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Chinesische Exportkontrollen für kritische Rohstoffe und Industriemagnete

Zusammenfassung, aktuelle Liste der kontrollierten Rohstoffe, chronologische Übersicht aller Bekanntmachungen 

Lesedauer: 12 Minuten

China
18.11.2025

EU-License Monitoring Plattform: Meldemöglichkeit der Dringlichkeit von ausstehenden Exportanträgen

Die Europäische Kommission hat eine neue Plattform zur Überwachung von Lizenzanträgen eingerichtet, um die Ausstellung von Exportlizenzen für Seltene Erden und bestimmte Industriemagnete durch das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) zu erleichtern.

Diese License Monitoring Platform ersetzt das bisher verwendete EU-Survey-Tool vom Juni 2025, welches nun im Oktober 2025 deaktiviert wurde. Alle seit Juni 2025 im EU-Survey-Tool erfassten Daten wurden in die neue Plattform migriert. Zur Sicherheit sollten Sie bereits eingereichte Dringlichkeitsanträge daraufhin überprüfen, dass die Daten vollständig und sachlich korrekt migriert wurden.

Die neue Plattform bietet eine benutzerfreundlichere Oberfläche, verbesserte Kommunikationsmöglichkeiten und eine erweiterte Datenerfassung. Neben den bisherigen Angaben werden nun auch Informationen zum Herkunftsland des Unternehmens, zum KMU-Status sowie zu zollrelevanten Details abgefragt. Die Europäische Kommission hat zu den Neuerungen einen User Guide erstellt, der die wichtigsten Informationen zusammengefasst hat sowie einen FAQ beinhält. 

Wie bisher wird die Kommission dringender Lizenzanträge konsolidieren und diese im Rahmen der bilateralen Kontakte an die zuständigen chinesischen Behörden weiterleiten. Zur Wahrung der Vertraulichkeit wird weiterhin nur die Nummer des Lizenzantrags übermittelt; alle weiteren Angaben dienen ausschließlich dem internen Gebrauch der Kommission.

Zur Plattform EU Login Tutorial


Zusammenfassung/Übersicht zur aktuellen Exportkontrolle von kritischen Rohstoffen 

Die chinesische Exportkontrolle von kritischen Rohstoffen und Seltenen Erden bedeutet, dass für jeglichen Export der gelisteten Rohstoffe (oder der chemischen Verbindungen sowie Industriemagnete, in denen solche verarbeitet sind) eine staatliche Genehmigung benötigt wird. Ohne die Genehmigung des chinesischen Handelsministeriums (MOFCOM) kann die Ausfuhr nicht erfolgen.

Die Exportkontrollen ähneln „dual use Kontrollen“, wie sie auch andere Länder praktizieren und basieren auch auf “nationalen Sicherheitsinteressen“. Für militärische Endnutzer gilt ein generelles Exportverbot, für zivile Anwendungen sind Lieferungen möglich, jedoch genehmigungspflichtig. Für den Antrag ist vom Exporteur eine umfangreiche Dokumentation über den Abnehmer und Verwendungszweck einzureichen.  

Aktuell bestehen Exportkontrollen auf folgende Elemente (und chemischen Verbindungen) sowie Industriemagnete, in denen diese Elemente verbaut sind:

Holmium Erbium, Thulium, Europium und Ytterbium (sowie Industriemagnete) – Bekanntmachung Nr. 57/2025 vom Oktober 2025, Umsetzung wurde um ein Jahr verschoben, Wirkung ab November/Dezember 2026

Samarium, Gadolinium, Terbium, Dysprosium, Lutetium, Scandium und Yttrium (sowie Industriemagnete) – Bekanntmachung Nr. 18/2025 vom April 2025, Wirkung ab 04. April 2025

Wolfram, Tellur, Wismut, Molybdän und Indium - Bekanntmachung Nr. 10/2025 vom Februar 2025, Wirkung ab 04. Februar 2025

Antimon - Bekanntmachung Nr. 33/2024 vom Oktober 2024, Wirkung ab 15. September 2024

Grafit - Bekanntmachung Nr. 39/2023 vom Oktober 2023, Wirkung ab 01. Dezember 2023

Gallium und Germanium – Bekanntmachung Nr. 23/2023 vom Juli 2023, Wirkung ab 01. August 2023

Hinsichtlich der spezifischen chemischen Verbindungen und der Industriemagnete finden Sie detaillierte Informationen unten in den jeweiligen Punkten.

Vor dem Export der kontrollierten Produkte muss der chinesische Lieferant die Lieferung auf der Unified Business System Platform des MOFCOM anmelden. Für die Beantragung der Genehmigung muss der Exporteur u.a. folgende Dokumente einreichen: 

  1. Das Original des Ausfuhrvertrags oder der Ausfuhrvereinbarung oder eine Kopie oder gescannte Kopie, die mit dem Original übereinstimmt;
  2. Technische Beschreibungen oder Prüfberichte der auszuführenden Güter;
  3. Endverwender- und Endverwendungsnachweise;
  4. Nachweise zu/ Überprüfung des Importeurs und des Endnutzers.

Im Anschluss an die elektronische Anmeldung erhält der chinesische Lieferant eine MOFCOM Vorgangsnummer, mit der der weitere Genehmigungsprozess nachverfolgt werden kann. Die offizielle Bearbeitungszeit wird von offizieller Seite mit 20 bis 45 Arbeitstagen angegeben. Um den Genehmigungsprozess zu beschleunigen und die Bearbeitungsdauer durch die EU-Delegation in Peking monitoren zu lassen, soll der europäische Importeur den Antrag auch bei der „EU License Monitoring Plattform“ der Europäischen Kommission anmelden, am besten sofort nach Beantragung/Kenntnis der Antragsnummer. In der Praxis erhält das AußenwirtschaftsCenter Peking vermehrt positive Rückmeldungen hinsichtlich verkürzter Bearbeitungszeiten nach der Anmeldung von Anträgen über die Plattform. Bei einer Bearbeitungsdauer des Antrags von mehr als 20 Arbeitstagen oder ganz dringenden Anträgen/drohenden Produktionsstillständen informieren Sie das AußenwirtschaftsCenter Peking für mögliche weitere Hilfestellung.

30. Okt. 2025: Aussetzung der Erweiterungen der Exportkontrolle vom 9. Oktober für ein Jahr

Das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) hat in einer Pressemitteilung (nur auf Chinesisch) vom 30.10.2025 angekündigt, dass die Umsetzung der am 9. Oktober angekündigten Erweiterungen der Exportkontrolle für ein Jahr ausgesetzt wird.

Dies bedeutet, dass das Inkrafttreten der angekündigten extraterritoriale Wirkung, die Erweiterung der Kontrolle auf Technologien und Know-How sowie die Elemente Holmium Erbium, Thulium, Europium und Ytterbium zumindest bis Oktober 2026 verschoben wird.

9. Okt. 2025: Neue Elemente, extraterritoriale Wirkung und Know-How (Umsetzung verschoben auf November/Dezember 2026) 

Am 9. Oktober 2025 hat das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) mit Bekanntmachungen Nr. 55/2025, Nr. 56/2025, Nr. 57/2025, Nr. 58/2025, Nr. 61/2025 und Nr. 62/2025 (nur auf Chinesisch) seine bestehenden Exportkontrollen für Produkte, Geräte und Technologien im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen deutlich ausgeweitet. 

Die Regelungen betreffen sowohl die Ausweitung des Wirkungsbereiches, die Liste der betroffenen seltenen Erden als auch die Einbeziehung von technischem Know-How.

Die Verwendung von chinesischen seltenen Erden in strategisch wichtigen High-Tech-Chips (z.B. solche unter einer Größe von 14 nm, 3D NAND-Speicher mit über 256 Schichten etc.) unterliegt künftig einer Einzelfallprüfung. Exporte an ausländische militärische Endverwender werden grundsätzlich nicht genehmigt.

Ab 1. Dez. 2025 (Umsetzung wurde für ein Jahr ausgesetzt, Wirkung damit erst ab 1. Dezember 2026) gelten extraterritoriale Bestimmungen: Für die in Anlage 1 Teil 2 der Bekanntmachung Nr. 61/2025 aufgeführten Produkte (1), in die mehr als 0,1 Prozent der in Anlage 1 Teil 1 aufgeführten 13 Seltenen Erden (2) verarbeitet sind, gilt eine extraterritoriale Exportkontrolle.

Unternehmen weltweit müssen beim Export solcher Güter, auch wenn in Drittländer verarbeitet, eine chinesische Exportlizenz beantragen, unabhängig davon, ob die Materialien direkt aus China oder über Zwischenhändler aus einem anderen Land bezogen wurden. Neben den Materialien und Produkten selbst unterliegt zusätzlich das chinesische technische Know-how zur Gewinnung und Verarbeitung Seltener Erden der Exportkontrolle.

  1. Anlage 1 Teil 2 der Bekanntmachung Nr. 61/2025 Dauermagnete mit Samarium-Kobalt, Terbium und Dysprosium sowie Seltenerd-Zielmaterialien, die Samarium, Gadolinium, Terbium, Dysprosium, Lutetium, Scandium oder Yttrium beinhalten. 
  2. Anlage 1 Teil 1 der Bekanntmachung Nr. 61/2025 Samarium, Dysprosium, Gadolinium, Terbium, Lutetium, Scandium, Yttrium, Samarium-Kobalt-Legierung, Terbium-Eisen-Legierung, Dysprosium-Eisen-Legierung, Terbium-Dysprosium-Eisen-Legierung, Dysprosiumoxid und Terbiumoxid.

Mit Wirkung zum 8. Nov. 2025 (Umsetzung wurde für ein Jahr ausgesetzt, Wirkung damit erst ab 1. November 2026) wird die Liste kontrollierter Rohstoffe um die Elemente Holmium, Erbium, Thulium, Europium und Ytterbium erweitert, Bekanntmachung Nr. 57/2025. Arbeitsversion der Bekanntmachung, die maschinell übersetzt wurde: MOFCOM Bekanntmachung Nr. 57/2025 Übersetzung-Arbeitsversion

Apr. 2025: Erweiterung um 7 weitere Elemente (u.a. Samarium, Gadolinium, Terbium)

Mit Bekanntmachung vom 4. April 2025 hat das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) mit sofortiger Wirkung den Export für Samarium, Gadolinium, Terbium, Dysprosium, Lutetium, Scandium und Yttrium sowie Industriemagnete, in denen solche Elemente verarbeitet sind, unter die Exportkontrolle gestellt. Die Bekanntmachung MOFCOM Nr. 18/2025 kann hier (in Chinesisch) abgerufen werden.

Nachfolgend finden Sie eine Arbeitsversion der Bekanntmachung, die maschinell übersetzt wurde: 

1. Samarium-bezogene Artikel

(1) 1C902.a Metall-Samarium, Legierungen, die Samarium enthalten, und verwandte Produkte: 

1. Metall-Samarium (siehe Zolltarifnummer: 2805301910).

2. Samariumhaltige Legierungen:

A. Samarium-Kobalt-Legierung;

B. Samarium-Eisenlegierung;

C. Samarium-Nickel-Legierung;

D. Samarium-Aluminiumlegierung;

E. Samarium-Magnesium-Legierung.

3. Samariumhaltige Ziele (siehe Zolltarifnummer: 3824999922, 8486909110):

A. Samarium-Ziel;

B. Target aus Samarium-Kobalt-Legierung;

C. Ziel aus Sm-Eisen-Legierung.

4. Samarium-Kobalt-Permanentmagnetmaterial.

(2) 1C902.b Samariumoxid und seine Mischungen (Zolltarifnummer: 2846901940, 2846901993, 3824999922).

(3) 1C902.c Samariumhaltige Verbindungen und ihre Mischungen (Zolltarifnummer: 2846902810, 2846902910, 2846903910, 2846904820, 2846904910, 2846909920, 3824999922).


2. Artikel im Zusammenhang mit Gadolinium

(1) 1C903.a Metallisches Gadolinium, gadoliniumhaltige Legierungen und verwandte Produkte:

1. Gadoliniummetall (Zolltarifnummer: 2805301910).

2. Gadoliniumhaltige Legierungen:

A. Gadolinium-Magnesium-Legierung;

B. Gadolinium-Aluminiumlegierung.

3. Targets, die Gadolinium enthalten (Zolltarifnummer: 3824999922, 8486909110):

A. Gadolinium-Target;

B. Target aus Gadolinium-Eisen-Legierung;

C. Target aus Gadolinium-Kobalt-Legierung.

(2) 1C903.b Gadoliniumoxid und seine Mischungen (Zolltarifnummer: 2846901930, 2846901993, 3824999922).

(3) 1C903.c Gadoliniumhaltige Verbindungen und ihre Mischungen (Zolltarifnummer: 2846902810, 2846902910, 2846903910, 2846904820, 2846904910, 2846909920, 3824999922).


3. Terbiumbezogene Artikel

(1) 1C904.a Metall-Terbium, terbiumhaltige Legierungen und verwandte Produkte:

1. Metall-Terbium (Zolltarifnummer: 2805301300).

2. Terbiumhaltige Legierungen:

A. Terbium-Kobalt-Legierung;

B. Terbium-Kobalt-Eisen-Legierung.

3. Terbiumhaltige Targets (Zolltarifnummer: 3824999922, 8486909110):

A. Terbium-Target;

B. Target aus Terbium-Kobalt-Legierung.

4. NdFeB-Permanentmagnetmaterial, das Terbium enthält.

(2) 1C904.b Terbiumoxid und seine Mischungen (Zolltarifnummer: 2846901600, 2846901993, 3824999922).

(3) 1C904.c Terbiumhaltige Verbindungen und ihre Mischungen (Zolltarifnummer: 2846902100, 2846902810, 2846903100, 2 846903910, 2846904200, 2846904820, 2846909300, 2846909920, 3824999922).


4. Artikel im Zusammenhang mit Dysprosium

(1) 1C905.a Metallisches Dysprosium, dysprosiumhaltige Legierungen und verwandte Produkte:

1. Metalldysprosium (Zolltarifnummer: 2805301200).

2. Dysprosiumhaltige Legierungen:

A. Dysprosium-Ferrolegierung;

B. Terbium-Dysprosium-Eisenlegierung.

3. Dysprosiumhaltige Ziele (Zolltarifnummer: 3824999922, 8486909110):

A. Dysprosium-Ziel;

B. Terbium-Dysprosium-Ferrolegierungs-Target.

4. NdFeB-Permanentmagnetmaterial, das Dysprosium enthält.

(2) 1C905.b Dysprosiumoxid und seine Mischungen (Zolltarifnummer: 2846901500, 2846901993, 3824999922).

(3) 1C905.c Dysprosiumhaltige Verbindungen und ihre Mischungen (Zolltarifnummer: 2846902200, 2846902810, 2846903200, 2 846903910, 2846904300, 2846904820, 2846909400, 2846909920, 3824999922).


5. Artikel im Zusammenhang mit Lutetium

(1) 1C906.a Metallisches Lutetium, lutetiumhaltige Legierungen und verwandte Produkte:

1. Lutetiummetall (Zolltarifnummer: 2805301910).

2. Ytterbium-Lutetium-Legierung.

3. Lutetium-Target (Zolltarifnummer: 3824999922, 8486909110).

(2) 1C906.b Lutetiumoxid und seine Mischungen (Zolltarifnummer: 2846901800, 2846901993, 3824999922).

(3) 1C906.c Lutetiumhaltige Verbindungen und ihre Mischungen (Zolltarifnummer: 2846902810, 2846902910, 2846903910, 2846904820, 2846904910, 2846909920, 3824999922).


6. Artikel im Zusammenhang mit Scandium

(1) 1C907.a Metall-Scandium, scandiumhaltige Legierungen und verwandte Produkte:

1. Scandiummetall (Zolltarifnummer: 2805301800).

2. Scandiumhaltige Legierungen:

A. Scandium-Aluminiumlegierung;

B. Scandium-Magnesium-Legierung;

C. Scandium-Kupferlegierung.

3. Scandium-Ziel (Zolltarifnummer: 3824999922, 8486909110).

(2) 1C907.b Scandiumoxid und seine Mischungen (Zolltarifnummer: 2846901980, 2846901993, 3824999922).

(3) 1C907.c Scandiumhaltige Verbindungen und ihre Mischungen (Zolltarifnummer: 2846902810, 2846902910, 2846903910, 2846904820, 2846904910, 2846909920, 3824999922).


7. Yttriumbezogene Artikel

(1) 1C908.a Metallisches Yttrium, yttriumhaltige Legierungen und verwandte Produkte:

1. Metallisches Yttrium (Zolltarifnummer: 2805301700).

2. Yttriumhaltige Legierungen:

A. Yttrium-Aluminiumlegierung;

B. Yttrium-Magnesium-Legierung;

C. Yttrium-Nickel-Legierung;

D. Yttrium-Kupferlegierung;

e. Yttrium-Eisen-Legierung.

3. Yttriumhaltige Targetmaterialien (Zolltarifnummer: 3824999922, 8486909110):

A. Yttrium-Target;

B. Target aus Yttrium-Aluminiumlegierung;

C. Target aus Yttrium-Zirkonium-Legierung.

(2) 1C908.b Yttriumoxid und seine Mischungen (Zolltarifnummer: 2846901100, 2846901993, 3824999922).

(3) 1C908.c Yttriumhaltige Verbindungen und ihre Mischungen (Zolltarifnummer: 2846902600, 2846902810, 2846903600, 2 846903910, 2846904600, 2846904820, 2846909690, 2846909920, 3824999922).

Erklärung: 

1. Zu den Legierungen, die unter die Nummern 1C902.a.2, 1C903.a.2, 1C904.a.2, 1C905.a.2, 1C906.a.2, 1C907.a.2 und 1C908.a.2 fallen, gehören Barren, Blöcke, Streifen, Drähte, Bleche, Stäbe, Platten, Rohre, Granulat, Pulver usw.

2. Zu den Zielmaterialien, die unter die Nummern 1C902.a.3, 1C903.a.3, 1C904.a.3, 1C905.a.3, 1C906.a.3, 1C907.a.3 und 1C908.a.3 fallen, gehören Platten, Rohre usw.

3. Zu den permanentmagnetischen Materialien, die unter die Nummern 1C902.a.4, 1C904.a.4 und 1C905.a.4 fallen, gehören Magnete oder Magnetpulver.

4. 1C902.b, 1C902.c, 1C903.b, 1C903.c, 1C904.b, 1C904.c, 1C905.b, 1C905.c, 1C906. B. Zu den Oxiden, Verbindungen und Gemischen, die unter die Nummern 1C906.c, 1C907.b, 1C907.c, 1C908.b und 1C908.c fallen, gehören unter anderem Pulver und andere Formen.

Zu den von diesem Punkt erfassten Oxiden, Verbindungen und Mischungen zählen unter anderem Pulver und andere Formen.


4. Feb. 2025: Erweiterung um 5 weitere Elemente (u.a. Wolfram, Tellur, Wismut) 

Mit Bekanntmachung vom 04. Februar 2025 hat das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) mit sofortiger Wirkung den Export für bestimmte Verbindungen aus Wolfram, Tellur, Wismut, Molybdän und Indium unter die Exportkontrolle gestellt. Die Bekanntmachung MOFCOM Nr. 10/2025 kann hier (in Chinesisch) abgerufen werden.

Nachfolgend finden Sie eine Arbeitsfassung der Bekanntmachung, die maschinell übersetzt wurde: 

  1. Wolfram:
    1. Ammoniumparawolframat (Referenz-Zollwarennummer: 2841801000); Wolframoxid (Referenz-Zollwarennummer: 2825901200, 2825901910, 2825901920); Wolframkarbid (Referenz-Zollwarennummer: 2849902000)
    2. Wolfram und Wolframlegierungen mit einem Wolframgehalt von mindestens 97 % (nach Gewicht), (Referenz-Zollwarennummer: 8101940001, 8101991001, 8101999001)
    3. Wolframdotiertes Kupfer mit einem Wolframgehalt von 80 % oder mehr (nach Gewicht), (Referenz-Zollwarennummer: 8101940001, 8101991001, 8101999001)
    4. Wolfram mit einem Wolframanteil von größer oder gleich 80 % (nach Gewicht), dotiert mit Silber (Silberanteil größer oder gleich 2 %) (Referenz-Zollwarennummer: 7106919001, 7106929001)
    5. Wolfram-Nickel-Eisen-Legierung (Referenz-Zollwarennummer: 8101940001, 8101991001, 8101999001)
    6. Wolfram-Nickel-Kupfer-Legierung (Referenz-Zollwarennummer: 8101940001, 8101991001, 8101999001)
    7. Technologie und Daten für die Herstellung von bestimmten Wolfram Produkten (einschließlich Prozessspezifikationen, Prozessparameter, Verarbeitungsverfahren usw.)
  2. Tellur
    1. Metall Tellur (Referenz-Zollwarennummer: 2804500001)
    2. Cadmiumtellurid (Referenz-Zollwarennummer: 2842902000, 3818009021)
    3. Cadmiumzinktellurid (Referenz-Zollwarennummer: 2842909025, 3818009021)
    4. Quecksilber-Cadmiumtellurid (Referenz-Zollwarennummer: 2852100010, 3818009021)
    5. Technologie und Daten für die Herstellung von bestimmten Tellur Produkten (einschließlich Prozessspezifikationen, Prozessparameter, Verarbeitungsverfahren usw.)
  3. Wismut
    1. Metallwismut und Produkte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Barren, Blöcke, Perlen, Granulat, Pulver und andere Formen (Referenz-Zollwarennummer: 8106101091, 810610109). 8106101099, 8106109090, 8106901019, 8106901029, 8106901099, 8106909090)
    2. Wismutgermanat (Referenz-Zollwarennummer: 2841900041)
    3. Triphenylbismut (Referenzzollwarennummer: 2931900032)
    4. Tri-p-ethoxyphenylbismuth (Referenzzollwarennummer: 2931900032)
    5. Technologie und Daten für die Herstellung von bestimmten Wismut Produkten (einschließlich Prozessspezifikationen, Prozessparameter, Verarbeitungsverfahren usw.)
  4. Molybdän
    1. Molybdänpulver: Molybdän- und Legierungspartikel mit einem Molybdängehalt (nach Gewicht) größer oder gleich 97 % und einer Partikelgröße kleiner oder gleich 50×10-6m (50μm), die bei der Herstellung von Raketenkomponenten verwendet werden (Referenzzollwarennummer: 8102100001)
    2. Technologie und Daten für die Herstellung von bestimmten Molybdän Produkten (einschließlich Prozessspezifikationen, Prozessparameter, Verarbeitungsverfahren usw.).
  5. Indium
    1. Indiumphosphid (Referenz-Zollwarennummer: 2853904051)
    2. Trimethylindium (Referenzzollwarennummer: 2931900032)
    3. Triethylindium (Referenzzollwarennummer: 2931900032)
    4. Technologie und Daten für die Herstellung von bestimmten Indium Produkten (einschließlich Prozessspezifikationen, Prozessparameter, Verarbeitungsverfahren usw.). 

Sep. 2024: Erweiterung um Antimon

Mit Bekanntmachung vom 15. August 2024 hat das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) angekündigt den Export von Antimon ab dem 15. September 2023 unter die Exportkontrolle zu stellen. Die Bekanntmachung MOFCOM Nr. 33/2024  kann  in Chinesisch abgerufen werden.

Betroffen sind davon Ausfuhren mit den folgenden Zolltarifnummern:

261710100, 261710900, 2617109090, 2830902000, 8110101000, 8110102000, 8110200000, 8110900000, 2825800010, 2931900032, 2850009020, 2853909031

Dez. 2023: Erweiterung um Grafit 

Mit Bekanntmachung vom 20. Oktober 2023 hat das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) angekündigt den Export von selektierten Graphitprodukten ab dem 01. Dezember 2023 unter die Exportkontrolle zu stellen.Die Exportbeschränkungen betreffen neun kontrollierte Güter, davon drei mit synthetischem Graphit und sechs mit natürlichem Graphit. Die Bekanntmachung MOFCOM Nr. 39/2023 kann hier (in Chinesisch) abgerufen werden. Folgende Zolltarifnummern sind betroffen:

3801100030, 3801909010, 6815190020, 2504101000, 2504109100, 3801901000, 3801909010, 3824999940, 6815190020

Graphit ist ein wichtiger Rohstoff für die Batterieindustrie, insbesondere um leistungsfähige und langlebige Batterien für die Elektromobilität herzustellen. Fast 90% des globalen Bedarfs an Graphit wird von China, als dem weltweit größten Produzenten und Exporteur, verarbeitet. Zu den wichtigsten Abnehmern gehören die USA, Indien, Südkorea und Japan. Natürlicher Graphit steht auf der Liste der „Critical Raw Materials“ der EU. Laut EU-Kommission sind die dort angeführten Rohmaterialien von besonderer wirtschaftlicher und strategischer Bedeutung für die europäische Industrie.

Von Januar bis Juli 2023 importierte Österreich natürlichen und synthetischen Graphit im Wert von ca. 16 Millionen Euro, zwei Millionen davon kamen aus China direkt (natürlicher Graphit ca. 215.000 €; künstlicher Graphit ca. 1.820.000 €). Der Großteil wird jedoch aus Europa bezogen (ca. 11 Mio. €), inwiefern dazu der Rohstoff aus China stammte ist nicht nachvollziehbar. Die chinesischen Exportbeschränkungen ab 1. Dezember könnten zu höheren Preisen der Rohmaterialien oder Engpässen am Weltmarkt führen. Dies könnte die Wettbewerbsfähigkeit der ausländischen Batterieindustrie beeinträchtigen, beziehungsweise zu einer Versorgungsknappheit bei Elektrofahrzeugen führen, da Graphit ein Schlüsselmaterial für Elektroauto-Batterien ist. Auswirkungen auf globale Lieferketten sind noch nicht absehbar.

Aug. 2023: Exportkontrolle für Gallium und Germanium 

Mit Bekanntmachung vom 03. Juli 2023 hat das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) angekündigt den Export von Gallium und Germanium ab dem 01. August 2023 unter die Exportkontrolle zu stellen. Die Bekanntmachung MOFCOM Nr. 23/2023 kann hier (in Chinesisch) abgerufen werden. Betroffen sind davon Ausfuhren mit den folgenden Zolltarifnummern:

8112929010, 8112929090, 8112999000, 2850001901, 3818009001, 3825690001, 2825909001, 3818009002, 3825690002, 2853904030, 3818009003, 3825690003, 2853909026, 3818009004, 3825690004, 2853909028, 3818009005, 3825690005, 2842909024, 3818009006, 3825690006, 2853909029, 3818009007, 3825690007, 8112921010, 8112921090, 8112991000, 2853904040, 3818009008, 3825690008, 2825600002, 3818009009, 382569000, 2827399001, 3818009010, 382569001

Weiterführende Informationen auf Englisch 

Die Kanzlei Dezan Shira & Associates hat auf ihrer Website weiterführende Informationen auf Englisch zur Exportkontrolle kritischer Rohstoffe in China veröffentlicht.

Sie haben weitere Fragen?

Das AußenwirtschaftsCenter Peking steht Ihnen gerne telefonisch unter +86 10 8527 5050 oder per E-Mail an peking@wko.at zur Verfügung.

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