Aluminiumerzeugnisse, flachgewalzt

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 13 Minuten

18.10.2023

Produkt

flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material

  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm;
  • in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm;
  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm;

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen aus Aluminium, die derzeit unter den KN-Codes 7606 12 11 und 7606 12 19 eingereiht werden.
  • Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie, die derzeit unter den KN-Codes ex 7606 12 92, ex 7606 12 93, ex 7606 12 99 und ex 7606 92 00 eingereiht werden.
  • Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen, die derzeit unter den KN-Codes ex 7606 12 92, ex 7606 12 93, ex 7606 12 99 und ex 7606 92 00 eingereiht werden.

Land

China

KN-Code

7606 11 10 (TARIC-Codes 7606111025, 7606111086), ex 7606 11 91 (TARIC-Codes 7606119125, 7606119186), ex 7606 11 93 (TARIC-Codes 7606119325, 7606119386), ex 7606 11 99 (TARIC-Codes 7606119925, 7606119986), ex 7606 12 20 (TARIC-Codes 7606122025, 7606122086), ex 7606 12 92 (TARIC-Codes 7606129225, 7606129295), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606129386), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606129925 und 7606129986), ex 7606 91 00 (TARIC-Codes 7606910025, 7606910086), ex 7606 92 00 (TARIC-Codes 7606920025, 7606920086), ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119048, 7607119051, 7607119053, 7607119065, 7607119071, 7607119073, 7607119075, 7607119077, 7607119091, 7607119093) und ex 7607 19 90 (TARIC-Codes 7607199075, 7607199086)

Verwendung

Innen- und Außenverkleidung bei Fahrzeugen, Bleche und Platten zur Herstellung von Flugzeugteilen wie Rumpf, Tragflächen und andere Bauteile

Kläger

European Aluminium


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung  2020/C 268/05 vom 14. August 2020

Änderung der Bekanntmachung zur Einleitung des Antidumpingverfahrens:

Bekanntmachung  2021/C 36/10 vom 2. Februar 2021

Verhängung vorläufiger Antidumpingzölle:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 vom 9. April 2021

endgültige Antidumpingmaßnahmen:  

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 vom 8. Oktober 2021

Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1788 vom 8. Oktober 2021

Nichtverlängerung der Aussetzung und Wiedereinführung der eingeführten endgültigen Antidumpingzölle:

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1178 vom 7. Juli 2022

Namensänderung eines Herstellers

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2189 vom 9. November 2022


Europäische Kommission leitet Antidumpinguntersuchung ein

Ende Juni 2020 ging von „European Aluminium“ ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in China ein.

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt,

  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm;
  • in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm;
  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm;

Die Ware wird unter den KN-Codes 7606 11 10, 7606 11 91, 7606 11 93, 7606 11 99, 7606 12 20, ex 7606 12 92 (TARIC-Code 7606129295), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606129386), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606129925 und 7606129986), 7606 91 00, ex 7606 92 00 (TARIC-Code 7606920086) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119048, 7607119051, 7607119053, 7607119060, 7607119071, 7607119073, 7607119075, 7607119077, 7607119091, 7607119093) eingereiht.

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen aus Aluminium, die derzeit unter den KN-Codes 7606 12 11 und 7606 12 19 eingereiht werden.
  • Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie, die derzeit unter den KN-Codes ex 7606 12 92, ex 7606 12 93, ex 7606 12 99 und ex 7606 92 00 eingereiht werden.
  • Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen, die derzeit unter den KN-Codes ex 7606 12 92, ex 7606 12 93, ex 7606 12 99 und ex 7606 92 00 eingereiht werden.

Der Antragsteller legte der Kommission Informationen vor, wonach sich die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware unter anderem auf die Verkaufsmengen und die in Rechnung gestellten Preise sowie auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben. Außerdem gäbe es in China bei der zu untersuchenden Ware Verzerrungen des Rohstoffangebotes. Diese Verzerrungen scheinen zu Preisen zu führen, die niedriger sind als jene, die auf internationalen Märkten üblich sind. Es gäbe auch Überkapazitäten in der chinesischen Aluminiumindustrie, die auf staatliche Unterstützung zurückzuführen seien. Die errechnete Dumpingspanne sei erheblich. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung  2020/C 268/05 vom 14. August 2020 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt.

Interessierte Unternehmen, die zum Antrag (z.B. zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (z.B. zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.


Europäische Kommission ändert Bekanntmachung der Einleitung des Antidumpingverfahrens 

Am 14. August 2020 wurde mit Bekanntmachung  2020/C 268/05 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in China eingeleitet. Im Laufe der Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass einige Unternehmen möglicherweise den Wortlaut der Beschreibung der zu untersuchenden Ware missverstanden haben. Um Verwirrung zu vermeiden, müsste auch die Definition der Waren, die als Karosserieteile in der Automobilindustrie verwendet werden, präzisiert werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung  2021/C 36/10 vom 2. Februar 2021 eine Änderung der Einleitungsbekanntmachung bekannt.

Die neue Warendefinition lautet: (Änderungen fett markiert)

„Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material, ……“

Klarstellung hinsichtlich KN-Codes: (Änderungen fett markiert)

„Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes 7606 11 10 (TARIC-Codes 7606111025, 7606111086), ex 7606 11 91 (TARIC-Codes 7606119125, 7606119186), ex 7606 11 93 (TARIC-Codes 7606119325, 7606119386), ex 7606 11 99 (TARIC-Codes 7606119925, 7606119986), ex 7606 12 20 (TARIC-Codes 7606122025, 7606122086), ex 7606 12 92 (TARIC-Codes 7606129225, 7606129295), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606129386), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606129925 und 7606129986), ex 7606 91 00 (TARIC-Codes 7606910025, 7606910086), ex 7606 92 00 (TARIC-Codes 7606920025, 7606920086), ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119048, 7607119051, 7607119053, 7607119065, 7607119071, 7607119073, 7607119075, 7607119077, 7607119091, 7607119093) und ex 7607 19 90 (TARIC-Codes 7607199075, 7607199086) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.“

Vorläufige Maßnahmen (Zölle) können von der Kommission innerhalb von sechs Monate eingeführt werden, d.h. bis 14. März 2021.


Europäische Kommission verhängt vorläufige Antidumpingmaßnahmen

Im August 2020 wurden auf Antrag von „European Aluminium“ ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von bestimmten flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in China eingeleitet. Welche flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen von dieser Verfahren erfasst sind wurde mit Bekanntmachung  2021/C 36/10 vom Februar 2021 präzisiert: KN-Codes 7606 11 10, 7606 11 91, 7606 11 93, 7606 11 99, 7606 12 20, ex 7606 12 92 (TARIC-Code 7606129295), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606129386), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606129925 und 7606129986), 7606 91 00, ex 7606 92 00 (TARIC-Code 7606920086) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119048, 7607119051, 7607119053, 7607119060, 7607119071, 7607119073, 7607119075, 7607119077, 7607119091, 7607119093.

Die Europäische Kommission stellt in ihrer Untersuchung fest, dass die Unionsindustrie aufgrund der chinesischen Preise, die erheblich unter jenen des Wirtschaftszweiges der Union liegen, eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Die Verschlechterung der Lage fiel zeitlich mit der erheblichen Marktdurchdringung der Einfuhren aus China zusammen. Die meisten makroökonomischen Indikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen etc. weisen eine negative Entwicklung auf.

Um eine weitere Schädigung der Unionsindustrie zu verhindern, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 (Amtsblatt L 124 vom 12. April 2021) die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen, auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material;

  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form; mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm;
  • in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm;
  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm;

Folgenden Waren sind von den vorläufigen Antidumpingmaßnahmen ausgenommen:

  • Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen aus Aluminium.
  • Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie.
  • Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen.

Vom vorläufigen Antidumpingzoll befreit sind auch Waren, wenn sie zur Verwendung bei der Herstellung von beschichteten Coils und Aluminiumverbundplatten eingeführt werden und die folgenden technischen Eigenschaften aufweisen:

  • Spannungsfrei geglühte Aluminiumcoils
  • Warmgewalzte Coils
  • Breiten: 800 mm bis 2 050 mm
  • Dicken: 0,20 mm bis 1,5 mm
  • Dickentoleranz:
    • +/– 0,01 mm bei Dicken von 0,20 mm bis 0,50 mm
    • +/– ½ Norm bei Dicken von 0,51 mm bis 1,50 mm
  • Breitentoleranz: +1,50/-0,00 mm
  • Legierungen: 5005, 3005, 3105
  • Zustand: h14, h16, h24, h26
  • Max. Wellenhöhe: max. 3 auf 1 000 mm

Der Antidumpingzoll beträgt 46,7%, für kooperierende Hersteller 22,6%. Bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung kommen unternehmensspezifisch niedrige Antidumpingzollsätze zwischen 28,3% und 19,3% zur Anwendung. 

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Artikel  1 Absatz 2 und im Anhang der gegenständlichen Verordnung genannten Unternehmen setzt voraus, dass der abfertigenden Zollbehörde bei der Einfuhr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung. 

Die erwähnte Verordnung tritt mit 13. April 2021 in Kraft und gilt für die Dauer von sechs Monaten.


Europäische Kommission verhängt endgültige Antidumpingmaßnahmen und setzt sie gleichzeitig aus

Im April 2021 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen (in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm; in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm; in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm) mit Ursprung in China eingeführt.

Die Ware wird unter den KN-Codes 7606 11 10, 7606 11 91, 7606 11 93, 7606 11 99, 7606 12 20, ex 7606 12 92 (TARIC-Code 7606129295), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606129386), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606129925 und 7606129986), 7606 91 00, ex 7606 92 00 (TARIC-Code 7606920086) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119048, 7607119051, 7607119053, 7607119060, 7607119071, 7607119073, 7607119075, 7607119077, 7607119091, 7607119093) eingereiht.

Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung der Unionsindustrie und den gedumpten Einfuhren aus China. Sie verhängt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 (Amtsblatt L 359 vom 11.Oktober 2021) endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe von 24,6%, für kooperierende Hersteller (siehe Anhang der erwähnten Verordnung) 19%, sowie unternehmensspezifisch niedrigere Zölle, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen.

Vom Antidumpingzoll ausgenommen sind

  • Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen aus Aluminium.
  • Waren, die derzeit unter den TARIC-Codes 7607119044 und 7607119071 eingereiht werden.
  • Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie.
  • Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen.

Ebenfalls vom Antidumpingzoll befreit sind Waren, wenn sie zur Verwendung bei der Herstellung von Aluminiumverbundplatten eingeführt wird und folgende technische Eigenschaften aufweist:

  • Spannungsfrei geglühte Aluminiumcoils
  • Warmgewalzte Coils
  • Mill Finish (Material mit unbehandelter Oberfläche)
  • Breiten: 800 mm bis 2 050 mm
  • Dicken: 0,20 mm bis 0,5 mm
  • Dickentoleranz: +/– 0,01 mm
  • Breitentoleranz: + 1,50/– 0,00 mm
  • Legierungen: 5005, 3105
  • Zustand: h14, h16, h24, h26
  • Max. Wellenhöhe: max. 3 auf 1 000 mm

Die Sicherheitsleistungen für die mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden nicht vereinnahmt.

Aufgrund einer Änderung der Marktbedingungen (Nachfrage übersteigt Angebot), die nach dem Untersuchungszeitraum (07/2019 – 06/2020) eingetreten ist, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1788 (Amtsblatt L 359 vom 11. Oktober 2021) die Aussetzung der mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen für die Dauer von neun Monaten bekannt. Die mit VO 2021/1788 eingeführten Antidumpingzölle werden folglich nicht eingehoben!


Nichtverlängerung der Aussetzung und Wiedereinführung der endgültige Antidumpingzölle mit 12. Juli 2022

Für Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen (in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm; in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm; in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm) mit Ursprung in China wurden im Oktober 2021 gleichzeitig endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt und für die Dauer von neun Monaten (bis 12. Juli 2022) ausgesetzt.

Die Ware wird unter den KN-Codes 7606 11 10, 7606 11 91, 7606 11 93, 7606 11 99, 7606 12 20, ex 7606 12 92 (TARIC-Code 7606129295), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606129386), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606129925 und 7606129986), 7606 91 00, ex 7606 92 00 (TARIC-Code 7606920086) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119048, 7607119051, 7607119053, 7607119060, 7607119071, 7607119073, 7607119075, 7607119077, 7607119091, 7607119093) eingereiht.

Am 9. März 2022 sandte die Europäische Kommission von sich aus Fragebögen an den Europäischen Aluminiumverband (EA), an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und an alle anderen interessierten Parteien, um beurteilen zu können, ob die Aussetzung verlängert werden sollte oder nicht. Stellungnahmen gingen ein von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und ihrem Verband (EA), von 14 Verwendern, darunter dem Dachverband der europäischen Automobilzulieferer (CLEPA), und von sechs Einführern und ihrem Verband (Euranimi). Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der EA wurden außerdem aufgefordert, Informationen zu bestimmten Schadensindikatoren für den letzten Zeitraum nach dem im Aussetzungsbeschluss untersuchten Zeitraum vorzulegen

Nach einer Prüfung der Marktentwicklungen während des Analysezeitraums, der wahrscheinlichen Entwicklungen in naher Zukunft, der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der Standpunkte der Einführer und Verwender kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aussetzung der Maßnahmen nicht mehr erfüllt sind. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1178 (Amtsblatt L 181 vom 7. Juli 2022) die Nichtverlängerung der Aussetzung der eingeführten endgültigen Antidumpingzölle und die Wiedereinführung der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in China mit 12. Juli 2022.


Europäische Kommission gibt die Änderung der Antidumpingmaßnahmen aufgrund der Namensänderung eines Unternehmens bekannt

Für Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in China gelten endgültigen Antidumpingmaßnahmen.

Im Juni 2022 teilte Alnan Aluminium Inc., ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 19,0 % gilt, der Europäischen Kommission mit, dass es seinen englischen Namen in ALG Aluminium Inc. geändert habe.

Die Europäische Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Europäischen Kommission nicht untersucht worden waren.

Die Europäische Kommission ändert daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/2189 den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 den Namen von „Alnan Aluminium Inc." in „ALG Aluminium Inc."

Der zuvor Alnan Aluminium Inc. zugewiesene TARIC-Zusatzcode C616 gilt ab dem 7. Juni 2022 für ALG Aluminium Inc. Alle endgültige Zölle, die auf die Einfuhren der von ALG Aluminium Inc. hergestellten Waren entrichtet wurden und den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 für Alnan Aluminium Inc. festgesetzten Antidumpingzoll übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.