden sonstigen Verträgen ist keine Nacherhebung oder -prüfung von Stammdaten erforderlich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Daten, die der Betreiber dazu hat, aufgrund der Zahlungsrelevanz sowieso valide sind.

Die Verordnung nach § 166 Absatz 2 TKG 2021 hat den Kurztitel Identifikationsverordnung (IVO).

Die folgenden Anmerkungen zum Entwurf dieser Identifikationsverordnung geben den Diskussionsstand wieder, sind daher unter Vorbehalt zur Kenntnis zu nehmen und stellen keine verbindlichen Rechtsauskünfte dar.

Die IVO nennt ausdrücklich drei geeignete Verfahren zur Erhebung der Identität des Teilnehmers, nämlich die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, die Bestätigung durch ein Kredit- oder Finanzinstitut und das Photoident-Verfahren. Die Verordnung sagt weiters ausdrücklich, dass auch andere Verfahren angewendet werden können, „soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind“. Näheres dazu wird nicht ausgeführt, sodass im Ergebnis der Betreiber eine Art Erfolgspflicht für die Erhebung der Daten hat, die er ggf. beauskunften muss. Die Erhebungspflicht ist zugleich mit
§ 188 Abs. 4 Z 25 TKG 2021 strafbewehrt.

Das Bankidentverfahren, das weiters genannt wird, ist eine eigene Dienstleistung der Banken und nicht identisch mit der Durchführung eines SEPA-Mandats, wobei aber davon ausgegangen werden kann, dass letzteres ein gleichwertiges anderes Verfahren ist, weil auch hier eine gewisse Qualität des Datums des Kontoinhabers in der Regel gegeben ist.

Das genannte Photoident-Verfahren soll auch eine automatisierte Identifizierung ermöglichen, ohne dass ein Hotlinemitarbeiter live über eine Videotelefonie-Software zugeschaltet werden muss.

Gibt es einen Kostenersatz?

§ 166 Abs. 2 letzter Satz TKG 2021 lautet: „Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 162 Abs. 1.“ Demnach sollen Kosten der Bereitstellung zu 80% ersetzt werden.

Stand: 11.02.2026