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Zuverdienst
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Änderung bei Zuverdienst für Arbeitssuchende betrifft viele Betriebe

Ab kommendem Jahr schränkt die Bundesregierung die Zuverdienstmöglichkeiten für Arbeitssuchende deutlich ein. Eine geringfügige Beschäftigung bei Arbeitslosengeldbezug ist dann nur noch in wenigen Fällen möglich. Ein Überblick.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 02.12.2025

Bereits ab dem 1. Jänner 2026 kommt es zu starken Einschränkungen für geringfügig Beschäftigte, wenn diese zudem Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. Bis auf wenige Ausnahmen müssen arbeitslose Personen ihre geringfügigen Beschäftigungen bis spätestens 31. Jänner 2026 beenden, ansonsten gelten sie rückwirkend ab 1. Jänner 2026 nicht mehr als arbeitslos und erhalten auch kein Geld.

Allerdings gibt es für bestimmte Personengruppen eine Übergangsfrist sowie Ausnahmen primär für langzeitarbeitslose Personen (mindestens 365 Tage im Leistungsbezug). An einem weiteren Ausnahmefall (für Zeiten während Nach- und Umschulungen) wird derzeit noch gearbeitet.

Ausnahmen 

Eine zeitlich beschränkte Ausnahme für geringfügige Beschäftigungen neben dem Bezug obiger Zahlungsleistungen gilt für 

  • Langzeitarbeitslose sowie 
  • Personen, die zuvor zumindest ein Jahr lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen haben.

Diese dürfen maximal 26 Wochen lang einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, ohne ihren Bezug zu verlieren.

Zeitlich unbeschränkt geringfügig arbeiten dürfen hingegen:

  • Langzeitarbeitslose mit einer Behinderung (mindestens 50 Prozent),
  • langzeitarbeitslose Personen ab dem 50. Lebensjahr und
  • alle Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben einer vollversicherten Beschäftigung zumindest 26 Wochen durchgehend zusätzlich geringfügig selbstständig oder unselbstständig beschäftigt waren.

Übergangsregelung 

Eine Übergangslösung gilt für Personen in einer bereits bestehenden geringfügigen Beschäftigung, wenn

  • diese langzeitarbeitslos sind oder
  • diese zuvor mindestens 364 Tage Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen haben und zwischen dem Ende der Erkrankung und dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung maximal 364 Tage lagen.

In diesen Fällen darf die geringfügige Beschäftigung noch bis 30. Juni 2026 ausgeübt werden.