Antidumpingverfahren: Hartholzsperrholz
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 6 Minuten
Produkt
Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 4412 31, 4412 33 und 4412 34, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet.
Land
China
KN-Code
4412 31 10 80, 4412 31 90 00, 4412 33 10 12, 4412 33 10 22, 4412 33 10 82, 4412 33 20 10, 4412 33 30 10, 4412 33 90 10, und 4412 34 00 10
Kläger
Greenwood Consortium
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung C/2024/6048 vom 11. Oktober 2024
Zollamtliche Erfassung:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3140 vom 18. Dezember 2024
Einführung vorläufiger Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1139 vom 10. Juni 2025
Einführung endgültiger Antidumpingzölle
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 vom 20. November 2025
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahren bekannt
Im August 2024 erhielt die Europäische Kommission vom Greenwood Consortium, einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 4412 31, 4412 33 und 4412 34, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet.
Die Ware, mit Ursprung China, ist derzeit unter den KN-Codes 4412 31 10 80, 4412 31 90 00, 4412 33 10 12, 4412 33 10 22, 4412 33 10 82, 4412 33 20 10, 4412 33 30 10, 4412 33 90 10, und 4412 34 00 10 eingereiht.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/6048 (Amtsblatt C vom 14. Juni 2024) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung China mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adresse
- für Angelegenheiten, die das Dumping betreffen: TRADE-AD717-PLYWOOD-DUMPING@ec.europa.eu
- für Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen: TRADE-AD717-PLYWOOD-INJURY@ec.europa.eu
Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die etwaige Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf zollamtlich erfasste Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in China wird rechtzeitig veröffentlicht.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware an
Im Oktober 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung China ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/3140 (Amtsblatt L vom 18. Dezember 2024) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden nach angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 4412 31, 4412 33 und 4412 34, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, die derzeit unter den HS-Codes ex 4412 31, ex 4412 33 und ex 4412 34 (KN- und TARIC-Codes 4412 31 10 80, 4412 31 90 00, 4412 33 10 12, 4412 33 10 22, 4412 33 10 82, 4412 33 20 10, 4412 33 30 10, 4412 33 90 10 und 4412 34 00 10) eingereiht werden und die ihren Ursprung in China haben, zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt
Im Oktober 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste außerdem die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware.
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse führt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1139 (Amtsblatt L vom 10. Juni 2025) vorläufige Antidumpingzölle ein, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu verhindern. Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden.
Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 4412 31, 4412 33 und 4412 34, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, mit Ursprung in China, die derzeit in die KN- und TARIC-Codes 4412 31 10 80, 4412 31 90 00, 4412 33 10 12, 4412 33 10 22, 4412 33 10 82, 4412 33 20 10, 4412 33 30 10, 4412 33 90 10 und 4412 34 00 10 eingereiht werden, eingeführt.
Es gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:
- Pizhou Jiangshan Wood Co., Ltd: 25,1 %
- Alle übrigen Einfuhren aus China: 62,4 %
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Einfuhren von Sperrholz mit beiden äußeren Lagen aus Nadelholz oder Bambus und mit einem Kern, der Lagen aus den in den Unterpositionen 4412 31, 4412 33 und 4412 34 genannten Arten enthält, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, die derzeit in die KN-Codes ex 4412 10 00 und ex 4412 39 00 (TARIC-Codes 4412 10 00 10 und 4412 39 00 20) eingereiht werden, werden von der Kommission überwacht.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware einzustellen.
Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt
Im Oktober 2024 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung China ein. Die Europäische Kommission veranlasste außerdem die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware. Seit 10. Juni 2025 gelten vorläufige Antidumpingzölle.
Aufgrund der finalen Ergebnisse zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden sollten, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 (Amtsblatt L vom 20. November 2025) die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls bekannt.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 4412 31, 4412 33 und 4412 34, auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, mit Ursprung in China, die derzeit in die KN- und TARIC-Codes 4412 31 10 80, 4412 31 90 00, 4412 33 10 12, 4412 33 10 22, 4412 33 10 82, 4412 33 20 10, 4412 33 30 10, 4412 33 90 10 und 4412 34 00 10 eingereiht werden.
Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
- Pizhou Jiangshan Wood Co., Ltd: 43,3 %
- Alle übrigen Einfuhren aus China: 86,8 %
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1139 werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Stand: 20.11.2025