Dreibeinstativ aus Kunststoff

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

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Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um ein sogenanntes „Vlogging-Kit mit Ringlicht“ aus Kunststoff, bestehend aus folgenden Bestandteilen:

  • einer LED-Ringleuchte mit einem Außendurchmesser von etwa 25 cm,
  • einem mit einer universellen, flexiblen Smartphone-Halterung ausgestatteten Dreibeinstativ mit Kugelkopf,
  • einer Stromversorgung über USB,
  • einer mit einer Ein-/Aus-Schalttaste ausgestatteten Inline-Steuerung zur Regelung der Helligkeit und Farbtemperatur des Lichts,
  • einer Bluetooth-Steuerung für die drahtlose Steuerung des Smartphones.

Das Dreibeinstativ mit der Smartphone-Halterung ist darauf ausgelegt, ein Smartphone zu halten und die Stabilität der Smartphone-Kamera in der gewünschten Position zu gewährleisten. Durch die Regelung der Helligkeit und Farbtemperatur des Lichts bietet das Ringlicht eine optimale Beleuchtung und verhindert Schatten im Gesicht des Nutzers.

Die Ware wird beim Vloggen verwendet, um bei der Aufnahme von Videos, Streams oder Selfies ein optimales Ergebnis zu erzielen.

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9620 00 und 9620 00 91.

Bei der Ware handelt es sich um eine aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), wobei die verschiedenen Bestandteile zueinander passen, sich gegenseitig ergänzen und ein Ganzes bilden. Entsprechend dieser Vorschrift ist die Ware nach dem Bestandteil einzureihen, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht. (Siehe auch HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b), Ziffer IX).

Die Hauptbestandteile der Ware, nämlich das in die Position 9620 einzureihende Dreibeinstativ und die in die Position 9405 einzureihende Ringleuchte, sind dazu bestimmt, zusammen verwendet zu werden, um das Vlogging-Ergebnis zu optimieren. Für die Vlogging-Tätigkeit sind die Stabilität, die durch das Dreibeinstativ erzeugt wird, und die Beleuchtung, die die Ringleuchte erzeugt, gleichermaßen wichtig. Es ist daher nicht möglich, den Bestandteil zu bestimmen, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Die Ware ist daher in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannte Position einzureihen.

Die Einreihung der Ware erfolgt daher als „Dreibeinstativ aus Kunststoff“ in den KN-Code 9620 00 91 (Durchführungsverordnung EU 2023/2491, Amtsblatt Reihe L vom 8. November 2023).

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt  6 %.

Stand: 13.11.2023