Antidumpingverfahren: Birkensperrholz
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 7 Minuten
Produkt
Birkensperrholz (Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet)
Land
Russland, ausgeweitet auf Kasachstan und die Türkei
KN-Code
ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412 33 00 10) und ex 4412 33 10
Verwendung
Birkensperrholz ist ein Holzwerkstoff, der aus den äußeren Lagen von Birkenholzfurnieren und dem Kernmaterial aus Birkenholz oder anderen Holzarten wie Pappel, Kiefer oder Espe besteht, die durch Leim miteinander verbunden sind. Birkensperrholz ist ein multifunktionelles Endprodukt, das sich für viele Anwendungen eignet und häufig im Bauwesen, in der Möbelherstellung, im Transportwesen, in der Verpackungsindustrie und in anderen Bereichen eingesetzt wird.
Kläger
Woodstock Consortium (namens zweier EU-Hersteller)
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2020/C 342/02 vom 14.10.2020
Änderung der Einleitungsbekanntmachung:
Bekanntmachung 2020/C 428/14 vom 11. Dezember 2020
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 vom 10. Juni 2021
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 vom 8. November 2021
Nichtaussetzung Antidumpingzölle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2145 vom 3. Dezember 2021
Einleitung einer Umgehungsuntersuchung zu der Türkei und Kasachstan:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1649 vom 22. August 2023
Ausweitung Antidumpingzölle auf Kasachstan und Türkei
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1287 vom 14. Mai 2024
Bevorstehendes Außerkrafttreten (10. November 2026)
Bekanntmachung C/2026/1022 vom 13. Februar 2026
Europäische Kommission verhängt endgültige Antidumpingmaßnahmen
Im Juni 2021 wurden vorläufige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Birkensperrholz (Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet), KN-Code ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412 33 00 10) mit Ursprung in Russland eingeführt.
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die beabsichtigte Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls mit der Begründung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung durch die gedumpten Einfuhren aus Russland erlitten habe. Nach der endgültigen Unterrichtung beantragten mehrere interessierte Parteien die Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen mit der Begründung, dass sich der Markt nach dem Ende des Untersuchungszeitraumes verändert habe. Die Kommission stellte fest, dass die Entscheidung, ob eine Aussetzung der Maßnahmen gerechtfertigt ist oder nicht, zu gegebener Zeit getroffen wird.
Da die Kommission der Ansicht ist, dass die Einführung der Maßnahmen eindeutig im Interesse der Unionsindustrie liegt, gibt sie mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 (Amtsblatt L 394 vom 9. November 2021) die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von Birkensperrholz aus Russland bekannt. Der Antidumpingzollsatz beträgt 15,80%, für kooperierende Hersteller (siehe Anhang der erwähnten Verordnung) 14,85%. Für einige Unternehmen wurden unternehmensspezifisch niedrigere Zollsätze festgelegt, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zu Anwendung kommen.
Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/940 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Da die endgültigen Zollsätze geringfügig niedriger sind als die vorläufigen Zollsätze, sollten die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben werden.
Die erwähnte Verordnung tritt mit 10. November 2021 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
Europäische Kommission gibt Nichtaussetzung der Antidumpingzölle bekannt
Anfang November wurden für Einfuhren von Birkensperrholz (Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet), KN-Code ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412 33 00 10) mit Ursprung in Russland endgültige Antidumpingzölle verhängt.
Bereits nach der Verhängung der vorläufigen Maßnahmen behaupteten mehrere Unternehmen, dass sich die Marktbedingungen nach dem Untersuchungszeitraum (1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020) geändert hätten, und brachten vor, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen angesichts dieser Änderungen nicht gerechtfertigt sei. Sie forderten eine Aussetzung der Antidumpingmaßnahmen.
Die Kommission prüfte die Angaben der Unternehmen und kam zu dem Schluss, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend zwar zum Positiven geändert hätten aber die Erholung nicht stark genug war, um eine Schädigung der Unionsindustrie umzukehren.
Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/2145 (Amtsblatt L433 vom 6. Dezember 2021) die Nichtaussetzung und folglich Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen bekannt.
Europäische Kommission leitet Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus der Türkei und Kasachstan ein und ordnet zollamtliche Erfassung an
Für Einfuhren von Birkensperrholz (Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet), KN-Code ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412 33 00 10) mit Ursprung in Russland bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Am 10. Juli 2023 stellte der Antragsteller, Woodstock Consortium, welcher stellvertretend für zwei Unionshersteller fungiert, einen Antrag auf Untersuchung von möglichen Umgehungen der Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Russland.
Der Antragsteller legte vor, dass sich das Handelsgefüge seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen aufgrund von Praktiken verändert habe, für die es außer der Vermeidung der Antidumpingzölle keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gebe. Ebenso geht aus dem Antrag hervor, dass sich das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren aus der Türkei sowie aus Kasachstan in die Union nach der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen verändert hat.
Aus diesen Gründen gibt die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1649 (Amtsblatt L 207 vom 22. August 2023) die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung bekannt. Gleichzeitig ordnet die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus der Türkei und Kasachstan an.
Interessierte Unternehmen haben innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb von 37 Tagen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, sowie, falls sie eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen, ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen zu übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
Kontaktdaten:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: webgate.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail im Zusammenhang mit der Türkei: TRADE-TRADE-R799-BIRCH-PLYWOOD-AC-TURKEY@ec.europa.eu
E-Mail im Zusammenhang mit Kasachstan: TRADE-TRADE-R799-BIRCH-PLYWOOD-AC-KAZAKHSTAN@ec.europa.eu
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Europäischen Kommission gibt die Ausweitung der Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Kasachstan und der Türkei bekannt
Für Einfuhren von Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet, eingeordnet unter dem KN-Code ex 4412 33 00 (TARIC-Code 4412330010), mit Ursprung in Russland, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Die Europäische Kommission leitete im August 2023 nach einem Antrag von Woodstock Consortium eine Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Kasachstan und der Türkei ein.
Die Europäische Kommission kam nach der Untersuchung zu dem Schluss, dass der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren Birkensperrholz mit Ursprung in Russland durch aus Kasachstan und der Türkei versandte Einfuhren der untersuchten Ware umgangen wird. Die Europäische Kommission teilt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1287 (Amtsblatt L vom 14. Mai 2024) mit, dass der endgültige Antidumpingzoll ausgeweitet wird:
Der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland wird auf Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 33 10 eingereiht wird, versandt aus Kasachstan und der Türkei, ob als Ursprungserzeugnisse Kasachstans oder der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 4412331010 und 4412331020), ausgeweitet.
Der ausgeweitete Antidumpingzoll beträgt: 15,8%.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1649 einzustellen.
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 10. November 2026 bekannt
Für Einfuhren von Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit äußeren Lagen aus Holz der Unterposition 4412 33, mit mindestens einer äußeren Lage aus Birkenholz, auch beschichtet, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 33 10 eingereiht wird, mit Ursprung in Russland, ausgeweitet auf Kasachstan und die Türkei, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Mit Bekanntmachung C/2026/1022 (Amtsblatt L vom 13. Februar 2026) gibt die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 10. November 2026 bekannt.
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu.) spätestens drei Monate vor dem bevorstehenden Außerkrafttreten vorliegen.