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Rechtsservice- und Schlichtungsstelle

Aus der Beratungstätigkeit RSS: Prämienanpassungsklausel in der Rechtsschutzversicherung

Information für Mitglieder des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, September 2025

Lesedauer: 4 Minuten

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08.03.2026


Ein Mitglied wandte sich mit folgender Fragestellung an die RSS: 

Ein Rechtsschutzversicherer verwendet folgende Klausel zur Prämienanpassung:

"1. In Verbraucherverträgen und in Verträgen, deren Abschluss zum Betrieb eines Unternehmens gehören, gilt als vereinbart:

1.1. Die Prämie ist die Gegenleistung für das Leistungsversprechen der (Versicherung).
(Versicherung) benötigt die Prämie, damit sie ihre Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadenfällen erfüllen kann. Kosten der Rechtsverfolgung und Streitwerte verändern sich mit der Zeit. Diese Veränderungen werden durch Änderungen des von der Statistik Austria veröffentlichten Gesamtindex der Verbraucherpreise (VPI) abgebildet. Die Prämie Ihres Rechtsschutzvertrages erhöht und vermindert sich deshalb in gleichem Maße wie der von der Statistik Austria veröffentlichte Gesamtindex der Verbraucherpreise (VPI) 2000 (Prämienanpassung). Entfällt der VPI, wird die Prämienanpassung anhand des amtlich an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex vereinbart.

1.2. Die bei Vertragsabschluss der Prämie zugrunde liegende Indexziffer des VPI 2000 ist aus dem Versicherungsschein (Polizze), die Indexziffer des VPI 2000 nach einer erfolgten Prämienanpassung aus der Mitteilung der (Versicherung) zur Prämienanpassung ersichtlich
(Ausgangsindices).

1.3. Für die Berechnung der Änderung wird jeweils der Zeitraum eines Jahres herangezogen. Die Prämienanpassung erfolgt einmal jährlich, sofern sich die Indexziffer des VPI 2000 gegenüber dem jeweiligen Ausgangsindex um mehr als 0,5 % erhöht oder vermindert hat. Beträgt der Unterschied nicht mehr als +/- 0,5 %, unterbleibt eine Prämienanpassung, doch ist der Unterschied bei der nächsten Prämienanpassung zu berücksichtigen.

1.4. Die Prämienanpassung wird zur Hauptfälligkeit der Prämie (siehe Artikel 12.2. ARB letzter Satz) rechtswirksam. Die erste Prämienanpassung nach Vertragsabschluss erfolgt zu derjenigen Hauptfälligkeit der Prämie, die mindestens drei Monate nach Vertragsbeginn liegt.

2. Nur in Verbraucherverträgen gilt weiters als vereinbart:
(Versicherung) wird den Versicherungsnehmer schriftlich frühestens vier Wochen und spätestens drei Wochen vor der Hauptfälligkeit der Prämie über die Prämienanpassung informieren. Der Versicherungsnehmer ist dann berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Zugang der Information über die Prämienanpassung zu kündigen. Nimmt der Versicherungsnehmer dieses Kündigungsrecht wahr, endet der Vertrag zu der Hauptfälligkeit, zu der die Prämienanpassung wirksam geworden wäre. (Versicherung) wird den Versicherungsnehmer in der Mitteilung zur Prämienanpassung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen."

Die Kundin des Mitglieds schloss im Juli 2024 einen Versicherungsvertrag ab, der Versicherer teilte nun mit, die Prämie um 5,64 % erhöhen zu wollen. Der Kundin sei der Meinung, dass Prämienanpassungsklauseln in Rechtsschutzversicherungsverträgen nach höchstgerichtlicher Judikatur unzulässig sei. Wie ist hier die Rechtslage?

Die RSS gab dazu folgende Auskunft:

"(…) die hier verwendete Klausel unterscheidet sich ganz grundsätzlich von den in den Verbandsverfahren 7 Ob 162/15s bemängelten Klauseln.

Die neue Klausel beinhaltet im Verbrauchergeschäft nur mehr die grundsätzliche Vereinbarung der Prämienanpassung, verbunden mit dem Recht des Kunden, im Falle einer Prämienerhöhung den gesamten Vertrag zu kündigen. Die grundsätzlichen Bedenken Ihrer Kundin gegen die Klausel an sich können daher nicht geteilt werden.

Worüber man diskutieren kann, ist die Frage der Höhe der Anpassung. Der Versicherer hat als Basis für die Prämienkalkulation den Wert des VPI 2000 aus Dezember 2022 herangezogen (168,30), die Prämienerhöhung von 5,64 % entspricht der Entwicklung des VPI 2000 von Dez. 22 bis Dez. 23 (177,80), also eines Jahres. Die vor kurzem veröffentlichte Entscheidung des OGH in einer Mietrechtssache (10 Ob 15/25s) lässt aber gewisse Bedenken dahingehend aufkommen, ob die Anknüpfung an einen Indexwert, der rund 1 ½ Jahre vor Vertragsabschluss liegt, sachgerecht ist – führt es doch im konkreten Fall dazu, dass die Kundin die Inflationssteigerungen des Jahres 2023, die um einiges höher waren als die 2024, noch in Kauf nehmen muss. (im Vergleich dazu: Mai 2024 – letzter bekannter Index bei Vertragsabschluss - zu Mai 2025: 179,5 zu 184,7 = +2,9 %)

Zudem deutet die Formulierung der Klausel auch darauf hin, dass der Versicherungsnehmerin erst mit der Polizze mitgeteilt wird, welcher Ausgangswert für ihren Vertrag herangezogen wird, was einerseits intransparent ist und andererseits Willkür des Versicherers Tür und Tor öffnet. Eine abschließende Beurteilung durch die Gerichte wird hier aber auch berücksichtigen müssen, welche sachliche Rechtfertigung der Versicherer bietet. (…)"  


Rückfragen:

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des
Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Wiedner Hauptstraße 57 | 1040 Wien
Telefon: +43 5 90 900 5085
E-Mail: rss@wko.at

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