Leitsätze zum Maklerrecht
Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
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RSL50009
§ 30 MaklerG
Weder das Maklergesetz noch das Versicherungsaufsichtsgesetz noch das Versicherungsvertragsgesetz enthalten eine Bestimmung, wonach ein Versicherer verpflichtet wäre, dem Versicherungsmakler, der im Auftrag eines Kunden tätig ist, die dadurch entstandenen Kosten persönlich zu erstatten.
Für einen allfälligen Schadenersatzanspruch der versicherten Person wegen Verletzung von Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag ist Voraussetzung, dass der Versicherer rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Dieser Anspruch könnte allenfalls an den Versicherungsmakler zediert werden (RSS-E 76/19).
RSL50008
§ 6, 30 MaklerG
Die Vermittlung eines Krankenversicherungsvertrages, bei dem eine Erhöhung der Prämie bei Erreichen des 20. Lebensjahres vereinbart ist, löst grundsätzlich auch einen Provisionsanspruch für die Erhöhungsprämie aus, zumal der Versicherungsmakler auch für die Erhöhung verdienstlich tätig geworden ist (RSS-E 32/19).
RSL50007
§ 7, 30 MaklerG
Der Versicherer hat in Hinblick auf den Courtageanspruch des Versicherungsmaklers bei Leistungsverzug des Versicherungsnehmers alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, den Versicherungsnehmer zur Leistung zu veranlassen. Nur eine von vornherein aussichtslose Klagsführung ist dem Versicherer unzumutbar. Ob dies der Fall ist, wenn eine Kündigungszurückweisung nicht rechtzeitig zugestellt werden kann, weil der Neuvermittler eine dem Postzusteller unbekannte Adresse als Zustelladresse anführt, ist eine Beweisfrage und im Einzelfall zu beurteilen. (RSS-E 15/19).
RSL50001
§ 30 MaklerG
Maklerprovisionen sind mit Konkursforderungen aufrechenbar, soweit es sich bei den Courtageansprüchen um Abschlussprovisionen aus Verträgen handelt, die vor Einleitung des Sanierungsverfahrens abgeschlossen wurden. Wurde jedoch eine Folgeprovision für die Betreuungstätigkeit vereinbart, stellt dies eine Abänderung der dispositiven Bestimmung des § 30 Abs 2 MaklerG dar (RSS-E 5/19).
RSL50002
§ 25a IO
Die Kündigung einer Courtagevereinbarung ist innerhalb von 6 Monaten nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund zulässig. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners oder Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen gelten nicht als wichtige Gründe (RSS-E 5/19).
RSL50003
§§ 28, 32 MaklerG
Gemäß § 28 MaklerG ist der Makler verpflichtet, den Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz zu beraten und aufzuklären. Diese Pflicht des Maklers kann gemäß § 32 MaklerG vertraglich nicht abbedungen werden (RSS-E 54/18) (RSS-E 38/19).
RSL50004
§ 28 MaklerG
Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. Er hat für seinen Kunden ein erfolgreiches Risk-Management bei möglichst günstiger Deckung im Einzelfall durchzuführen. Es ist spezifische Vertragspflicht des Maklers seinem Vertragspartner gegenüber darzulegen, welchen Versicherungsschutz er für seinen Kunden anstrebt (RSS-E 54/18).
RSL50005
§ 28 MaklerG
Der Versicherungsmakler haftet gemäß § 1299 ABGB wie jeder andere Fachmann für den Mangel dieser Kenntnisse (RSS-E 54/18).
RSL50006
§ 28, 32 MaklerG
Ein Versicherungsmakler, der einen VN über die Deckungslage des Rechtsschutzfalles falsch berät, haftet diesem für den dadurch erlittenen Schaden. Dieser ist nach der Differenzmethode zu ermitteln. Fehlt es an einem schlüssigen Vorbringen hinsichtlich der Schadenshöhe, kann die Schlichtungskommission dem Versicherungsmakler nur dem Grunde nach empfehlen, Schadenersatz zu leisten (RSS-E 54/18).
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Stand: 21.02.2020