Fettsäure

Antidumping- und Antisubventionsverfahren

Lesedauer: 9 Minuten

Produkt

Gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit einer Länge der Kohlenstoffkette von C6, C8, C10, C12, C14, C16 oder C18 und mit einer Iodzahl unter 105g/100g; einschließlich einer einzelnen Fettsäure (Reindestillat, auch als „pure cut“ bezeichnet) und Mischungen mit einer Kombination aus zwei oder mehreren Längen der Kohlenstoffkette

Land

Indonesien

KN-Code

ex 2915 70 40, ex 2915 70 50, ex 2915 90 30, ex 2915 90 70, ex 2916 15 00, 3823 11 00, 3823 12 00, 3823 19 10 und ex 3823 19 90

Verwendung

Produkte der chemischen Umwandlung von Pflanzenölen oder tierischen Fetten,  Nebenprodukte bei der Holzverarbeitung, kommen sie in der Natur nur selten als freie Moleküle vor,  werden durch Destillation und Fraktionierung von Ölen und Fetten für eine Vielzahl industrieller Anwendungen (Körperpflege- und Reinigungsmittel, Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, Tenside, Kerzen und Wachse, Gummi, Leder und Textilien, die unter anderem von ihrer Jodzahl abhängen) gewonnen, Hauptfunktion: Modifizierung anderer bekannter Stoffe (z.B. Streichfähigkeit Margarine, Gleitfähigkeit Schuhcreme)

Kläger

Coalition against Unfair Trade in Fatty Acid


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:

Bekanntmachung 2021/C 482/05 vom 30. November 2021

Einleitung Antisubventionsverfahren:

Bekanntmachung 2022/C 195/05 vom 13. Mai 2022

Einführung endgültiger Antidumpingzölle

Durchführungsverordnung (EU) 2023/111 vom 18. Januar 2023

Einstellung des Antisubventionsverfahrens:

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/617 vom 17. März 2023


Europäische Kommission leitet Antidumpingverfahren ein

Im Oktober 2021 ging eine Klage der „Coalition against Unfair Trade in Fatty Acid“ auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Fettsäure (gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit einer Länge der Kohlenstoffkette von C6, C8, C10, C12, C14, C16 oder C18 und mit einer Iodzahl unter 105g/100g; einschließlich einer einzelnen Fettsäure (Reindestillat, auch als „pure cut“ bezeichnet) und Mischungen mit einer Kombination aus zwei oder mehreren Längen der Kohlenstoffkette), KN-Codes ex 2915 70 40, ex 2915 70 50, ex 2915 90 30, ex 2915 90 70, ex 2916 15 00, 3823 11 00, 3823 12 00, 3823 19 10 und ex 3823 19 90) mit Ursprung in Indonesien bei der Europäischen Kommission ein.

Fettsäuren sind Produkte der chemischen Umwandlung von Pflanzenölen oder tierischen Fetten oder fallen als Nebenprodukte bei der Holzverarbeitung an. Als solche kommen sie in der Natur nur selten als freie Moleküle vor, sondern werden durch Destillation und Fraktionierung von Ölen und Fetten für eine Vielzahl industrieller Anwendungen (Körperpflege- und Reinigungsmittel, Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, Tenside, Kerzen und Wachse, Gummi, Leder und Textilien, die unter anderem von ihrer Jodzahl abhängen) gewonnen. Da ihre Funktion hauptsächlich darin besteht, andere bekannte Stoffe zu modifizieren, sind sie dem Endverbraucher in der Regel unbekannt, doch die "Streichfähigkeit" einer Margarine oder die "Gleitfähigkeit" einer Schuhcreme kann von Fettsäuren herrühren.

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind. Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

Die Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2021/C 482/05 vom 30. November 2021 die Einleitung des Antidumpingverfahrens bekannt.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

Kontakt:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail:

TRADE-AD687-FA-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-AD687-FA-INJURY@ec.europa.eu

Die Untersuchung ist seitens der Kommission binnen 13 Monaten, spätestens jedoch nach 14 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Vorläufige Maßnahmen können spätestens 7 Monate, allerspätestens jedoch 8 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung verhängt werden.


Europäische Kommission gibt Einleitung eines Antisubventionsverfahrens bekannt 

Im März 2022 ging eine Klage der „Coalition against Unfair Trade in Fatty Acid“ auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens gegen Einfuhren von Fettsäure. Die Warendefinition unterscheidet sich geringfügig von der laufenden Antidumpinguntersuchung und lautet wie folgt: Fettsäuren mit einer Länge der Kohlenstoffkette von C6, C8, C10, C12, C14, C16 oder C18 und mit einer Jodzahl unter 105g/100g und einem Verhältnis von freien Fettsäuren zu Triglyceriden (Spaltungsgrad) von mindestens 97 %; einschließlich einer einzelnen Fettsäure (Reindestillat, auch als „pure cut“ bezeichnet) und Mischungen mit einer Kombination aus zwei oder mehreren Längen der Kohlenstoffkette) mit Ursprung in Indonesien bei der Europäischen Kommission ein. 

Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 2915 70 40, ex 2915 70 50, ex 2915 90 30, ex 2915 90 70, ex 2916 15 00, ex 3823 11 00, ex 38 23 12 00, ex 3823 19 10 und ex 3823 19 90 (TARIC-Codes: 2915 70 40 95, 2915 70 50 10, 2915 90 30 95, 2915 90 70 95, 2916 15 00 10, 3823 11 00 20, 3823 11 00 70, 3823 12 00 20, 3823 12 00 70, 3823 19 10 30, 3823 19 10 70, 3823 19 90 70 und 3823 19 90 95) eingereiht. 

Fettsäuren sind Produkte der chemischen Umwandlung von Pflanzenölen oder tierischen Fetten oder fallen als Nebenprodukte bei der Holzverarbeitung an. Als solche kommen sie in der Natur nur selten als freie Moleküle vor, sondern werden durch Destillation und Fraktionierung von Ölen und Fetten für eine Vielzahl industrieller Anwendungen (Körperpflege- und Reinigungsmittel, Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, Tenside, Kerzen und Wachse, Gummi, Leder und Textilien, die unter anderem von ihrer Jodzahl abhängen) gewonnen. Da ihre Funktion hauptsächlich darin besteht, andere bekannte Stoffe zu modifizieren, sind sie dem Endverbraucher in der Regel unbekannt, doch die "Streichfähigkeit" einer Margarine oder die "Gleitfähigkeit" einer Schuhcreme kann von Fettsäuren herrühren. 

Der Antragsteller behauptet, dass die indonesischen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware eine Reihe von Subventionen erhalten, die gemäß der Antisubventionsgrundverordnung anfechtbar sind. Der Marktanteil der Unionsindustrie sowie die Beschäftigungslage haben sich stark verschlechtert. Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben. 

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2022/C 195/05 vom 13. Mai 2022 die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens für Einfuhren aus Indonesien bekannt. 

Interessierte Firmen, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun. Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden. 

Kontaktdaten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIEN

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi 

E-Mail Adressen

Die Untersuchung ist seitens der Kommission in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abzuschließen. Währen der Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingzölle ein

Im November 2021 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Coalition against Unfair Trade in Fatty Acid (CUFTA) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien ein.

Am 1. August 2022 unterrichtete die Europäische Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien einzuführen beabsichtigte. Darauf erhielt sie Stellungnahmen von der indonesischen Regierung und einigen ausführenden Herstellen, die dazu führten, dass die Europäische Kommission einige Erwägungen für die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls änderte. Anschließend erfolgte eine "zweite weitere Unterrichtung über die endgültige Feststellungen", in deren Folge CUFTA seinen Antrag zurückzog. Trotzdem führte die Europäische Kommission die Untersuchung fort und kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzung für die Einführung endgültiger Maßnahmen weiterhin erfüllt sind.

Die Europäische Kommission führt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2023/111 (Amtsblatt L 18 vom 19. Jänner 2023) endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Indonesien von Fettsäuren mit einer Kohlenstoffkettenlänge von C6, C8, C10, C12, C14, C16 oder C18, mit einer Jodzahl unter 105 g/100 g und einem Verhältnis von freien Fettsäuren zu Triglyceriden (Spaltungsgrad) von mindestens 97 %, einschließlich

  • einer einzelnen Fettsäure (Reindestillat, auch als „pure cut“ bezeichnet) un
  • Mischungen mit einer Kombination aus zwei oder mehreren Längen der Kohlenstoffkette 

ausgenommen Fettsäure, die durch ein von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkanntes freiwilliges System für die Produktion von nachhaltigen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen oder durch ein gemäß Artikel 30 Absatz 6 der genannten Richtlinie erstelltes nationales Zertifizierungssystem zertifiziert ist, ein.

Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 2915 70 40, ex 2915 70 50, ex 2915 90 30, ex 2915 90 70, ex 2916 15 00, ex 3823 11 00, ex 3823 12 00, ex 3823 19 10 und ex 3823 19 90 (TARIC-Codes: 2915 70 40 95, 2915 70 50 10, 2915 90 30 95, 2915 90 70 95, 2916 15 00 10, 3823 11 00 20, 3823 11 00 70, 3823 12 00 20, 3823 12 00 70, 3823 19 10 30, 3823 19 10 70, 3823 19 90 70 und 3823 19 90 95) eingereiht. 

Für P.T. Musim Mas wurde ein endgültiger Antidumpingzoll von 46,4 %, für P.T. Wilmar Nabaiti Indonesia von 15,2 %, für die im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen von 26,6 % und für alle übrigen Unternehmen von 46,4 % festgelegt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Legt ein neuer ausführender Hersteller aus Indonesien der Europäischen Kommission ausreichende Beweise vor, so kann der Anhang geändert werden, indem dieser neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der angemessene gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz von 26,6 % gilt.


Europäische Kommission gibt die Einstellung des Antisubventionsverfahrens bekannt

Am 13. Mai 2022 leitete die Europäische Kommission nach einem Antrag von Coalition against Unfair Trade in Fatty Acid ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien ein.

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Fettsäure mit einer Länge der Kohlenstoffkette von C6, C8, C10, C12, C14, C16 oder C18, mit einer Jodzahl unter 105 g/100 g und einem Verhältnis von freien Fettsäuren zu Triglyceriden (Spaltungsgrad) von mindestens 97 %, einschließlich
— einer einzelnen Fettsäure (Reindestillat, auch als „pure cut“ bezeichnet) und
— Mischungen mit einer Kombination aus zwei oder mehreren Längen der Kohlenstoffkette.

Am 3. Oktober 2022 zog der Antragsteller seinen Antrag zurück. Darüber hinaus waren bei der Untersuchung seitens der Europäischen Kommission keine Hinweise darauf gefunden worden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

Die Europäische Kommission stellt daher mit Durchführungsbeschluss (EU) 2023/617 (Amtsblatt L 80 vom 20. März 2023) das Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien ein.

Stand: 27.03.2023