Antidumpingverfahren: Erbsenprotein
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 6 Minuten
Produkt
Erbsenprotein - mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, umfasst alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert
Land
China
KN-Code
ex 3504 00 90 (TARIC-Code 3504 00 90 91), ex 2106 10 20 (TARIC-Code 2106 10 20 40), ex 2106 10 80 (TARIC-Codes 2106 10 80 31, 2106 10 80 39 und 2106 10 80 71) und ex 2303 10 90 (TARIC-Code 2303 10 90 10)
Kläger
Ad Hoc Coalition of Union Pea Protein Producers
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2025/4850 vom 29. August 2025
Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 vom 21. Oktober 2025
Änderung Zolltarifnummern bei Einleitung und Zollamtlicher Erfassung
- Bekanntmachung C/2025/6699 zur Änderung der Bekanntmachung C/2025/4850
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2581 vom 18. Dezember 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt
Im Juni 2025 erhielt die Europäische Kommission von der „Ad Hoc Coalition of Union Pea Protein Producers“ einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, und alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert. Die Ware, mit Ursprung China ist derzeit in die KN-Codes ex 3504 00 90 (TARIC-Code 3504 00 90 91), ex 2106 10 20 (TARIC-Code 2106 10 20 40), ex 2106 10 80 (TARIC-Codes 2106 10 80 31, 2106 10 80 39 und 2106 10 80 71) und ex 2303 10 90 (TARIC-Code 2303 10 90 10) eingereiht.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/4850 (Amtsblatt C vom 29. August 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung China mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adressen:
- Dumping: TRADE-AD737-PEA-PROTEIN-CHINA-DUMPING@ec.europa.eu
- Schädigung und Unionsinteresse: TRADE-AD737-PEA-PROTEIN-CHINA-INJURY@ec.europa.eu
Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in China wird rechtzeitig veröffentlicht.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an
Im August 2025 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung China ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 (Amtsblatt L vom 22. Oktober 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Erbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, einschließlich aller Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert, das derzeit in die KN-Codes ex 3504 00 90 (TARIC-Code 3504 00 90 91), ex 2106 10 20 (TARIC-Code 2106 10 20 40), ex 2106 10 80 (TARIC-Codes 2106 10 80 31, 2106 10 80 39 und 2106 10 80 71) und ex 2303 10 90 (TARIC-Code 2303 10 90 10) eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Europäische Kommission gibt die Änderung der Zolltarifnummern im Antidumpingverfahren und bei der zollamtlichen Erfassung bekannt
Am 29. August 2025 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in China ein und veranlasste mit 21. Oktober 2025 die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.
Während der Untersuchung wies eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten und interessierten Parteien die Europäische Kommission darauf hin, dass die untersuchte Ware in bestimmte Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann, die in der Bekanntmachung vom 29. August 2025 nicht genannt waren.
Die Europäische Kommission änderte daher mit Bekanntmachung C/2025/6699 (Amtsblatt C vom 19. Dezember 2025) die Bekanntmachung C/2025/4850 vom 29. August 2025 zur Einleitung des Antidumpingverfahrens sowie mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2581 (Amtsblatt L vom 19. Dezember 2025) die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 vom 21. Oktober 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren.
Die bisher genannten KN-Codes/TARIC-Codes ex 3504 00 90 (TARIC-Code 3504 00 90 91), ex 2106 10 20 (TARIC-Code 2106 10 20 40), ex 2106 10 80 (TARIC-Codes 2106 10 80 31, 2106 10 80 39 und 2106 10 80 71) und ex 2303 10 90 (TARIC-Code 2303 10 90 10)
werden geändert in
ex 3504 00 90 (TARIC-Code 3504 00 90 91), ex 2106 10 20 (TARIC-Code 2106 10 20 40), ex 2106 10 80 (TARIC-Codes 2106 10 80 31, 2106 10 80 39 und 2106 10 80 71), ex 2106 90 92 (TARIC-Code 2106 90 92 75), ex 2303 10 90 (TARIC-Code 2303 10 90 10), ex 2309 10 11, ex 2309 10 13, ex 2309 10 15, ex 2309 10 19, ex 2309 10 31, ex 2309 10 33, ex 2309 10 39, ex 2309 10 51, ex 2309 10 53, ex 2309 10 59, ex 2309 10 70, ex 2309 10 90, ex 2309 90 10, ex 2309 90 20 (TARIC-Zusatzcode 8G60), ex 2309 90 31 (TARIC-Code 2309 90 31 12, 2309 90 31 14, 2309 90 31 17, 2309 90 31 19, 2309 90 31 30, 2309 90 31 51, 2309 90 31 59, 2309 90 31 61, 2309 90 31 69, 2309 90 31 81 und 2309 90 31 91), ex 2309 90 33, ex 2309 90 35, ex 2309 90 39, ex 2309 90 41, ex 2309 90 43, ex 2309 90 49, ex 2309 90 51, ex 2309 90 53, ex 2309 90 59, ex 2309 90 70, ex 2309 90 91 (TARIC-Zusatzcode 8G60), ex 2309 90 96 (TARIC-Code 2309 90 96 31, 2309 90 96 39, 2309 90 96 51, 2309 90 96 59, 2309 90 96 61, 2309 90 96 69, 2309 90 96 91 und 2309 90 96 95).
Stand: 22.12.2025