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Person mit geschlossenen Haaren und Brille sitzt an einem Schreibtisch und zeigt auf eine Statistikaufbereitung am Bildschirm sowie auf einem Tablet
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Meldepflicht Statistik Austria: INTRASTAT-Meldung & Erhebung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Lesedauer: 1 Minute

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16.04.2026

INTRASTAT-Meldung

Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und -eingänge. Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen Wareneingang von weniger als 5.000.000,- EUR/Kalenderjahr oder einem innergemeinschaftlichen Warenausgang von weniger als 1.200.000,- EUR/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der Website der Statistik Austria [Pfad: Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel].

Seit Berichtsjahr 2022 muss die INTRASTAT-Meldung elektronisch mit dem Meldetool RTIC abgegeben werden.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Eine eventuelle INTRASTAT-Eingangsmeldepflicht in Italien kann auch für österreichische Unternehmer entstehen, wenn sie eine Dienstleistung an Privatpersonen in Italien erbringen – und dies eine steuerliche Registrierung nach sich zieht – und hierzu Waren von Österreich nach Italien verbringen. In Italien gibt es keine wertmäßige Befreiungsgrenze für die Meldung.

Erhebung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Die Statistik Austria erhebt bei Unternehmen mit bestimmen Wirtschaftstätigkeiten und ab einem Überschreiten bestimmter Schwellenwerte den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr. Für diese Unternehmen bedeutet das eine Meldepflicht: Werden die festgelegten Schwellenwerte überschritten, müssen österreichische Unternehmen ihre Dienstleistungsimporte und -exporte bei der Statistik Austria melden. Diese Meldungen zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sind in der Meldeverordnung ZABIL 1/2012 der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) geregelt.

Dabei kommt es nicht auf den geografischen Raum, in welchem die Dienstleistungen stattfinden, an, sondern ob der Erbringer/Bezieher (Auftragnehmer/Auftraggeber) der Leistung seinen Sitz im Ausland hat und die festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. Bis Ende 2021 liegt die Schwelle für Dienstleistungsimporte und -exporte bei jeweils EUR 500.000,- jährlich. Werden diese Schwellenwerte überschritten, müssen (jeweils) quartalsweise Meldungen durchgeführt werden.

Ab 2022 kommt es zu einer Änderung der Meldefrequenzen. Überschreiten dann die Dienstleistungsimporte und/oder -exporte jährlich EUR 500.000,-, müssen (jeweils) nur mehr jährliche Meldungen durchgeführt werden. Erst ab einem Überschreiten der Dienstleistungsimporte und/oder -exporte von EUR 5 Mio. jährlich sind quartalsweise Meldungen abzugeben.

Diese Daten dienen als Grundlage für die Erstellung der Leistungsbilanz und (außen-)wirtschaftlicher Statistiken. Weitere Informationen sind auf der Website der Statistik Austria sowie auf dem Unternehmensservice Portal zu finden.