Handelsabkommen EU-Mercosur: Vorläufige Anwendung
Interimsabkommen über den Handel wird ab 1. Mai 2026 vorläufig angewendet
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Nachdem die Europäische Kommission sowie Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay ihrer jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen und notifiziert haben wird gemäß Artikel 23.3. das Interimsabkommen über den Handel zwischen der EU und dem Mercosur (Amtsblatt L vom 27. Februar 2026) ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewendet.
Zollabbau EU und Mercosur
Mit dem Abkommen werden schrittweise der Großteil aller auf EU-Waren anfallenden Zölle bei der Wareneinfuhr in den Mercosur abgebaut.
Der Stufenplan für den Zollabbau findet sich im Interimsabkommen im Anhang 2-A (Seite 192 ff).
- Anlage 2-A-1 Stufenplan für den Zollabbau der EU (Seite 261 ff)
- Anlage 2-A-2 Stufenplan für den Zollabbau Mercosur (Seite 1260 ff).
Für bestimmte Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse (z.B. Rindfleisch, Zuckert etc.) wurden Zollkontingente festgelegt. Die konkreten Regeln für die Anwendung dieser Zollkontingente finden sich in Durchführungsverordnung (EU) 2026/888 (Amtsblatt L vom 21. April 2026) und Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 (Amtsblatt L vom 30. April 2026).
Im Rahmen der Verordnung werden für bestimmte Waren aus dem Mercosur Zollkontingente eröffnet, innerhalb derer Einfuhren zu reduzierten oder vollständig abgeschafften Zollsätzen möglich sind. Die Verwaltung dieser Kontingente erfolgt durch die Europäische Kommission nach den bestehenden Regeln des EU-Zollkodex, in der Praxis nach dem Windhundprinzip. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zollvorteile ist, dass die Waren die im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Ein Muster über Inanspruchnahme von Kontingenten (Bescheinigung des Mercosur) findet sich in der Bekanntmachung 2026/874 (Amtsblatt L vom 17. April 2026)
Das Abkommen sieht zudem vor, dass die Mercosur-Staaten die von der EU eröffneten Kontingente untereinander aufteilen können und nicht genutzte Mengen im Laufe des Jahres neu zuteilen dürfen. Für das Jahr 2026 ist eine solche Aufteilung jedoch nicht vorgesehen. Entsprechend wurden die Kontingentsmengen für das erste Jahr anteilig berechnet.
Ursprungsnachweis
Voraussetzung für die zollfreie Einfuhr in die EU bzw. in den Mercosur ist der Nachweis des präferenziellen Ursprungs der Ware. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Interimsabkommen im Anhang 3-A (Seite 2156 ff).
Als Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ist ein in der Ausfuhrvertragspartei ausgefertigter Präferenznachweis vorgesehen, und zwar in Form einer Erklärung zum Ursprung des Ausführers auf einem Handelsdokument (Interimsabkommen im Anhang 3-A, S 2217):
„Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers … ( 1 )) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … ( 2 ) sind.“
1) Die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben (wenn Wert >6.000 Euro)
(2) Als Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben: Europäische Union oder MERCOSUR.
Waren für einen zollpräferenziellen Export in den Mercosur müssen entweder vollständig in der EU hergestellt oder entsprechend der im Interimsabkommen im Anhang 3-B (Seite 2163 ff) gelisteten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln be- bzw. verarbeitet worden sein. Die Ursprungsregeln ähneln jenen der zuletzt von der EU abgeschlossenen Handelsabkommen.
Für Waren für einen zollpräferenziellen Import in die EU ist im Interimsabkommen in Anhang 3-D (Seite 2219) vorgesehen, dass die EU für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab Inkrafttreten auch ein „Ursprungszeugnis“ als Ursprungserklärung anerkennt, sofern daraus hervorgeht, dass die eingeführten Waren die Ursprungsregeln erfüllen. Dieser Zeitraum kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein entsprechendes Formular für das „Ursprungszeugnis“ gemäß Anhang 3-D des Abkommens seitens des Mercosur findet sich in der Bekanntmachung 2026/875 (Amtsblatt L vom 17. April 2026).