Satzung der ARGE Sicherheit & Wirtschaft (ASW)
Stand 2004-02-04
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Satzung
(Beschluss der Generalversammlung der ASW vom 18. Dezember 2003)
(Beschluss des erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich vom 4. Februar 2004)
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Arbeitsgemeinschaft gemäß § 16 Wirtschaftskammergesetz (WKG) in der geltenden Fassung führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Sicherheit und Wirtschaft", im Folgenden kurz "ASW" genannt. Die englische Bezeichnung lautet "Austrian Defence and Security Industry Group".
(2) Die ASW hat ihren Sitz bei der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, A-1045 Wien.
§ 2 Zweck und Ziele
Die ASW hat den Zweck, die Interessen der österreichischen Wirtschaft im Bereich der Rüstungs-, Rüstungszuliefer- und Sicherheitsunternehmen zu bündeln und verfolgt damit die Ziele,
- Synergie- und Kooperationspotenziale aufzuzeigen,
- die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken,
- Österreich als Standort für qualifizierte Systemlieferungen zu positionieren,
- für eine verstärkte Vertretung der Interessen einzutreten und
- den Export durch Hilfestellung bei der Herstellung internationaler Kontakte zu fördern.
§ 3 Maßnahmen zur Erreichung der Ziele
Die genannten Ziele sollen durch nachstehend beispielhaft aufgezählte Tätigkeiten und Funktionen erreicht werden:
- Verbindungsstelle zum Bundesministerium für Landesverteidigung,
- Unterstützung von Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Rüstungs-, Rüstungszuliefer- und Sicherheitsunternehmen und Positionierung Österreichs als qualifiziertes Zulieferland,
- Schaffung eines Informationssystems über die Liefer- und Kooperationsfähigkeit der österreichischen Rüstungs-, Rüstungszuliefer- und Sicherheitsunternehmen,
- Die Vertretung der österreichischen Rüstungs-, Rüstungszuliefer- und Sicherheitsunternehmen im In- und Ausland im Zusammenwirken mit den Interessenvertretungen, wie z.B. der Wirtschaftskammer Österreich sowie etwaigen regionalen Initiativen,
- Die Durchführung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Hebung des Images und der Bedeutung der österreichischen Rüstungs-, Rüstungszuliefer- und Sicherheitsunternehmen im In- und Ausland,
- Kontakte zu Behörden, Institutionen, Körperschaften öffentlichen Rechts, Forschungseinrichtungen und Vereinen, die mit Rüstung, Rüstungszulieferung und Sicherheit befasst sind,
- Teilnahme an Gremien, Plattformen oder anderen Einrichtungen, die sich mit dem Thema Rüstung, Rüstungszulieferung und Sicherheit auseinandersetzen,
- rganisieren von Veranstaltungen im In- und Ausland, die den österreichischen Rüstungs-, Rüstungszuliefer- und Sicherheitsunternehmen zur Anbahnung von Geschäften dienen sowie
- Errichtung einer Geschäftsstelle in der Wirtschaftskammer Österreich.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Trägermitglieder, Ordentliche Mitglieder
Trägermitglieder der ASW sind die Wirtschaftskammer Österreich, der Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie, der Fachverband der Fahrzeugindustrie, der Fachverband der Metallwarenindustrie und das Bundesgremium des Außenhandels.
Als Trägermitglieder können weitere nach WKG errichtete Körperschaften der
Wirtschaftskammerorganisation aufgenommen werden.
Als ordentliche Mitglieder können auch sonstige Rechtsträger der öffentlichen Verwaltung auf Bundes- und Landesebene aufgenommen werden, welche die unter § 2 genannten Ziele unterstützen.
(2) Fördernde Mitglieder:
Als Fördernde Mitglieder können aufgenommen werden:
- physische und juristische Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen im Bereich der Rüstung und/oder Rüstungszulieferung und/oder Sicherheit betreiben oder zu betreiben berechtigt sind und Mitglied der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind und
- juristische Personen und sonstige Rechtsträger, die gemeinsame Interessen von Unternehmen der österreichischen Wirtschaft im Rüstungs-, Rüstungszuliefer- und Sicherheitsbereich kollektiv vertreten, wie z.B. Arbeitsgemeinschaften, Vereinigungen, Cluster und Branchengruppen, welche die unter § 2 genannten Ziele unterstützen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied wird durch Bevollmächtigte vertreten.
(2) Die Wirtschaftskammer Österreich benennt zwei Bevollmächtigte, jedes weitere Mitglied benennt einen Bevollmächtigten, durch welche das Stimmrecht in den Organen ausgeübt wird.
(3) Ein Mitglied kann sich bei Ausübung seines Stimmrechtes in den Organen in denen es vertreten ist durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied dieses Organs im Verhinderungsfall vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht muss durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Ein Mitglied kann aber maximal drei Stimmrechte ausüben.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den für ihn festgelegten Mitgliedsbeitrag bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu bezahlen.
(5) Alle Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Mitgliedschaft bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet und dürfen die ihnen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bekannt gewordenen Daten nur für Zwecke verwenden, die den Zielen der ASW entsprechen. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit wird durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.
(6) Alle Mitglieder führen Ihre Funktion ehrenamtlich aus.
§ 6 Finanzierung
Die finanziellen Mittel werden durch Mitglieds- und Förderbeiträge, daneben aber auch durch Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
§ 7 Organe
(1) Die Organe der ASW sind:
- die Generalversammlung,
- der Vorsitzende und sein Stellvertreter,
- der Geschäftsführer,
- die Rechnungsprüfer und
- das Schiedsgericht.
(2) Die Organwalter haben die Geschäfte unparteiisch zu führen.
§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
(1) Für die Beschlussfassung ist, sofern in den einzelnen Abschnitten nicht anders festgelegt, die Hälfte der dem Organ zugehörenden Stimmrechte notwendig.
(2) Enthält sich ein stimmberechtigtes Mitglied eines Organs bei einer Abstimmung seiner Stimme ist diese ungültig und nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Organe fassen, sofern in den einzelnen Abschnitten nicht anders festgelegt, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Beschlüsse können, sofern in den einzelnen Abschnitten nicht anders festgelegt, auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen gültigen Stimmen unter Beteiligung von mindestens zwei Drittel aller Stimmberechtigten.
§ 9 Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung gehören die Trägermitglieder und ordentlichen Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1, der Vorsitzende des Zulieferbeirates gemäß § 14 und sein Stellvertreter an.
(2) Die Generalversammlung muss zumindest einmal jährlich eine Sitzung abhalten. Eine außerordentliche Sitzung der Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Einberufung von Sitzungen der Generalversammlung erfolgt durch den Geschäftsführer mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Sollte das erforderliche Präsenzquorum zum ausgeschriebenen Sitzungsbeginn nicht gegeben sein, so ist die Generalversammlung jedenfalls nach Ablauf einer Frist von einer halben Stunde, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder, beschlussfähig. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
(5) Der Generalversammlung obliegt
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
- die Wahl des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und zweier Rechnungsprüfer,
- die Festlegung der Höhe der Mitglieds- und Förderbeiträge,
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Geschäftsführers,
- die Entgegennahme der Berichterstattung der Rechnungsprüfer,
- die Planung und Koordination des Arbeitsprogramms (Businessplan) und der Aktivitäten der ASW,
- die Bildung und Besetzung von Arbeitsauschüssen,
- die Beschlussfassung über den Voranschlag und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
- die Beschlussfassung zur Entlastung des Geschäftsführers,
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der ASW.
§ 10 Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Der Vorsitzende wird von der Generalversammlung gewählt.
(2) Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag des Vorsitzenden einen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Der Stellvertreter übernimmt im Verhinderungsfall des Vorsitzenden dessen Aufgaben
(3) Vorsitzender und Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von 3 Jahren gewählt.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt
- die Wahrnehmung der Interessen der Generalversammlung der ASW,
- die Leitung der Sitzungen der Generalversammlung,
- die Erfüllung von Aufgaben in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 11 Geschäftsführer, Geschäftsstelle
(1) Für die Besorgung der laufenden Geschäfte ist bei der Wirtschaftskammer Österreich eine
Geschäftsstelle einzurichten.
(2) Der Geschäftsführer wird vom Generalsekretär der Wirtschaftskammer Österreich bestellt und von der
Generalversammlung bestätigt.
(3) Der Geschäftsführer hat beratende Stimme in den Kollegialorganen.
(4) Die englische Funktionsbezeichnung des Geschäftsführers lautet "C.E.O.".
(5) Dem Geschäftsführer obliegt die
- Leitung der Geschäftsstelle der ASW,
- Vertretung der ASW nach außen,
- Unterstützung des Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben,
- Vorbereitung der Entscheidungen der Organe der ASW und deren Umsetzung,
- Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,
- Erstellung des Tätigkeitsberichtes und
- Einberufung der Generalversammlung – in Absprache mit dem Vorsitzenden.
§ 12 Rechnungsprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters als Rechnungsprüfer ist dabei ausgeschlossen.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt
- die Prüfung der finanziellen Gebarung,
- die Prüfung des Rechnungsabschlusses sowie
- die Berichterstattung an die Generalversammlung.
(3) Die Rechnungsprüfer werden für eine Funktionsperiode von 3 Jahren gewählt.
§ 13 Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten über Angelegenheiten der ASW werden durch ein für jeden Einzelfall einzuberufendes Schiedsgericht geregelt. Falls die Bildung eines eigenen Schiedsgerichtes nicht möglich ist (mangels nicht am Streit beteiligter Mitglieder) sind die Streitigkeiten vom ständigen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Wien nach der für dasselbe geltenden Schiedsgerichtsordnung von einem Schiedsrichtersenat endgültig zu entscheiden.
(2) Jeder Streitteil benennt innerhalb von drei Wochen nach Streiterhebung der Generalversammlung zwei Schiedsrichter (natürliche Personen) aus dem Kreis der am Streit nicht beteiligten Mitglieder. Diese wählen als fünfte Person den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, der nicht Mitglied der ASW sein muss. Können sie sich über den Vorsitzenden nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende des Schiedsgerichtes mitstimmt. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
(4) Über jede Schiedsgerichtverhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Schiedsrichtern zu unterzeichnen ist.
(5) Auf die Anwendung des § 595 Abs. 1 Z 7 Zivilprozessordnung (ZPO) wird gemäß § 598 Abs. 2 ZPO verzichtet (Wiederaufnahmsklage).
§ 14 Zulieferbeirat
(1) Dem Zulieferbeirat gehören die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 an.
(2) Der Zulieferbeirat ist vom Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsführer der ASW zumindest einmal jährlich einzuberufen.
(3) Mitglieder der Generalversammlung und der Geschäftsführer der Arbeitgemeinschaft sind an den Sitzungen teilnahmeberechtigt und haben beratende Funktion.
(4) Der Zulieferbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die Sitz und Stimme in der Generalversammlung haben.
(5) Die gewählten Vertreter des Zulieferbeirates in der Generalversammlung werden für eine Funktionsperiode von 3 Jahren gewählt.
(6) Die englische Funktionsbezeichnung des Vorsitzenden des Zulieferbeirates lautet "President of the Austrian Defence and Security Industry Group".
§ 15 Arbeitsausschüsse
(1) Die Generalversammlung kann für die Besorgung bestimmter Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden.
(2) Jeder Arbeitsausschuss wird durch einen Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende wird durch die Generalversammlung bestimmt.
(3) Die Einrichtung eines Arbeitsausschusses erfordert eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Generalversammlung.
(4) Arbeitsausschüssen können auch Experten angehören, die nicht Mitglied der ASW sind.
(5) Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion. Sie sind gegenüber der Generalversammlung weisungsgebunden und berichtspflichtig.
(6) Vorsitzende von Arbeitsausschüssen haben beratende Stimme in der Generalversammlung.
§ 16 Delegierung
(1) Die Generalversammlung kann die Beschlussfassung dem Vorsitzenden in Angelegenheiten des jeweils eigenen Zuständigkeitsbereiches übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Beschluss zur Übertragung erfordert die 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des delegierenden Organs.
§ 17 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit
- dem Austritt
Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung an die ASW erfolgen. Der Austritt befreit von der Beitragspflicht für das kommende Jahr grundsätzlich nur dann, wenn er vor dem 1. Oktober erfolgt. - dem Ausschluss
a. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder ein Mitglied nachhaltig gegen die Interessen der ASW bzw. gegen die Satzung verstößt.
b. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
c. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
d. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. - dem Verlust der Rechtspersönlichkeit juristischer Personen oder der Auflösung des sonstigen Rechtsträgers.
(2) Schadenersatzansprüche gegen ein ausscheidendes Mitglied und Ansprüche wegen bis zum Tag des Ausscheidens fälliger Verbindlichkeiten werden vom Ausscheiden nicht berührt.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft verfallen grundsätzlich alle Rechte, insbesondere hat jeder Hinweis auf die Mitgliedschaft zu unterbleiben. Ein Anrecht auf Rückzahlung bezahlter Mitgliedsbeiträge und auf Anteile eines allenfalls vorhandenen Vermögens der ASW besteht nicht.
§ 18 Änderung der Satzung
Die Änderung der Satzung bedarf der Beschlussfassung durch die Generalversammlung und einer
2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 19 Auflösung der ASW
(1) Die Auflösung der ASW kann nur von einer zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
(2) Eine Beschlussfassung im Umlaufwege ist nicht zulässig.
(3) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist das Präsenzquorum nicht gegeben, so ist nach Ablauf zumindest eines Monats erneut eine außerordentliche Generalversammlung anzuberaumen. Diese kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden unter Berücksichtigung der Mehrheitserfordernisse beschließen.
(4) Die außerordentliche Generalversammlung beschließt über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens und bestimmt die Liquidatoren.
§ 20 Subsidiaritätsklausel
Es gilt, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt wird, für die Tätigkeit der ASW die Geschäftsordnung der Bundeskammer (WKÖ) sinngemäß.
§ 21 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der ASW.