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Antidumpingverfahren: Alkylphosphonsäuren

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 7 Minuten

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Stand: 13.05.2026

Produkt

2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure („PBTC“ oder „PBTCA“) und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat („PBTC-Na4“), ob fest oder in wässriger Lösung. Die untersuchte Ware ist in der Regel in die CAS-Nummern 37971-36-1 und 66669-53-2 des Chemical Abstract Service eingereiht, in der Europäischen Union unter den EG-Referenznummern 253-733-5 bzw. 266-442-3 registriert und im Europäischen Zollinventar Chemischer Erzeugnisse (EZCE) unter den Zoll- und Statistiknummern (CUS-Nummern) 0027475-9 bzw. 0087281-1 erfasst.

Land

China

KN-Code

2931 49 80 (vormals bis 31.12.2024 unter dem KN-Code 2931 49 90 90)

Kläger

LANXESS Deutschland GmbH


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2025/5021 vom 18. September 2025

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 vom 27. November 2025

Vorgeschlagene vorläufige Antidumpingzölle
Information at provisional stage (pre-disclosure) vom 15. April 2026

Vorläufige Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 vom 12. Mai 2026


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Im August 2025 erhielt die Europäische Kommission von LANXESS Deutschland GmbH einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.

Bei der betroffenen Ware, mit Ursprung China, handelt es sich um 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure („PBTC“ oder „PBTCA“) und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat („PBTC-Na4“), ob fest oder in wässriger Lösung. Die untersuchte Ware ist in der Regel in die CAS-Nummern 37971-36-1 und 66669-53-2 des Chemical Abstract Service eingereiht, in der Europäischen Union unter den EG-Referenznummern 253-733-5 bzw. 266-442-3 registriert und im Europäischen Zollinventar Chemischer Erzeugnisse (EZCE) unter den Zoll- und Statistiknummern (CUS-Nummern) 0027475-9 bzw. 0087281-1 erfasst. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code 2931 49 80 eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/5021 (Amtsblatt C vom 18. September 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Alkylphosphonsäuren mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel,
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail-Adressen:

Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission gibt die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus China bekannt

Im September 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von LANXESS Deutschland GmbH ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Alkylphosphonsäuren mit Ursprung China ein.

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

Die Europäische Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Sie ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 (Amtsblatt L vom 28. November 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihrem Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat, ob fest oder in wässriger Lösung, die derzeit in den KN-Code 2931 49 80 (TARIC-Code 2931 49 80 60) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, an.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385.

Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft. Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung.


Europäische Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung zu den vorgeschlagenen vorläufigen Antidumpingzöllen

Im September 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von LANXESS Deutschland GmbH ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Alkylphosphonsäuren mit Ursprung China ein.

Im November 2025 ordnet die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihrem Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat, ob fest oder in wässriger Lösung, die derzeit in den KN-Code 2931 49 80 (TARIC-Code 2931 49 80 60) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, an.

Am 15. April 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission auf ihrer Homepage zu diesem Fall (Case AD740 - Certain alkyl phosphonic acids and their sodium salts) eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Antidumpingzölle zu Informationszwecken.

Entsprechend dieser Information wird die Europäische Kommission demnächst nachfolgende vorläufige Antidumpingzölle einführen: 

Unternehmen

Vorläufiger Zoll 

Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd 210,4 %
Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd 219,4 %
Shandong Taihe Technologies Co., Ltd 182,9 %

Andere kooperierende Unternehmen:

  • Shandong Green Technologies Import and Export Co., Ltd
  • Hebei Longke Water Treatment Co., Ltd
200, 4 %
Alle anderen Importe mit Ursprung China 219,4 %

Laut vorläufigem Zeitplan der Europäischen Kommission sollen die vorläufigen Zölle mit spätestens 18. Mai 2026 in Kraft treten. 

Mit einer Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsverordnung ist daher mit spätestens 17. Mai 2026 zu rechnen.


Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt

Im September 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von LANXESS Deutschland GmbH ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Alkylphosphonsäuren mit Ursprung China ein und ordnete im November 2025 die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Daher sollten auf der Grundlage der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 (Amtsblatt L vom 13. Mai 2026) die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf Einfuhren von 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat, ob fest oder in wässriger Lösung, die derzeit in den KN-Code 2931 49 80 (TARIC-Code 2931 49 80 60) und in die CAS-Nummern 37971-36-1 und 66669-53-2 eingereiht werden, unter den CUS-Nummern 0027475-9 und 0087281-1 erfasst sowie in der Europäischen Union unter den EG-Referenznummern 253-733-5 und 266-442-3 registriert sind und ihren Ursprung in China haben.

Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: 

Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll
(in %)
Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd. 210,4
Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd. 219,4
Shandong Taihe Technologies Co., Ltd. 182,9
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 200,4
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land 219,4

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Stellungnahmen interessierter Parteien sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 schriftlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Anhörungen bei der Europäischen Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 zu beantragen.

Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können vom Anhörungsbeauftragten geprüft werden, der über ihre Annahme entscheiden kann.

Postanschrift der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

E-Mail-Adressen:

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 einzustellen.

Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

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