Handelsabkommen EU - Andengemeinschaft

Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien, Peru und Ecuador sowie Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit der EU mit der Andengemeinschaft

Lesedauer: 8 Minuten

Die Handelsbeziehungen der EU mit der Andengemeinschaft basieren auf dem Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien, Peru und Ecuador

Das Abkommen wird mit Peru seit 1. März 2013 und mit Kolumbien seit 1. August 2013 vorläufig angewendet wird. Ab 1. Jänner 2017 wird das Beitrittsprotokoll Ecuadors zum Handelsübereinkommen vorläufig angewendet.

Darüber hinaus hat die EU mit der Andengemeinschaft 2003 ein Abkommen über den politischen Dialog und Zusammenarbeit unterzeichnet, welches derzeit ratifiziert wird.


Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien, Peru und Ecuador

Das Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien und Peru wurde am 24. März 2010 paraphiert und schlussendlich am 26. Juni 2012 unterzeichnet. 

Seit 1. März 2013 wird das Abkommen zwischen der EU und Peru vorläufig angewendet und seit 1. August 2013 zwischen der EU und Kolumbien.

Das Handelsübereinkommen beinhaltet auch eine Klausel, die es sowohl Ecuador als auch Bolivien jederzeit ermöglicht diesem Handelsübereinkommen beizutreten.

Nachdem die Verhandlungen der EU mit Ecuador über ein Beitrittsprotokoll zum Abkommen 2014 erfolgreich abgeschlossen und der Abschluss der internen Verfahren im Dezember 2016 notifiziert wurde, wird das Beitrittsprotokoll Ecuadros zum Handelsübereinkommen seit 1. Jänner 2017 vorläufig angewendet.

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Details zum Handelsübereinkommen

Das Abkommen soll u.a. den Zugang zu öffentlichen Aufträgen, Dienstleistungen und Investitionsmärkten verbessern, technische Handelsbarrieren weiter abbauen und legt gemeinsame Verhaltensregeln wie Rechte am geistigen Eigentum, Transparenz und Wettbewerb fest. Das Abkommen enthält auch eine weit reichende Vereinbarung über den Schutz der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit sowie Verpflichtungen zur wirksamen Anwendung internationaler Übereinkommen im Bereich Arbeitnehmerrechte und Umweltschutz. Zivilgesellschaftliche Organisationen werden systematisch an der Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen beteiligt, die auch einem Schiedsverfahren unterliegen.

Die Vereinbarungen der EU mit Peru und Kolumbien sieht eine 100% Liberalisierung bei Industrieprodukten innerhalb der nächsten 10 Jahren vor, wobei 80% davon seitens Kolumbiens unmittelbar bei Inkrafttreten des Abkommens liberalisiert werden und 65% im Falle Perus.

Der Beitritt Ecuadors zum Handelsübereinkommen beinhaltet einen verbesserten Marktzugang für die wichtigsten Exportprodukte der EU (Automobile, alkoholische Getränke und Milchprodukte) und Ecuadors (Fischerei, Bananen, Schnittblumen und Kakao).

Aufgrund des Beitrittsprotokolls Ecuadors ergeben sich u.a. folgende Änderungen des Handelsübereinkommens der EU mit Kolumbien und Peru:

  • Stufenpläne für den Zollabbau
    • Der Wortlaut in Anhang II dieses Protokolls (Stufenplan der EU-Vertragsparteien für den Abbau von Zöllen auf Ursprungserzeugnisse Ecuadors, Seite 23-25) wird in Anhang I Anlage 1 Abschnitt B des Übereinkommens gemäß eingefügt.
    • Der Wortlaut in Anhang III dieses Protokolls (Stufenplan der EU-Vertragsparteien für den Abbau von Zöllen auf Ursprungserzeugnisse Ecuadors, Seite 26 ff) wird in Anhang I des Übereinkommens nach dem „Stufenplan der EU-Vertragspartei für den Abbau von Zöllen auf Waren mit Ursprung in Peru“ eingefügt.
    • Der Wortlaut in Anhang IV dieses Protokolls (Stufenplan für den Abbau der
      Ecuadorianischen Zölle auf Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Seite 748-750) wird in Anhang I Anlage 1 des Übereinkommens gemäß eingefügt.
    • Der Wortlaut in Anhang V (Stufenplan Ecuadors für den Abbau der Zölle auf
      Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Seite 751ff) dieses Protokolls wird in Anhangs I des Übereinkommens nach dem „Stufenplan Perus für den Abbau von Zöllen auf Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union“ eingefügt.
  • Nachweis der Ursprungseigenschaft
    • Anhang II des Übereinkommens wird entsprechend dem Anhang VI dieses Protokolls (Seite 1091ff) geändert.

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Ursprungserklärung

Die entsprechenden Bestimmungen für den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden sich im Anhang II des Handelsübereinkommens (Seite 2073ff), der entsprechend dem Anhang VI des Beitrittsprotokolls Ecuadors (Seite 1091ff) geändert wird.

Das Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien und Peru sieht folgende Präferenznachweise vor:

  • die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 betreffend einer konkreten Sendung
  •  die Erklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Rechnungserklärung"), welche
    • innerhalb der Wertgrenze von 6.000 Euro von jedem Ausführer
      oder 
    • unabhängig vom Wert der Sendung von einem ermächtigten "Ausführer" ausgestellt werden kann.

Hintergrundinformation zum Handelsübereinkommen der EU mit der Andengemeinschaft

Die Verhandlungen zwischen der EU und der Andengemeinschaft (Ecuador, Peru, Kolumbien und Bolivien) über ein Handelsübereinkommen wurden im Juni 2007 gestartet.

Aufbauend auf den gleichen Prinzipien und Grundsätzen wie die des Abkommen über den politischen Dialog und Zusammenarbeit, das im Jahr 2003 von der EU und der Andengemeinschaft unterzeichnet wurde, war das Ziel die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Regionen zu festigen und weiter zu entwickeln.

Im Juni 2008 musste dieser Ansatz der Region zu Region-Verhandlungen wegen der fehlenden Einigung zwischen den Andenländern über die Ziele und Umfang des Handels teilweise ausgesetzt werden.

Daher wurden im Jänner 2009 Verhandlungen zwischen der EU und den drei Andenstaaten - Kolumbien, Peru und Ecuador - gestartet, mit dem Ziel eine ehrgeizige, umfassende und ausgewogene Freihandelszone mittels eines Multiparty Trade Agreements zu schaffen, die mit den Regeln und Verpflichtungen der Welthandelsorganisation (WTO) kompatibel ist. Im Juli 2009 brach Ecuador seine Teilnahme an den Verhandlungen ab.

Nach 9 Verhandlungsrunden konnte die EU am 1. März 2010 die Verhandlungen mit Kolumbien und Peru zu einem Abschluss bringen. Das Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien und Peru wurde daraufhin am 24. März 2010 paraphiert und schlussendlich am 26. Juni 2012 unterzeichnet.

Seit 1. März 2013 wird das Handelsübereinkommen zwischen der EU und Peru vorläufig angewendet.

Seit 1. August 2013 wird das Handelsübereinkommen zwischen der EU und Kolumbien vorläufig angewendet. 

Das Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien und Peru beinhaltet auch eine Klausel, die es sowohl Ecuador als auch Bolivien jederzeit ermöglicht diesem Handelsübereinkommen beizutreten, wodurch zusätzliche Marktzugangschancen für europäische und österreichische Exporteure geschaffen werden könnten. 

Ecuador verhandelte seit Jänner 2014 mit der EU über den Beitritt zum Handelsübereinkommen. Am 17. Juli 2014 konnten die Verhandlungen mit Ecuador erfolgreich abgeschlossen und schlussendlich am 12. Dezember 2014 das Abkommen der EU mit Ecuador paraphiert werden.

Am 17. Februar 2015 veröffentlichte die Europäische Kommission den vereinbarten Text nach Beendigung der Rechtsrevision. Der Text wird demnächst an den Rat sowie das Europäischen Parlament zur Ratifizierung übermittelt.

Am 11. November 2016 haben die EU und ihre Mitgliedsstaaten sowie Ekuador, Kolumbien und Peru das Beitrittsprotokoll Ecuadors zum Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien und Peru unterzeichnet. Die Unterzeichnung erfolgte nachdem der Rat der EU (28 Mitgliedsstaaten) der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung des Beitrittsprotokolls zugestimmt hat.

Nachdem sowohl die EU als auch Ecuador den Abschluss der notwendigen Verfahren notifiziert haben, wird das Beitrittsprotokoll Ecuadors zum Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien und Peru ab 1. Jänner 2017 vorläufig angewendet.

Rechtsakte Handelsübereinkommen der EU mit Kolumbien, Peru und Ecuador

Handelsübereinkommen

  • Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl L 354 vom 21. Dezember 2012)
  • Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl L 356 vom 24.12.2016)

Weitere relevante Rechtsakte


  • Mitteilung über die vorläufige Anwendung zwischen der Europäischen Union und Peru des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl L 56 vom 28. Februar 2013)
  • Mitteilung über die vorläufige Anwendung zwischen der Europäischen Union und Kolumbien des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl L 201 vom 26. Juli 2013)
  • Zusatzprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl L 204 vom 31. Juli 2015)
  • Mitteilung über die vorläufige Anwendung — zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador — des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 358 vom 29. Dezember 2016)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/120 der Kommission vom 24. Januar 2017 über die im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Ecuador geltenden Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits (ABl. L 19 vom 25. Jänner 2017)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2017/754 der Kommission vom 28. April 2017 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ecuador (ABl. L 113 vom 29. April 2017)
  • Mitteilung über das Inkrafttreten — zwischen der Europäischen Union und Peru — des Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 113 vom 29. April 2017)
  • Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/754 der Kommission vom 28. April 2017 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Ecuador (Amtsblatt der Europäischen Union L 113 vom 29. April 2017) (ABl. L 118 vom 6. Mai 2017)
  • Beschluss Nr. 1/2017 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru vom 24. November 2017 zur Änderung des Anhangs XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 1 vom 4. Jänner 2018) 

Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit der EU mit der Andengemeinschaft

Beim Gipfel der Europäischen Union, Lateinamerikas und der Karibik 2002 in Madrid entschieden sich die Staats- und Regierungschefs beider Regionen ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit auszuhandeln.

Die erste Verhandlungsrunde fand im Mai 2003 statt.

Durch das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit soll ein neuer vertraglicher Rahmen für den politischen Dialog zwischen der EU und der Andengemeinschaft geschaffen werden, der unter anderem folgende Bereiche umfassen soll: Sicherheit, Regionalentwicklung und Stabilität, Konfliktverhütung und Konfliktlösung, Menschenrechte, Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Terrorismus, Migration und Drogen.

Durch das Abkommen soll auch der Austausch auf Arbeitsebene intensiviert, die Beziehungen zwischen beiden Regionen durch die Bestimmungen über Zusammenarbeit ausgebaut und der regionalen Integrationsprozesses der Andengemeinschaft in wirtschaftlicher, politischer und sozialer Hinsicht unterstützt werden.

Das Abkommen wurde 2003 unterzeichnet und wird derzeit ratifiziert.

Rechtsakte Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedsländern der Republik Bolivien, der Republik Ecuador, der Republik Kolumbien, der Republik Peru und der bolivarischen Republik Venezuela andererseits (KOM(2003) 695 endgültig vom 14.11.2003)

Stand: 11.01.2022

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