Zum Inhalt springen
Braune Glasflaschen mit schwarzen Plastikverschlüssen nebeneinander gereiht, mit weißen quadratischen Etiketten und verschiedenen schwarzen Warnsymbolen: wie Totenkopf, toter Fisch und verdorrter Baum, Flamme und dergleichen
© kittisak | stock.adobe.com

Antidumpingverfahren: Alkylphosphonsäuren

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 3 Minuten

Produkt

2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure („PBTC“ oder „PBTCA“) und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat („PBTC-Na4“), ob fest oder in wässriger Lösung. Die untersuchte Ware ist in der Regel in die CAS-Nummern 37971-36-1 und 66669-53-2 des Chemical Abstract Service eingereiht, in der Europäischen Union unter den EG-Referenznummern 253-733-5 bzw. 266-442-3 registriert und im Europäischen Zollinventar Chemischer Erzeugnisse (EZCE) unter den Zoll- und Statistiknummern (CUS-Nummern) 0027475-9 bzw. 0087281-1 erfasst.

Land

China

KN-Code

2931 49 80 (vormals bis 31.12.2024 unter dem KN-Code 2931 49 90 90)

Kläger

LANXESS Deutschland GmbH


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2025/5021 vom 18. September 2025

Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 vom 27. November 2025


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Im August 2025 erhielt die Europäische Kommission von LANXESS Deutschland GmbH einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens. 

Bei der betroffenen Ware, mit Ursprung China, handelt es sich um 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure („PBTC“ oder „PBTCA“) und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat („PBTC-Na4“), ob fest oder in wässriger Lösung. Die untersuchte Ware ist in der Regel in die CAS-Nummern 37971-36-1 und 66669-53-2 des Chemical Abstract Service eingereiht, in der Europäischen Union unter den EG-Referenznummern 253-733-5 bzw. 266-442-3 registriert und im Europäischen Zollinventar Chemischer Erzeugnisse (EZCE) unter den Zoll- und Statistiknummern (CUS-Nummern) 0027475-9 bzw. 0087281-1 erfasst. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code 2931 49 80 eingereiht.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/5021 (Amtsblatt C vom 18. September 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Alkylphosphonsäuren mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel,
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi 

E-Mail-Adressen:

Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China wird rechtzeitig veröffentlicht. 

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.


Europäische Kommission gibt die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus China bekannt

Im September 2025 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von LANXESS Deutschland GmbH ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Alkylphosphonsäuren mit Ursprung China ein.

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

Die Europäische Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Sie ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 (Amtsblatt L vom 28. November 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihrem Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat, ob fest oder in wässriger Lösung, die derzeit in den KN-Code 2931 49 80 (TARIC-Code 2931 49 80 60) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, an.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385.

Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft. Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung.


Stand: 28.11.2025

Weitere interessante Artikel
  • Stapel Rohre auf einer Baustelle
    Antidumpingverfahren: Nahtlosrohre aus Eisen oder Stahl, mit einem Durchmesser größer als 406,4 mm
    Weiterlesen