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Eine Person in langer Sporthose und Oberteil sitzt am Boden im Freien und zieht sich Sportschuhe an
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Einreihung Kombinierte Nomenklatur: Am Bein befestigte Ware - anatomisch geformte starre Seitenschalen aus Kunststoff

Neue Durchführungsverordnung

Lesedauer: 1 Minute

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Stand: 18.02.2026

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um eine Ware in Einheitsgröße mit einer Länge von etwa 26 cm, bestehend aus zwei anatomisch geformten, starren Seitenschalen aus Kunststoff, die das Sprunggelenk und einen Teil der Wade bedecken. An der Innenseite einer jeden Schale ist mit einem vertikalen Klettverschlussband jeweils eine abnehmbare Polsterung aus mit Spinnstoff bezogenem weichem Zellschaumstoff befestigt. Die Seitenschalen sind an der Fußsohle im Bereich der Ferse über eine Brücke aus Spinnstoff miteinander verbunden. Die Länge der Brücke ist verstellbar.

Die Ware wird mit zwei nicht elastischen Klettverschlussbändern, die sich auf Höhe der Wade befinden, am Bein befestigt und enger gestellt. Auf der Höhe des Fußknöchels kann die Ware nicht enger gestellt werden. Sie dient der Stabilisierung des Sprunggelenks, um z. B. ein Umknicken zu verhindern. Bei der Einfuhr wird sie zum Tragen in einem Schuh und zur Verwendung als Knöchelbandage bei Beschädigung des Sprunggelenks und/ oder der Bänder gestellt.

Die Einreihung der Ware erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 d) zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98.

Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus verschiedenen Stoffen (Spinnstoff und Kunststoff) im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Zur Erzielung der gewünschten Wirkung sind sowohl die Kunststoffschalen als auch die Spinnstoffstreifen gleichermaßen von Bedeutung. Folglich sind beide Stoffe gleichermaßen wesentlich im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, und die Ware ist gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (Positionen 3926 und 6307) einzureihen.

Die Ware ist daher als „andere konfektionierte Spinnstoffwaren“ in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 (Amtsblatt L vom 2. März 2026) einzureihen.

Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,30 %.

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