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weißes Keramik-Essgeschirr
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Antidumpingverfahren: Tafel- und Küchengeschirr aus Keramik

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 9 Minuten

Produkt

Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art

Land

China

KN-Code

ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29

Kläger

European Federation for Table- and Ornamentalware - FEPF


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2012/C 44/07 vom 16. Februar 2012

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EU) 1072/2012 vom 14. November 2012

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Durchführungsverordnung (EU) 412/2013 vom 13. Mai 2013, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1932 vom 23. Oktober 2017

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2018/C 167/06 vom 15. Mai 2018

Einleitung Umgehungsuntersuchung und zollamtliche Erfassung der Einfuhren:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/464 vom 21. März 2019

Neuer Ausführer (Fujian Dehua Sanfeng Ceramics):
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1099 vom 27. Juni 2019

Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 vom 12. Juli 2019, Berichtigung 

Umfirmierung Fujian Dehua Hiap Huat Koyo Toki Co., Ltd. -> Luzerne (Fujian) Group Co., Ltd.:
Bekanntmachung 2019/C 333/05 vom 4. Oktober 2019

Umfirmierung Chaozhou Baodayi Porcelain Co., Ltd->Guangdong Baodayi Porcelain Co., Ltd:
Bekanntmachung 2019/C 410/07 vom 6.12.2019

Änderung Antidumpingzollsätze für einige chinesische Hersteller nach Umgehungsuntersuchung:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 vom 28. November 2019

Korrektur des irrtümlich aufgehobenen TARIC-Codes für Liling Jiaxing Ceramic Industrial:
Durchführungsverordnung(EU) 2020/571 vom 24. April 2020

Neuer Ausführer (Yuanmei Ceramic Co., Ltd):
Durchführungsverordnung (EU)2020/1407 vom 6. Oktober 2020

Neuer Ausführer (Hunan Legend Porcelain Industry Co. Ltd.):
Durchführungsverordnung (EU)2021/469 vom 18. März 2021

Neuer Ausführer (Liling Taichang Ceramics Co., Ltd.):
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1821 vom 18. Oktober 2021

Neuer Ausführer (Hunan Jewelmoon Ceramics Co., Ltd.):
Durchführungsverordnung (EU) 2022/269 vom 23. Februar 2022

Neuer Ausführer (Raoping Jinde Ceramics Co. Ltd.):
Durchführungsverordnung (EU) 2023/148 vom 20. Januar 2023

Neuer Ausführer Linyi Hongshun Porcelain Co., Ltd.:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/711 vom 30. März 2023

Neuer Ausführer Fujian Dehua Longnan Ceramics Co., Ltd:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/724 vom 31. März 2023

Neue Ausführer (Chaozhou Jingmei Craft Products Co., Ltd. & Shenzhen M&G Ceramics Co., Ltd.):

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Maßnahmen mit 16. Juli 2024:
Bekanntmachung C/2023/182 vom 16. Oktober 2023

Einleitung Auslaufuntersuchung
Bekanntmachung C/2024/4504 vom 12. Juli 2024

Einleitung Interimsüberprüfung
Bekanntmachung C/2024/7456 vom 19. Dezember 2024 

Beibehaltung endgültiger Antidumpingzölle nach Auslaufuntersuchung
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 vom 8. Oktober 2025

Endgültiger Antidumpingzoll nach Interimsüberprüfung
Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 vom 5. Februar 2026


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 16. Juli 2024 bekannt

Für Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik mit Ursprung China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Konkret betreffen die Maßnahmen die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art –, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911100090, 6912002111, 6912002191, 6912002310, 6912002510 und 6912002910) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben.

Mit der Bekanntmachung C/2023/182 (Amtsblatt C vom 16. Oktober 2023) teilte die Europäische Kommission nun das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen mit 16. Juli 2024 mit.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

Kontakt:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Referat G-1, CHAR 4/39
1049 Brüssel
Belgien

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufuntersuchung bekannt

Für Einfuhren von Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art – die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29(TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10 und 6912 00 29 10) eingereiht werden, mit Ursprung China, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen mit Juli 2024 ging im April 2024 ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung von Cerame-Unie/der European Federation of Ceramic Table and Ornamentalware bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen. Sie teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/4504 (Amtsblatt C vom 12. Juli 2024) die Einleitung einer Auslaufuntersuchung für Einfuhren von Tafelgeschirr aus Keramik mit Ursprung China mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung oder mit der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Für Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik, Schärfer aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10 und 6912 00 29 10) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Am 17. Oktober 2024 ging bei der Europäischen Kommission jeweils ein Antrag auf teilweise Überprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein. Der Antrag wurde von Cerame-Unie/der European Federation of Ceramic Table and Ornamentalware gestellt. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands.

Der Antragsteller behauptet, dass sich die chinesische Industrie seit langem verändert hätte und erheblich gewachsen sei. Daher sind laut dem Antragsteller die geltenden Maßnahmen nicht mehr ausreichend, um das Dumping unwirksam zu machen.

Die Europäische Kommission teilt daher mit Bekanntmachung C/2024/7456 (Amtsblatt C vom 19. Dezember 2024) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen mit.

Interessierte Parteien, die zum Antrag oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G, Büro: CHAR 04/039
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-R831-TABLEWARE-INTERIM@ec.europa.eu

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.


Europäische Kommission gibt die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt 

Im Juli 2024 leitete die Europäische Kommission nach Antrag von der European Federation of Ceramic Table and Ornamentalware eine Auslaufüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren mit Ursprung China ein.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse stellt die Europäische Kommission fest, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Waren aus den betroffenen Ländern führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Außerdem gelangte die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprechen. Aufgrund der Schlussfolgerung der Europäischen Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 (Amtsblatt L vom 8. Oktober 2025) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe von 13,1 % - 36,1 % (unternehmensspezifische Zollsätze von 13,1 % bis 18,3 % bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung) für weitere fünf Jahre bekannt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.


Europäische Kommission gibt die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls im Anschluss an eine Interimsüberprüfung bekannt

2024 leitete die Europäische Kommission im Juli eine Auslaufuntersuchung und im Dezember eine teilweise Interimsüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen ein.

Im Oktober 2025 wurden die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufgrund der Ergebnisse der Auslaufüberprüfung um weitere fünf Jahre verlängert. Es gelten seitdem die endgültigen Antidumpingzölle in unveränderter Höhe von 13,1 % bis 36,1 % (unternehmensspezifische Zollsätze von 13,1 % bis 18,3 % bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung).

Entgegen der Ankündigung auf der Homepage der Europäischen Kommission zur Interimsüberprüfung (Case R831 – Timeframe and key steps) endgültige Antidumpingmaßnahmen erst mit 18. März 2026 einzuführen,

Aufnahme eines Ausschnitts eines Bildschirms, auf dem endgültige Phase, Kommentare zur finalen Offenlegung am 8. Dezember 2025 und endgültige Maßnahmen am 18. März 2026
© Europäische Kommission | WKÖ

hat die Europäische Kommission am 6. Februar 2026 im Amtsblatt der EU die finalen Ergebnisse der Interimsüberprüfung mit den zukünftig geltenden Antidumpingmaßnahmen veröffentlicht.

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen im Rahmen dieser auf das Dumping beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung, kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass der Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China geändert werden soll.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 (Amtsblatt vom 6. Februar 2026) auf alle Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, die derzeit in die KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25 und ex 6912 00 29 (TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10 und 6912 00 29 10) eingereiht werden und ihren Ursprung in China haben, einen endgültigen Antidumpingzoll von 79 % ein.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Stand: 06.02.2026

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