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Nahaufnahme einer Hand, die an der Unterseite eines Mähroboters rumschraubt
© Natalia | stock.adobe.com

Antidumpingverfahren: Rasenmähroboter

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 2 Minuten

Produkt

Mähroboter mit Elektromotor, die ohne direkte menschliche Steuerung Gras schneiden können (Rasenmäher), auch mit der für ihren Betrieb erforderlichen Sekundärausrüstung (eine Ladestation und in den meisten Fällen Hilfsmaterialien oder -ausrüstung, die für die korrekte Navigation des Rasenmähroboters erforderlich sind, z. B. ein Begrenzungskabel oder eine kabellose Alternative)

Land

China

KN-Code

(ex) 8433 11 10

Kläger

Husqvarna Manufacturing CZ s.r.o.


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2025/6235 vom 19. November 2025


Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt

Am 6. November 2025 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens von Husqvarna Manufacturing CZ s.r.o. ein.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen.

Die Europäische Kommission leitet daher mit Bekanntmachung C/2025/6235 (Amtsblatt L vom 19. November 2025) ein Antidumpingverfahren ein.

Bei der betroffenen Ware mit Ursprung in China handelt es sich um Mähroboter mit Elektromotor, die ohne direkte menschliche Steuerung Gras schneiden können (Rasenmäher), auch mit der für ihren Betrieb erforderlichen Sekundärausrüstung (eine Ladestation und in den meisten Fällen Hilfsmaterialien oder -ausrüstung, die für die korrekte Navigation des Rasenmähroboters erforderlich sind, z. B. ein Begrenzungskabel oder eine kabellose Alternative, die derzeit in in den KN-Code (ex) 8433 11 10 (TARIC-Code 8433 11 10 10) eingereiht wird.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Europäischen Kommission

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGI

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi 

E-Mail-Adresse:

Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Rasenmährobotern mit Elektromotor mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen. Dies kann zur rückwirkenden Erhebung endgültiger Zölle auf die zollamtlich erfassten Einfuhren führen. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Rasenmährobotern mit Elektromotor mit Ursprung in der VR China wird rechtzeitig veröffentlicht.

Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.

Stand: 04.11.2025

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