Antidumpingverfahren: Erbsenprotein
Aktueller Stand des Verfahrens
Lesedauer: 3 Minuten
Produkt
Erbsenprotein - mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, umfasst alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert
Land
China
KN-Code
ex 3504 00 90 (TARIC-Code 3504 00 90 91), ex 2106 10 20 (TARIC-Code 2106 10 20 40), ex 2106 10 80 (TARIC-Codes 2106 10 80 31, 2106 10 80 39 und 2106 10 80 71) und ex 2303 10 90 (TARIC-Code 2303 10 90 10)
Kläger
Ad Hoc Coalition of Union Pea Protein Producers
Chronologie
Einleitung Antidumpingverfahren
Bekanntmachung C/2025/4850 vom 29. August 2025
Zollamtliche Erfassung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 vom 22. Oktober 2025
Europäische Kommission gibt die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt
Im Juni 2025 erhielt die Europäische Kommission von der „Ad Hoc Coalition of Union Pea Protein Producers“ einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, und alle Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert. Die Ware, mit Ursprung China ist derzeit in die KN-Codes ex 3504 00 90 (TARIC-Code 3504 00 90 91), ex 2106 10 20 (TARIC-Code 2106 10 20 40), ex 2106 10 80 (TARIC-Codes 2106 10 80 31, 2106 10 80 39 und 2106 10 80 71) und ex 2303 10 90 (TARIC-Code 2303 10 90 10) eingereiht.
Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen. Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2025/4850 (Amtsblatt C vom 29. August 2025) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung China mit.
Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi
E-Mail-Adressen:
- Dumping: TRADE-AD737-PEA-PROTEIN-CHINA-DUMPING@ec.europa.eu
- Schädigung und Unionsinteresse: TRADE-AD737-PEA-PROTEIN-CHINA-INJURY@ec.europa.eu
Die Kommission beabsichtigt, die Zollbehörden anzuweisen, die Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in China in einem frühen Stadium dieser Untersuchung zollamtlich zu erfassen, um die letztendlich zu treffende Entscheidung über die Erhebung von Zöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erleichtern. Eine Verordnung über die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung in China wird rechtzeitig veröffentlicht.
Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens sieben Monate, allerspätestens jedoch acht Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eingeführt werden.
Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an
Im August 2025 leite die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren für Einfuhren von Erbsenprotein mit Ursprung China ein.
Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.
Die Europäische Kommission ordnet daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2144 (Amtsblatt L vom 22. Oktober 2025) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware an.
Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Erbsenprotein mit einem hohen Proteinanteil, mit einem Proteingehalt von mehr als 65 % in der Trockenmasse, einschließlich aller Arten von aus Erbsen (unter anderem aus gelben und grünen Futtererbsen) gewonnenem Erbsenprotein, in allen physikalischen Formen (einschließlich fester (z. B. Pulver) und flüssiger Formen (Lösungen)), auch texturiert, das derzeit in die KN-Codes ex 3504 00 90 (TARIC-Code 3504 00 90 91), ex 2106 10 20 (TARIC-Code 2106 10 20 40), ex 2106 10 80 (TARIC-Codes 2106 10 80 31, 2106 10 80 39 und 2106 10 80 71) und ex 2303 10 90 (TARIC-Code 2303 10 90 10) eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Stand: 22.10.2025