Bügeltische, Bügelbretter
Antidumpingverfahren
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Produkt
Bügelbretter oder -tische, freistehend oder nicht freistehend, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wichtige Teile von Bügeltischen (zB Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage)
Land
China
KN-Code
ex 3924 90 90, ex 4421 90 98, ex 7323 99 91, ex 7323 99 99, ex 8516 79 70, ex 8516 90 00
Kläger
drei EU-Hersteller
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2006/C 29/02 vom 4. Februar 2006
Vorläufige Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 1620/2006 vom 30. Oktober 2006
Endgültige Antidumpingzölle:
Verordnung (EG) 452/2007 vom 23. April 2007
Letzte Einleitung Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung 2018/C 253/09 vom 19. Juli 2018
Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1662 vom 1. Oktober 2019
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von Bügelbrettern der Tarifnummern ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ging Ende April ein Antrag von drei Unionsherstellern auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung (mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen) bei der Europäischen Kommission ein.
Der Antrag wird damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen auch aufgrund der beträchtlichen Kapazitätsreserven Chinas mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2018/C 253/09 vom 19.Juli 2018 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen bekannt.
Interessierte Firmen, die sich offiziell an der Untersuchung beteiligen möchten, müssen innerhalb von 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Kontakt mit der Kommission aufnehmen und innerhalb von 30 Tagen einen ausgefüllten Fragebogen retournieren (GD Handel, Direktion H, Büro: CHAR 04/039, B-1049 Brüssel,
E-Mail: trade-r693-ironing-boards-dumping@ec.europa.eu und
trade-r693-ironing-boards-injury@ec.europa.eu).
Die Untersuchung ist seitens der Europäischen Kommission binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen.
Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von Bügelbrettern und –tischen (mit oder ohne Dampfabsaugung und (oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentlicher Teile davon, z.B. Gestell, Bügelflächen und Bügeleisenablage) der Tarifnummern ex 3924 90 00, ex 4421 99 99, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 90 und ex 8516 90 00 bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Juli 2018 wurde auf Antrag dreier Unionshersteller eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet.
Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass China über erhebliche Produktionskapazitäten verfügt, die mindestens fast 100% des EU-Verbrauchs entsprechen. Diese könnten – je nach Marktentwicklung - problemlos erhöht werden.
Die EU ist einer der Hauptausfuhrmärkte für Bügelbretter und –tische. Daran dürfte sich auch in naher Zukunft nichts ändern, da in den USA, einem ebenfalls wichtigen Ausfuhrmarkt für China, mindestens bis 2021 hohe Antidumpingzölle gelten. Außerdem wurde im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass der EU-Markt für China ein in preislicher Hinsicht attraktiver Markt ist. Sollten die Maßnahmen also auslaufen, dürfte China seine Ausfuhren auf den EU-Markt in großen Mengen zu gedumpten Preisen wieder aufnehmen.
Da ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf die Unionsindustrie hätte, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1662 (Amtsblatt L 252 vom 2.10.2019) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe für weitere fünf Jahre bekannt (42,3%, unternehmensspezifisch zwischen 18,1% und 39,6% bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung).
Stand: 02.10.2019