Antidumpingverfahren: Zitronensäure
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 7 Minuten
Produkt
Zitronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat
Land
China (ausgeweitet auf Malaysia)
KN-Code
2918 14 00, ex 2918 15 00
Verwendung
pH-Regler, Sequestriermittel für viele Anwendungen wie Getränke, Lebensmittel, Reinigungsmittel, Kosmetika und Pharmazeutika
Kläger
Dachverband der europäischen Chemieindustrie, dem European Chemical Industry Council – CEFIC
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2007/C 205/08 vom 4. September 2007
Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 488/2008 vom 2. Juni 2008
Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1193/2008 vom 1. Dezember 2008
letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 vom 21. Jänner 2015
Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf Malaysia:
Durchführungsverordnung (EU) 206/32 vom 14. Jänner 2016
Einleitung Umgehungsuntersuchung Kambodscha
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2300 vom 12. Dezember 2017
Einleitung Umgehungsuntersuchung Kambodscha
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1236 vom 13. September 2018
bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 23. Jänner 2020:
Bekanntmachung 2019/C 165/03 vom 14. Mai 2019
Einleitung einer Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2020/C 18/03 vom 20. Jänner 2020
Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 vom 14. April 2021
Einleitung einer Neuausführerüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/185 vom 27. Januar 2023
Namensänderung Weifang Ensign Industry Co., Ltd. in Shandong Ensign Industry Co., Ltd.:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/583 vom 15. März 2023
» Berichtigung vom 20. Juli 2023
Aufnahme Neuausführer (Seven Star Lemon Technology co., Ltd.):
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 vom 17. Oktober 2023
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/793 vom 7. März 2024
Widerruf der Annahme von Verpflichtungsangeboten
Durchführungsverordnung (EU) 2024/738 vom 4. März 2024
Bevorstehendes Auslaufen Antidumpingmaßnahmen zum 16. April 2026
Bekanntmachung C/2025/4007 vom 22. Juli 2025
Europäische Kommission verlängert Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfung
Für Einfuhren von Zitronensäure der KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 mit Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige Antidumpingmaßnahmen (seit 2016 ausgeweitet auf Malaysia). Im Jänner 2020 wurde auf Antrag zweier Unionsherstellern (N.V. Citrique Belge S.A. und Jungbunzlauer Austria AG) eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, bei der Europäischen Kommission eingebracht.
Die Antragsteller führten an, dass die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die geltenden Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen sei. Sie befürchteten aufgrund ungenutzter Produktionskapazitäten Chinas einen Anstieg der Einfuhren, sollten die Maßnahmen auslaufen.
Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung das Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bestätigt, ebenso die vorhandenen Kapazitätsreserven bzw. deren Ausweitung und die Attraktivität des Unionsmarktes, die aufgrund der Einschränkungen durch handelspolitische Schutzmaßnahmen anderer Länder wie den USA, Brasilien, Kolumbien, Indien oder Thailand ungebrochen ist.
Da das Dumping im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen anhalten und die Dumpingspannen mit großer Wahrscheinlichkeit steigen werden, wobei die Einfuhren auf dem attraktiven Unionsmarkt sogar eine noch prominentere Stellung einnehmen würden, gibt die Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 (Amtsblatt L 129 vom 15. April 2021) die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen für weitere fünf Jahre in unveränderter Höhe bekannt. Der Antidumpingzollsatz beträgt 42,7%, für einige Unternehmen gelten unternehmensspezifisch niedrigere Zollsätze zwischen 15,3% und 36,8%. Die Anwendung dieser Zollsätze setzt die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, die eine Erklärung enthalten muss, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz (42,7%) Anwendung.
Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2008/899/EG in der durch den Beschluss 2012/501/EU und die Verordnung (EU) 2016/704 geänderten Fassung genannt sind, sind von dem in Antidumpingzoll befreit, sofern eine im Anhang der gegenständlichen Verordnung dargestellte Rechnung vorgelegt wird.
Europäische Kommission gibt Namensänderung der Firma Weifang Ensign Industry Co. in Shandong Ensign Industry Co., Ltd. bekannt
Für Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat [1]Dihydrat mit Ursprung in China, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Codes 2918 15 00 11 und 2918 15 00 19) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Im Juni 2022 teile Weifang Ensign Industry Co., Ltd., für das ein für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 33,8 % gilt, der Europäischen Kommission, dass es seinen Namen in Shandong Ensign Industry Co., Ltd. geändert hat.
Die Europäische Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/583 wird daher der Eintrag zu Weifang Ensign Industry Co., Ltd. geändert in Shandong Ensign Industry Co., Ltd..
Der zuvor Weifang Ensign Industry Co., Ltd. zugewiesene TARIC-Zusatzcode A882 gilt ab dem 26. Mai 2022 für Shandong Ensign Industry Co., Ltd.
Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Shandong Ensign Industry Co., Ltd. hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Weifang Ensign Industry Co., Ltd. übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Europäische Kommission gibt die Aufnahme eines neuen Ausführers in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 bekannt
Für Einfuhren von Zitronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat, die derzeit unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Codes 2918 15 00 11 und 2918 15 00 19) eingereiht werden, mit Ursprung China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Das Unternehmen Seven Star Lemon Technology co., Ltd beantragte bei der Europäischen Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung eines begünstigten Zollsatzes.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller alle dafür erforderlichen Anforderungen erfüllt.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 (Amtsblatt L vom 17. Oktober 2023) wird daher das Unternehmen Seven Star Lemon Technology co., Ltd. in die Tabelle der Hersteller in China in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 aufgenommen.
Das Unternehmen mit dem TARIC-Zusatzcode unterliegt einem Antidumpingzoll von 31,5 %, der rückwirkend ab dem 30. Januar 2023 gilt.
Ebenso werden die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China, die von Seven Star Lemon Technology co., Ltd. hergestellt werden, einzustellen.
Europäische Kommission gibt den Widerruf der Annahme von Verpflichtungsangeboten bekannt
Für Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung China, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Codes 2918150011 und 2918150019) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Die Europäische Kommission nahm im Zuge der ersten Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen, im Jahre 2008, Preisverpflichtungsangebote von sechs chinesischen Herstellern an. Diese wurden zusammen von den sechs Herstellern gemeinsam mit der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporter (CCCMC) angeboten. Aufgrund der Verletzung der Bedingungen dieser Verpflichtungen widerrief die Kommission die Annahme im Fall von drei Ausführern.
Bei der letzten Neuausführerüberprüfung legte der Hersteller Seven Star zusammen mit der CCCMC ein Preisverpflichtungsangebot vor, in dem exakt der Mindesteinfuhrpreis genannt wurde, der für drei weitere geltende Verpflichtungen galt. Da die Information betreffend des Mindesteinfuhrpreises jedoch vertraulich ist, und diese Information nur nach Konsultation mit der Europäischen Kommission bekanntgegeben werden darf, stellt dies eine Verletzung der Konsultationspflicht seitens der CCCMC dar.
Die Europäische Kommission widerruft daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/738 (Amtsblatt L vom 4. März 2024) die Annahme der Verpflichtungen, die von den nachstehend angeführten ausführenden Herstellern zusammen mit der CCCMC angeboten wurde:
- COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A874)
- RZBC Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A926)
- RZBC (Juxian) Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A927)
- Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A879)
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 und der Beschluss 2008/899/EG werden hiermit aufgehoben. Ebenso wird Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 aufgehoben.
Europäische Kommission gibt das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen mit 16. April 2026 bekannt
Für Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung China, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Codes 2918150011 und 2918150019) eingereiht werden, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Mit Bekanntmachung C/2025/4007 (ABl. C vom 22. Juli 2025) teilt die Europäische Kommission das bevorstehende Auslaufen dieser Antidumpingmaßnahmen zum 16. April 2026 mit.
Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden und der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahmen vorliegen.
Kontakt Europäische Kommission:
Generaldirektion Handel Referat G-1 CHAR 4/39, 1049 Brüssel, BELGIEN
E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu.
Stand: 22.07.2025