Aus der Beratungstätigkeit der RSS: Kündigungsfrist bei Verlängerungsklausel
Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, November 2025
Lesedauer: 1 Minute
Ein Mitglied wandte sich mit folgender Fragestellung an die RSS:
Ein Versicherer habe bei einem Versicherungsvertrag eines Konsumenten, der sich in der Verlängerungsphase befand, eine Kündigung zurückgewiesen, weil die Kündigungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten worden sei. Ist eine solche Kündigungsfrist in einem solchem Fall gegenüber einem Konsumenten überhaupt zulässig?
Die RSS gab dazu folgende Auskunft:
§ 8 Abs. 1 VersVG ermöglicht die Vereinbarung sogenannter Verlängerungsklauseln bzw. reglementiert die höchstmögliche Dauer der jeweiligen Verlängerungsphase. Ist ein Vertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, kann in diesem Vertag auch vereinbart werden, dass sich dieser Vertrag (in der Regel um ein Jahr, weil dies die höchstmögliche Verlängerungsdauer ist) verlängert, wenn der Kunde nicht vor dem Ablauf des Vertrags kündigt. Es ist dabei herrschende Lehre, dass § 8 Abs. 1 VersVG nicht normiert, dass diese Kündigung bis zum letzten Tag der ursprünglichen Vertragsdauer erfolgen kann, vielmehr ist es zulässig, dass eine Kündigungsfrist vereinbart werden kann (vgl Uitz/Weichbold in Schauer (Hrsg.), VersVG $§ 8 Rz 31).
Dem widerspricht auch nicht das Konsumentenschutzgesetz. Im Konsumentenbereich gibt § 6 Abs. 1 Z 2 KSchG nur weiters vor, dass eine solche Verlängerungsklausel im ursprünglichen Vertrag vereinbart sein muss und der Unternehmer den Konsumenten bei Beginn der Frist darauf hinweisen muss, dass er der Verlängerung durch Kündigung bis zum vereinbarten Kündigungstermin widersprechen kann.
Wenn also der Versicherer eine Verlängerungsklausel mit einer 3monatigen Kündigungsfrist vereinbart und dann (wie hier) 6 Monate vor Vertragsablauf die Kunden informiert, dass sie jetzt bis zu 3 Monate vor Ablauf kündigen können und sich ansonsten der Vertrag um ein Jahr verlängert, dann hat er sowohl die Erfordernisse des § 8 Abs. 1 VersVG als auch des § 6 Abs. 1 Z 2 KSchG erfüllt.
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