Zum Inhalt springen
Nahaufnahme eines kleinen Haufens weißen Pulvers auf einem dunklem Untergrund
© RHJ | stock.adobe.com

Antidumpingverfahren: Mononatriumglutamat

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 7 Minuten

Produkt

Mononatriumglutamat

Land

KN-Code

ex 2922 42 00

Verwendung

Lebensmittelzusatzstoff, Geschmacksverstärker in Suppen, Brühen, Fisch- und Fleischgerichten, Gewürzmischungen, Fertiggerichten

Kläger

Ajinomoto Foods Europe S.A.S. (einziger Gemeinschaftshersteller)


China


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2007/C 206/08 vom 5. September 2007

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 492/2008 vom 3. Juni 2008

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 11878/2008 vom 27. November 2008

bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen zum 23.1.2020:
Bekanntmachung 2019/C165/04 vom 14. Mai 2019

Einleitung Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen:
Bekanntmachung2020/C 20/05 vom 21.1.2020

Einleitung Umgehungsuntersuchung (Produktveränderung):
Durchführungsverordnung (EU) 2020/230 vom 19. Februar 2020

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen aufgrund Produktveränderung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1427 vom 12. Oktober 2020

Verlängerung Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 vom 14. April 2021

Einleitung Interimsüberprüfung:
Bekanntmachung 2022/C 35/03 vom 24. Jänner 2022 (Berichtigung vom 22. März 2022)

Festlegung endgültiger Antidumpingzölle für neu gegründetes Unternehmen der Meihua-Gruppe:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1167 vom 6. Juli 2022

Einleitung Umgehungsuntersuchung
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1976 vom 22. Juli 2024

Ausweitung Antidumpingzölle auf Malaysia 
Durchführungsverordnung (EU) 2025/698 vom 11. April 2025

Bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 20. April 2026
Bekanntmachung C/2025/4009 vom 22. Juli 2025

Namensänderung eines Herstellers
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2320 vom 19. November 2025


Europäische Kommission verlängert Antidumpingmaßnahmen um weitere fünf Jahre

Für Einfuhren von Mononatriumglutamat, KN-Code ex 2922 42 00 mit Ursprung in China und Indonesien gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen . Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen wurde auf Antrag von Ajunomoto Foods Europe S.A.S., dem einzigen Unionshersteller, eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, von der Europäischen Kommission eingeleitet.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung bestätigt, dass das schädigende Dumping durch Einfuhren aus China und Indonesien während des Überprüfungszeitraumes weiter anhielt. Darüber hinaus bestätigt die Kommission die vorhandenen Kapazitätsreserven beider Länder, die zusammen mit der ungebrochenen Attraktivität des Unionsmarktes, bei einem Auslaufen der bestehenden Antidumpingmaßnahmen zu einer noch größeren Schädigung der Unionsindustrie führen würde. Sie gibt deshalb mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 (Amtsblatt L 132 vom 19. April 2021) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen (China: 39,7%, Indonesien: 28,4%) in unveränderter Höhe für weitere fünf Jahre bekannt. In beiden Ländern gelten für einige Unternehmen unternehmensspezifisch niedrige Antidumpingzollsätze, die bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zur Anwendung kommen (Vorgaben dafür siehe Artikel 1 Abs 3 bzw. Artikel 4 Abs 3 der erwähnten Verordnung).

Der endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse, das derzeit unter den KN-Codes ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96 (TARIC-Codes 2103909011, 2103909081, 2104100011, 2104100081, 2104200011, 3824999298, 3824999389 und 3824999689) eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat.


Europäische Kommission leitet von Amts wegen Interimsüberprüfung hinsichtlich Antidumpingmaßnahmen ein

Für Einfuhren von Mononatriumglutamat, KN-Code ex 2922 42 00 mit Ursprung in China gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Die Europäische Kommission hat nun beschlossen, eine teilweise Interimsüberprüfung von Amts wegen einzuleiten. Die teilweise Interimsüberprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf zwei chinesische ausführende Hersteller der Meihua Group, und zwar Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd und Hebei Meihua MSG Group Co, Ltd (TARIC-Zusatzcode A883). Weitere Hersteller sowie der Fortbestand der Antidumpingmaßnahmen sind folglich nicht Gegenstand der Untersuchung.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass ausreichende Beweise vorliegen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angebracht ist, die Inlandspreise und -kosten der VR China heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung gerechtfertigt ist. Die Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2022/C 35/03 vom 24. Jänner 2022 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zur Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen bekannt.

Interessierte Unternehmen, die bei der Untersuchung mitarbeiten wollen, müssen innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Kontakt mit der Kommission aufnehmen, um Informationen und sachdienliche Nachweise zu übermitteln.

Kontaktdaten:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIQUE/BELGIË

E- Mail: TRADE-R757-MSG@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen.


Festlegung endgültiger Antidumpingzölle für neu gegründetes Unternehmen der Meihua-Gruppe

Für Einfuhren von Mononatriumglutamat, KN-Code ex 2922 42 00 (Taric Code 2922 42 00 10) mit Ursprung in China gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Im Jänner 2022 teilte die Europäische Kommission die Einleitung einer teilweise Interimsüberprüfung mit, beschränkt auf die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf zwei chinesische ausführende Hersteller der Meihua Group, und zwar Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd und Hebei Meihua MSG Group Co, Ltd. 

Es stellte sich heraus, dass die Meihua-Gruppe eine strukturelle Umstrukturierung durchlief. Durch diese Umstrukturierung wurde ein neues Unternehmen geschaffen, das aus einer Unternehmensgruppe bestand, zu der ein ausführender Hersteller (Xinjiang Meihua Amino Acid Co., Ltd) und ein verbundener Händler (Meihua Hongkong) gehörten, die weder der EU gemeldet noch von ihr untersucht wurden.

Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft der ausführenden Hersteller und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen kommt die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Meihua Group (bestehend aus Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd und Hebei Meihua MSG Group Co, Ltd), der ein unternehmensspezifischer Zollsatz zugewiesen wurde, als solche nicht mehr besteht. Daher sollten der vorgenannte Zollsatz gestrichen werden.

Da es nicht möglich ist, für das neu gegründete Unternehmen einen unternehmensspezifischen Zollsatz und unternehmensspezifischen TARIC-Zusatzcode festzulegen, legt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1167 (Amtsblatt L 181 vom 7. Juli 2022) fest, dass für alle Ausfuhren des neu gegründeten Unternehmens der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ von 39,7 % (TARIC-Zusatzscode A999) zur Anwendung kommt. 


Europäische Kommission gibt die Ausweitung der Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Malaysia bekannt

Für Einfuhren von Mononatriumglutamat, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922 42 00 20) eingereiht wird und seinen Ursprung in China hat, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Die Europäische Kommission leitete im Juni 2024 nach einem Antrag von Ajinomoto Foods Europe eine Umgehungsuntersuchung für Einfuhren aus Malaysia ein.

Die Europäische Kommission kam nach der Untersuchung zu dem Schluss, dass der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung China durch aus Malaysia versandte Einfuhren der untersuchten Ware umgangen wird. Die Europäische Kommission teilt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/698 (Amtsblatt L vom 11. April 2025) mit, dass der endgültige Antidumpingzoll ausgeweitet wird:

Der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat, derzeit eingereiht in den KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922 42 00 20), mit Ursprung in China wird ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren von Mononatriumglutamat, derzeit eingereiht in den KN-Code ex 2922 42 00, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Code 2922 42 00 15).

Der ausgeweitete Antidumpingzoll beträgt: 39,7 %.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1976 einzustellen.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren mit Ursprung China und Indonesien mit 20. April 2026 bekannt

Für Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in China und Indonesien, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922 42 00 10) eingereiht wird, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit Bekanntmachung C/2025/4009 (ABl. C vom 22. Juli 2025) teilt die Europäische Kommission das bevorstehende Auslaufen dieser Antidumpingmaßnahmen zum 20. April 2026 mit. 

Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden und der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt Europäische Kommission:

Generaldirektion Handel
Referat G-1 CHAR 4/39
1049 Brüssel
BELGIEN

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu.


Europäische Kommission gibt die Namensänderung eines Herstellers bekannt

PT. Miwon Indonesia, TARIC-Zusatzcode B962, ein Unternehmen, für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz von 13,3 % gilt, teilte der Kommission am 7. Januar 2025 mit, dass es seinen Namen in PT. Daesang Ingredients Indonesia geändert habe.

Nach einer Überprüfung kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Europäischen Kommission nicht untersucht worden waren. Daher berührt die Umfirmierung den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/2320 (Amtsblatt L vom 19. November 2025) folgende Änderung bekannt:

Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 wird wie folgt geändert:

„PT. Miwon Indonesia“ wird durch den Wortlaut „PT. Daesang Ingredients Indonesia” ersetzt.

Der TARIC-Zusatzcode B962, der zuvor „PT. Miwon Indonesia“ zugewiesen wurde, gilt mit Wirkung vom 7. Januar 2025 für „PT. Daesang Ingredients Indonesia“.

Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren der von PT. Daesang Ingredients Indonesia hergestellten Waren entrichtet wurden und den in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 festgesetzten Antidumpingzoll für PT. Miwon Indonesia übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.


Indonesien


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2013/C 349/04 vom 29. November 2013

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 904/2014 vom 20. August 2014

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/84 vom 21. Jänner 2015

bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen zum 23.1.2020:
Bekanntmachung 2019/C165/05 vom 14. Mai 2019

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung2020/C 20/05 vom 21.1.2020

Verlängerung Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 vom 14. April 2021

Bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 20. April 2026
Bekanntmachung C/2025/4009 vom 22. Juli 2025

Stand: 19.11.2025

Weitere interessante Artikel
  • Luftblasen in gelber Flüssigkeit
    Antidumping- und Antisubventionsverfahren: Fettsäure
    Weiterlesen
  • Pulverförmiges Barium in einer Petrischale - rechts davon etwas Pulver auf einem Löffel
    Antidumpingverfahren: Aluminiumoxid (künstlicher Korund)
    Weiterlesen