Antidumpingverfahren: Aluminiumerzeugnisse, flachgewalzt
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 9 Minuten
Produkt
flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material
- in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm;
- in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm;
- in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm;
Folgende Waren sind ausgenommen:
- Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen aus Aluminium, die derzeit unter den KN-Codes 7606 12 11 und 7606 12 19 eingereiht werden.
- Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie, die derzeit unter den KN-Codes ex 7606 12 92, ex 7606 12 93, ex 7606 12 99 und ex 7606 92 00 eingereiht werden.
- Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen, die derzeit unter den KN-Codes ex 7606 12 92, ex 7606 12 93, ex 7606 12 99 und ex 7606 92 00 eingereiht werden.
Land
China
KN-Code
ex 7606 11 10, ex 7606 11 91, ex 7606 11 93, ex 7606 11 99, ex 7606 12 20, ex 7606 12 92, ex 7606 12 93, ex 7606 12 99, ex 7606 91 00, ex 7606 92 00, ex 7607 11 90 und ex 7607 19 90
Verwendung
Innen- und Außenverkleidung bei Fahrzeugen, Bleche und Platten zur Herstellung von Flugzeugteilen wie Rumpf, Tragflächen und andere Bauteile
Kläger
European Aluminium
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2020/C 268/05 vom 14. August 2020
=> Änderung durch Bekanntmachung 2021/C 36/10 vom 2. Februar 2021
Verhängung vorläufiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 vom 9. April 2021
Endgültige Antidumpingmaßnahmen und gleichzeitige Aussetzung der Maßnahmen
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 vom 8. Oktober 2021
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/1788 vom 8. Oktober 2021
Nichtverlängerung der Aussetzung und Wiedereinführung der eingeführten endgültigen Antidumpingzölle:
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1178 vom 7. Juli 2022
Namensänderung eines Herstellers
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2189 vom 9. November 2022
Bevorstehendes Außerkraftreten (12. Oktober 2026)
Bekanntmachung C/2026/499 vom 26.Jänner 2026
Europäische Kommission verhängt endgültige Antidumpingmaßnahmen und setzt sie gleichzeitig aus
Im April 2021 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen (in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm; in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm; in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm) mit Ursprung in China eingeführt.
Die Ware wird unter den KN-Codes 7606 11 10, 7606 11 91, 7606 11 93, 7606 11 99, 7606 12 20, ex 7606 12 92 (TARIC-Code 7606129295), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606129386), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606129925 und 7606129986), 7606 91 00, ex 7606 92 00 (TARIC-Code 7606920086) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119048, 7607119051, 7607119053, 7607119060, 7607119071, 7607119073, 7607119075, 7607119077, 7607119091, 7607119093) eingereiht.
Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung der Unionsindustrie und den gedumpten Einfuhren aus China. Sie verhängt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 (Amtsblatt L 359 vom 11.Oktober 2021) endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe von 24,6%, für kooperierende Hersteller (siehe Anhang der erwähnten Verordnung) 19%, sowie unternehmensspezifisch niedrigere Zölle, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen.
Vom Antidumpingzoll ausgenommen sind
- Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen aus Aluminium.
- Waren, die derzeit unter den TARIC-Codes 7607119044 und 7607119071 eingereiht werden.
- Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie.
- Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen.
Ebenfalls vom Antidumpingzoll befreit sind Waren, wenn sie zur Verwendung bei der Herstellung von Aluminiumverbundplatten eingeführt wird und folgende technische Eigenschaften aufweist:
- Spannungsfrei geglühte Aluminiumcoils
- Warmgewalzte Coils
- Mill Finish (Material mit unbehandelter Oberfläche)
- Breiten: 800 mm bis 2 050 mm
- Dicken: 0,20 mm bis 0,5 mm
- Dickentoleranz: +/– 0,01 mm
- Breitentoleranz: + 1,50/– 0,00 mm
- Legierungen: 5005, 3105
- Zustand: h14, h16, h24, h26
- Max. Wellenhöhe: max. 3 auf 1 000 mm
Die Sicherheitsleistungen für die mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/582 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden nicht vereinnahmt.
Aufgrund einer Änderung der Marktbedingungen (Nachfrage übersteigt Angebot), die nach dem Untersuchungszeitraum (07/2019 – 06/2020) eingetreten ist, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1788 (Amtsblatt L 359 vom 11. Oktober 2021) die Aussetzung der mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen für die Dauer von neun Monaten bekannt. Die mit Durchführungsverordnung 2021/1788 eingeführten Antidumpingzölle werden folglich nicht eingehoben!
Nichtverlängerung der Aussetzung und Wiedereinführung der endgültigen Antidumpingzölle mit 12. Juli 2022
Für Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen (in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm; in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm; in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm) mit Ursprung in China wurden im Oktober 2021 gleichzeitig endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt und für die Dauer von neun Monaten (bis 12. Juli 2022) ausgesetzt.
Die Ware wird unter den KN-Codes 7606 11 10, 7606 11 91, 7606 11 93, 7606 11 99, 7606 12 20, ex 7606 12 92 (TARIC-Code 7606129295), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606129386), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606129925 und 7606129986), 7606 91 00, ex 7606 92 00 (TARIC-Code 7606920086) und ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119048, 7607119051, 7607119053, 7607119060, 7607119071, 7607119073, 7607119075, 7607119077, 7607119091, 7607119093) eingereiht.
Am 9. März 2022 sandte die Europäische Kommission von sich aus Fragebögen an den Europäischen Aluminiumverband (EA), an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und an alle anderen interessierten Parteien, um beurteilen zu können, ob die Aussetzung verlängert werden sollte oder nicht. Stellungnahmen gingen ein von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und ihrem Verband (EA), von 14 Verwendern, darunter dem Dachverband der europäischen Automobilzulieferer (CLEPA), und von sechs Einführern und ihrem Verband (Euranimi). Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der EA wurden außerdem aufgefordert, Informationen zu bestimmten Schadensindikatoren für den letzten Zeitraum nach dem im Aussetzungsbeschluss untersuchten Zeitraum vorzulegen
Nach einer Prüfung der Marktentwicklungen während des Analysezeitraums, der wahrscheinlichen Entwicklungen in naher Zukunft, der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der Standpunkte der Einführer und Verwender kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aussetzung der Maßnahmen nicht mehr erfüllt sind.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1178 (Amtsblatt L 181 vom 7. Juli 2022) die Nichtverlängerung der Aussetzung der eingeführten endgültigen Antidumpingzölle und die Wiedereinführung der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in China mit 12. Juli 2022.
Europäische Kommission gibt die Änderung der Antidumpingmaßnahmen aufgrund der Namensänderung eines Unternehmens bekannt
Für Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in China gelten endgültigen Antidumpingmaßnahmen.
Im Juni 2022 teilte Alnan Aluminium Inc., ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 19,0 % gilt, der Europäischen Kommission mit, dass es seinen englischen Namen in ALG Aluminium Inc. geändert habe.
Die Europäische Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Europäischen Kommission nicht untersucht worden waren.
Die Europäische Kommission ändert daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/2189 den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 den Namen von „Alnan Aluminium Inc." in „ALG Aluminium Inc."
Der zuvor Alnan Aluminium Inc. zugewiesene TARIC-Zusatzcode C616 gilt ab dem 7. Juni 2022 für ALG Aluminium Inc. Alle endgültige Zölle, die auf die Einfuhren der von ALG Aluminium Inc. hergestellten Waren entrichtet wurden und den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 für Alnan Aluminium Inc. festgesetzten Antidumpingzoll übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 12. Oktober 2026 bekannt
Für Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen, auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material;
- in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm,
- in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm,
- in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm,
mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7606 11 10 (TARIC-Codes 7606 11 10 25, 7606 11 10 86), ex 7606 11 91 (TARIC-Codes 7606 11 91 25, 7606 11 91 86), ex 7606 11 93 (TARIC-Codes 7606 11 93 25, 7606 11 93 86), ex 7606 11 99 (TARIC-Codes 7606 11 99 25, 7606 11 99 86), ex 7606 12 20 (TARIC-Codes 7606 12 20 25, 7606 12 20 88), ex 7606 12 92 (TARIC-Codes 7606 12 92 25, 7606 12 92 93), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606 12 93 86), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606 12 99 25 und 7606 12 99 86), ex 7606 91 00 (TARIC-Codes 7606 91 00 25, 7606 91 00 86), ex 7606 92 00 (TARIC-Codes 7606 92 00 25, 7606 92 00 92), ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607 11 90 48, 7607 11 90 51, 7607 11 90 53, 7607 11 90 65, 7607 11 90 73, 7607 11 90 75, 7607 11 90 77, 7607 11 90 91, 7607 11 90 93) und ex 7607 19 90 (TARIC-Codes 7607 19 90 75, 7607 19 90 94) eingereiht werden, gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Die folgenden Waren sind davon ausgenommen:
- Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen aus Aluminium.
- Waren, die derzeit unter den TARIC-Codes 7607 11 90 44 und 7607 11 90 71 eingereiht werden.
- Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie.
- Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen.
Mit Bekanntmachung C/2026/499 (Amtsblatt C vom 26.Jänner 2026) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 12. Oktober 2026 bekannt.
Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Der schriftliche Antrag muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu.) spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen vorliegen.
Stand: 26.01.2026