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Gewerbeberechtigung
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Die Gewerbeberechtigung als Basis für die Selbstständigkeit

Die Gewerbeberechtigung ist die formale rechtliche Befugnis, eine gewerbliche Tätigkeit in Österreich auszuüben. Wie erhält man sie, was ist damit abgedeckt und was ist zu tun, wenn sich die Tätigkeit im Lauf der Zeit verändert oder erweitert? Ein Überblick.

Lesedauer: 5 Minuten

Aktualisiert am 20.01.2026

 

Jede Person, die in Österreich eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig, also auf eigene Verantwortung, Rechnung, Gefahr und mit unternehmerischem Risiko ausüben möchte, braucht dafür eine Gewerbeberechtigung. Rechtlich gesehen ist das die behördliche Erlaubnis, hierzulande eine Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht auszuüben.

Um eine Gewerbeberechtigung zu erhalten, wird die ins Auge gefasste Tätigkeit formlos bei der Gewerbebehörde angemeldet, in Wien ist das das Magistratische Bezirksamt (MBA) für den Bezirk des Firmenstandorts. Über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) kann die Gewerbeanmeldung online durchgeführt werden.

Hinweis
www.gisa.gv.at

Das Gründerservice der WK Wien unterstützt Betriebsgründer bei der Online-Gewerbeanmeldung und übermittelt die Formulare.

Hinweis
T 01 / 514 50 - 1050

Voraussetzungen für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung

Alle Gewerbeanmelder müssen bestimmte persönliche Voraussetzungen mitbringen: Ein Alter von mindestens 18 Jahren, Bürger der EU oder eines EWR-Vertragsstaates oder Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und das Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen. Solche sind etwa Vorstrafen wegen Suchtgift- und bestimmten Wirtschaftsdelikten oder generell Vorstrafen von über drei Monaten Freiheitsentzug, Strafen wegen Finanzdelikten oder mangels Vermögens nicht eröffnete Insolvenzen.

Für Gesellschaften ist der letztgenannte Punkt ebenfalls ein Ausschlussgrund für eine Gewerbeanmeldung. Außerdem dürfen auf Personen mit maßgeblichem Einfluss in der Gesellschaft keine Ausschlussgründe zutreffen und es muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.

Reglementierte Gewerbe

Bei reglementierten Gewerben müssen auch noch die besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden, das ist vor allem die Erbringung des jeweils vorgesehenen Befähigungsnachweises, in einigen Gewerben dazu noch ein Zuverlässigkeitsbescheid.

Für einzelne Gewerbe wie das Gastgewerbe, Personen- und Güterbeförderung, Versicherungsvermittler, Vermögensberater, Immobilientreuhänder und Baumeister gibt es branchenspezifische Sonderbestimmungen.

Arten von Gewerben
© wkw

Nebenrechte

Jedem Gewerbeinhaber stehen Nebenrechte zu, das sind Tätigkeiten, die über sein eigentliches Gewerbe hinausgehen, ihm jedoch erst ein sinnvolles Arbeiten ermöglichen. Darunter fallen etwa Vor- oder Abschlussarbeiten aus anderen Gewerben, die die eigene Dienstleistung erst vermarktbar machen, Leistungen aus anderen Gewerken in geringem Umfang, die die eigene Leistung sinnvoll ergänzen, oder Kauf, Verkauf, Vermietung und Vermittlung von Waren, sofern dies nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes ist. Auch die unentgeltliche Ausgabe von Getränken, etwa Kaffee für Kunden, ist ein Nebenrecht, das jeder Gewerbeinhaber ohne weiteres ausüben darf. Wichtig ist aber, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens bei der eigentlichen Gewerbetätigkeit liegt.

Ruhen der Gewerbeberechtigung

Wenn ein Gewerbe über längere Zeit nicht ausgeübt wird, muss es der Gewerbeinhaber bei der Landes-Wirtschaftskammer ruhend melden. Am einfachsten ist das über die eServices-Plattform der Wirtschaftskammern.

  • Während des Ruhens entfallen Beiträge für Sozial- und Pensionsversicherung, sofern keine Leistungen daraus in Anspruch genommen werden. 
  • Wird die Gewerbetätigkeit wieder aufgenommen, muss der Wiederbetrieb gemeldet werden.

Enden der Gewerbeberechtigung

Wird die gewerbliche Tätigkeit eingestellt, dann ist auch die Gewerbeberechtigung zurückzulegen. Das erfolgt durch Anzeige bei der zuständigen Gewerbebehörde oder elektronisch über das Gewerbeinfo-System GISA. Daneben gibt es eine Reihe anderer Gründe für das Enden der Gewerbeberechtigung, etwa den Tod des Gewerbeinhabers, die Entziehung der Gewerbeberechtigung, ein mangels Kostendeckung abgewiesenes Insolvenzverfahren und andere mehr.

Wenn die Gewerbeberechtigung nicht (mehr) passt...

Ändern sich Art oder Umfang der gewerblichen Tätigkeit im Lauf der Zeit, dann sollte der Gewerbeinhaber überprüfen, ob seine Berechtigung das veränderte Tätigkeitsfeld noch vollständig abdeckt oder ob es eine weitere oder neue Gewerbeberechtigung braucht. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Nebenrecht zum eigentlichen Hauptgeschäft des Unternehmens wird oder wenn das Gewerbe um weitere Tätigkeiten erweitert wird. In all diesen Fällen muss das neue Tätigkeitsfeld mit einem eigenen Gewerbeschein rechtlich abgedeckt werden.

  • GISA-Auszug mit tatsächlicher Tätigkeit vergleichen 
    Um zu überprüfen, ob die vorhandenen Gewerbeberechtigungen alle Tätigkeiten abdecken, empfiehlt es sich, einen kostenlosen, digitalen Auszug aus dem Gewerbeinfo-System GISA zu machen und mit den tatsächlichen Tätigkeiten zu vergleichen.
  • Folgen von Arbeiten über den Gewerbeschein hinaus
    Wird die Gewerbeberechtigung bei Erweiterung oder Veränderung der Tätigkeit nicht angepasst, obwohl es erforderlich wäre, so kommt es zur unbefugten Gewerbeausübung. Diese gilt als Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafen von bis zu 3600 Euro sanktioniert.
Achtung

GENEHMIGUNG VON BETRIEBSANLAGEN

In manchen Fällen braucht der Gewerbeanmelder neben der Gewerbeberechtigung auch noch eine Genehmigung für die Betriebsanlage (alle Gebäude, Freiflächen und Anlagen, die zum regelmäßigen Betrieb des Gewerbes genutzt werden). Dies ist dann der Fall, wenn von der Betriebsanlage Auswirkungen auf Nachbarn oder die Umwelt ausgehen, wie z.B. Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterungen. Büros oder andere Kleinanlagen, von denen derlei nicht zu erwarten ist, sind genehmigungsfrei. Die Betriebsanlagengenehmigung ist in Wien beim Magistratischen Bezirksamt einzuholen, das für den Gewerbestandort zuständig ist. Auch wesentliche Änderungen und Erweiterungen der Betriebsanlage sind genehmigungspflichtig.

Unternehmen müssen ihre Betriebsanlagen auch regelmäßig selbst überprüfen oder überprüfen lassen, ob sie dem Bescheid noch entsprechen, in aller Regel alle fünf Jahre, bei geringerem Gefährdungspotenzial der Anlage alle sechs Jahre. Ist im Genehmigungsbescheid ein anderer Zeitraum genannt, dann nach diesem.

Das Betriebsanlagenservice der WK Wien berät Unternehmerinnen und Unternehmer in allen Fragen zum Thema Betriebsanlagengenehmigung.

standortservice@wkw.at