Antidumpingverfahren: bestimmter Acrylester
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 3 Minuten
Produkt
Bestimmte Acrylester, nämlich Butylacrylat und 2-Ethylhexylacrylat, die in die CAS- Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service) 141-32-2 und 103-11-7 sowie derzeit in die CUS-Codes (CUS: Customs Union and Statistics) 0012413-0 und 0017228-1 eingereiht werden
Land
China, Saudi-Arabien, Südafrika und USA
KN-Code
ex 2916 12 00
Kläger
Consortium for certain acrylic esters
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2026/1469 vom 12. März 2026
Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1085 vom 20. Mai 2026
Timeframe and key steps (Case AD751 - Acrylic esters)
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Am 28. Jänner 2026 ging ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens vom Consortium for certain acrylic esters bei der Europäischen Kommission ein.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.
Die Europäische Kommission teil daher mit Bekanntmachung C/2026/1469 (Amtsblatt L vom 12. März 2026) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens für bestimmte Acrylester, nämlich Butylacrylat und 2-Ethylhexylacrylat, die in die CAS- Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service) 141-32-2 und 103-11-7 sowie derzeit in die CUS-Codes (CUS: Customs Union and Statistics) 0012413-0 und 0017228-1 und in den KN-Code ex 2916 12 00 (TARIC-Code 2916 12 00 15) eingereiht werden mit Ursprung in China, Saudi-Arabien, Südafrika und den USA mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission: Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit Direktion G, Büro: CHAR 04/039 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIËUM
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail:
Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren bestimmter Acrylester mit Ursprung in China, Saudi-Arabien, Südafrika und den USA in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.
Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission gibt die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bekannt
Im März 2026 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag vom Consortium for certain acrylic esters ein Antidumpingverfahren für bestimmte Acrylester mit Ursprung in China, Saudi-Arabien, Südafrika und den USA ein und teilte mit, diese Einfuhren in einem frühen Stadium der Untersuchung zollamtlich zu erfassen.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1085 (Amtsblatt L vom 21. Mai 2026) ordnet die Europäische Kommission nun die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Acrylester, nämlich von Butylacrylat und 2-Ethylhexylacrylat, die derzeit die CAS-Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service) 141-32-2 bzw. 103-11-7 und die CUS-Codes (CUS: Customs Union and Statistics) 0012413-0 bzw. 0017228-1 haben, in den KN-Code ex 2916 12 00 (TARIC-Code 2916 12 00 15) eingereiht werden und ihren Ursprung in China, Saudi-Arabien, Südafrika und den USA haben, an.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1085.