Antidumpingverfahren: Rohre geschweißt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 6 Minuten
Produkt
geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger, ausgenommen Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl und Gas verwendeten Art oder Rohre mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken zur Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen, mit Ausnahme von Präzisionsrohren
Land
Belarus, China, Russland
KN-Code
ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72, ex 7306 30 77
Verwendung
für Niederdruckförderung von Wasser, Dampf, Erdgas, Luft und andere Flüssigkeiten, Gase in Sanitärheizungs- und Lüftungsanlagen, Klimaanlagen, automatische Sprinkler-Systeme
Kläger
Defence Committee of the welded steel tubes industry of the European Union
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2007/C 226/04 vom 26. September 2007
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1256/2008 vom 16. Dezember 2008
Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/110 vom 26. Jänner 2015
Bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 28. Jänner 2020:
Bekanntmachung 2019/C 166/04 vom 15. Mai 2019
Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2020/C 24/08 vom 24.1.2020
Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 vom 16. April 2021
Bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 20. April 2026
Bekanntmachung C/2025/4008 vom 22. Juli 2025
Einleitung Auslaufüberprüfung
Bekanntmachung C/2026/2148 vom 17. April 2026
Europäische Kommission gibt Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen bekannt
Seit 2008 bestehen für Einfuhren von geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre und Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken, für zivile Luftfahrzeuge) der KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 mit Ursprung in Belarus, China und Russland endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen wurde im Jänner 2020 auf Antrag des „Defence Committee of the welded steel tubes Industry of the European Union“ eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, von der Europäischen Kommission eingeleitet.
Die Europäische Kommission stellt in ihrer Untersuchung fest, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen verhinderten, dass in großem Umfang gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf den Unionsmarkt gelangten, erlitt der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung und seine Lage ist weiterhin prekär, wie die negativen Entwicklungen der Schadensindikatoren bestätigen. Ein Auslaufen der Maßnahmen würde dies jetzt schon sehr prekäre wirtschaftliche Lage der Unionsindustrie auch aufgrund der beträchtlichen Kapazitätsreserven in den genannten Ländern weiter verschlechtern und ihre Existenzfähigkeit bedrohen. Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 (Amtsblatt L 132 vom 19. April 2021) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe (China: 90,5%, Belarus: 38,1 %, Russland: 20,5 %) für weitere fünf Jahre bekannt.
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen mit 20. April 2026 bekannt
Für Einfuhren von bestimmten geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre und Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken, für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in Belarus, China und Russland, die derzeit unter den KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 (TARIC-Codes 7306 30 41 20, 7306 30 49 20, 7306 30 72 80 und 7306 30 77 80) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Mit Bekanntmachung C/2025/4008 (ABl. C vom 22. Juli 2025) teilt die Europäische Kommission das bevorstehende Auslaufen dieser Antidumpingmaßnahmen zum 20. April 2026 mit.
Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden und der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahmen vorliegen.
Kontakt Europäische Kommission:
Generaldirektion Handel
Referat G-1 CHAR 4/39
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIEN
E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu.
Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt
Für Einfuhren von bestimmten geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, China und Russland bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgerecht am 20. April 2026 auslaufen würden.
Am 16. Jänner 2026 ging ein Antrag auf Auslaufüberprüfung vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller (European Steel Tube Association) im Namen des bestimmte geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl herstellenden Wirtschaftszweigs der Union bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen.
Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2026/2148 (Amtsblatt C vom 17. April 2026) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung für Einfuhren von geschweißten Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre und Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken, für zivile Luftfahrzeuge), die derzeit unter den KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 (TARIC-Codes 7306 30 41 20, 7306 30 49 20, 7306 30 72 80 und 7306 30 77 80) eingereiht werden, mit Ursprung Belarus, China und Russland, mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit Direktion G
Büro: CHAR 04/039 1049
Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail: TRADE-R852-WELDED@ec.europa.eu
Alle relevanten Informationen zu diesem Verfahren, insbesondere die Fragebögen für Verwender und Produzenten aus der EU, finden sich auch auf der Homepage der Europäischen Kommission: Case R852 - Welded tubes and pipes of iron or non-alloy steel
Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.