Gusseisenwaren

Antidumpingverfahren

Lesedauer: 13 Minuten

Produkt

bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teile davon. Ware kann maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen verbunden sein, beispielsweise mit Beton, Pflasterplatten oder anderen Platten, wobei Feuerhydranten ausgenommen sind

  • Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art, sowie
  • Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Land

China, Indien

KN-Code

ex 7325 10 00, ex 7325 99 10 (bis 16.2.2019), ex 7325 99 90 (ab 16.2.2019)

Verwendung

Produkt besteht aus einem Rahmen, der in den Boden eingelassen ist, entweder mit einer Abdeckung oder einem Gitter für den Einsatz auf Gehsteigen, Fahrbahn oder Landebahnen (Schachtabdeckung, Gullydeckel, Rinnenrost, Straßenkappen)

Kläger

Fondatel Lecompte SA, Ulefos Niemisen Valimo Oy Ltd, Saint-Gobain PAM SA, Fonderies Dechaumont SA, Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG, Saint-Gobain Construction Products UK Ltd und Fundiciones de Odena SA 



Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahen:

Bekanntmachung 2016/C 461/07 vom 10. Dezember 2016

Einführung vorläufige Antidumpingmaßnahmen:

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1480 vom 16. August 2017

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen China, Einstellung Indien:

Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 vom 29. Jänner 2018

Änderung KN-Codes:

Durchführungsverordnung (EU)  2019/261 vom 14. Februar 2019

Wiederaufnahme Antidumpingverfahren (Einleitung Absorptuionsuntersuchung):

Bekanntmachung 2019/C 425/07 vom 18.12.2019

Einstellung Absorptionsuntersuchung:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1051 vom 16. Juli 2020, Berichtigung

Umfirmierung (Laiwu -> Jinan Laiwu):

Bekanntmachung 2020/C 327/09 vom 5. Oktober 2020

Bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen:

Bekanntmachung 2022/C 195/06 vom 13. Mai 2022

Einleitung Auslaufüberprüfung:

Bekanntmachung 2023/C 30/10 vom 27. Jänner 2023


Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen

Im Dezember 2016 wurde auf Antrag von sieben Unionsherstellern ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teile davon, der Tarifnummern ex 7325 10 00 und ex 7325 99 10 mit Ursprung in China und Indien eingeleitet. 

Es handelt sich dabei um

  • Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art, sowie
  • Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen verbunden sein, beispielsweise mit Beton, Pflasterplatten oder anderen Platten. 

Indische und chinesische ausführende Hersteller wandten ein, dass die Warendefinition zu weit gefasst sei. Ihrer Meinung nach sollten Rinnenroste nach EN 1433 aus der Warendefinition ausgeklammert werden. Die Bestandteile für Rinnenroste würden nach anderen Herstellungsverfahren gefertigt, die Rahmen und Schienen von Rinnenrosten hätten andere grundlegende materielle Eigenschaften und seien nur ein Bestandteil der auf dem Unionsmarkt verkauften Linienentwässerungssysteme und Rinnenroste seien nicht austauschbar mit Mannlochdeckel und fielen zudem unter eine andere Industrienorm.

Die Untersuchung der Kommission hat die Angaben bestätigt. Aus diesem Grund klammerte die Kommission diese Ware vorläufig aus der Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware aus.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung weiters den Zusammenhang der beträchtlichen Schädigung der Unionsindustrie und den gedumpten Einfuhren aus China bestätigt. Für andere Drittländer und auch für Indien wurde vorläufig kein Dumping festgestellt. Einfuhren aus diesen Ländern können sich höchstens marginal auf die Schädigung der Unionsindustrie ausgewirkt haben.

Durch die schlechten finanziellen Ergebnisse der Unionsindustrie wurden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eingeschränkt. Der Wirtschaftszweig der Union benötigt jedoch alle 15 bis 20 Jahre beträchtliche Investitionen, um die für das Herstellungsverfahren notwendigen Maschinen zu modernisieren. Die erzielte Kapitalrendite reichte nicht aus, um solche Investitionen zu tätigen. Die Unionsindustrie hat Marktanteile verloren, vier Gießereien mussten ihren Betrieb einstellen.

Um wieder faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt herzustellen und den Preisdruck durch chinesische Importe zu beenden, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1480, Amtsblatt L 211 vom 17.8.2017 die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China bekannt. Der vorläufige Antidumpingzoll beträgt 42,8%, für kooperierende Hersteller (siehe Anhang) 33,1%. Für einige chinesische Firmen werden bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung unternehmensspezifische Antidumpingzölle zwischen 25,3% und 39,1% festgelegt.

Aus der Warendefinition ausgenommen sind:

  • Rinnenroste nach EN 1433 als Bestandteil für Rinnen aus Polymer, Kunststoff oder Beton, durch die Oberflächenwasser in die Rinne fließen kann und
  • Hydranten

Da im Fall von Indien kein Dumping festgestellt wurde, werden keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt, die Untersuchung wird jedoch fortgesetzt, bis endgültige Erkenntnisse vorliegen.

Die vorläufigen Antidumpingzölle für Einfuhren auch China treten mit 18.8.2017 in Kraft und gelten für die Dauer von sechs Monaten. In der Zwischenzeit wird die Untersuchung der Europäischen Kommission fortgeführt.


Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für China, Einstellung Verfahren für Indien

Im August 2017 führte die Europäische Kommission vorläufige Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon, eingereiht unter den KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 10 mit Ursprung in China, ein.

Es handelt sich dabei um:

  • Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art, sowie
  • Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten. 

Folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

  • Rinnenroste nach EN 1433 als Bestandteil für Rinnen aus Polymer, Kunststoff oder Beton, durch die Oberflächenwasser in die Rinne fließen kann;
  • Hydranten.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung den Zusammenhang zwischen den gestiegenen gedumpten Importen aus China und dem Verlust an Marktanteilen der Unionsindustrie sowie der negativen Entwicklung der Schadensindikatoren bestätigt.

Bei der Untersuchung der Einfuhren aus Indien konnte kein Dumping festgestellt werden.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/140, Amtsblatt L 25 vom 30.1.2018 die Verhängung endgültiger Antidumpingzölle für Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China bekannt. Diese betragen 38,1% (vorläufige 42,8%), für im Anhang 1 aufgeführte kooperierende Hersteller 25,4% (vorläufige 33,1%), sowie für eine Reihe von Firmen bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung unternehmensspezifische Antidumpingzölle zwischen 15,5% und 38,1%.

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmen Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien wird eingestellt.

Die Liste der Warentypen, die aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen sind, wurde erweitert:

  • Rinnenroste und Gussaufsätze nach EN 1433 als Bestandteil für Rinnen aus Polymer, Kunststoff, verzinktem Stahl oder Beton, durch die Oberflächenwasser in die Rinne fließen kann;
  • Bodenabläufe, Dachabläufe, Reinigungsöffnungen und Abdeckungen für Reinigungsöffnungen nach EN 1253;
  • Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten.

Da die endgültigen Antidumpingzollsätze niedriger sind als die vorläufigen Zollsätze, sollen die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegen werden.

Ebenso freigegeben werden zuvor eingehobene Einfuhrzölle für die zusätzlich ausgenommenen Warentypen (siehe oben).

Die Verordnung tritt mit 31.1.2018 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.


Änderung der KN-Codes

Ende Jänner 2018 führte die Europäische Kommission endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon mit Ursprung in China ein. Die Einreihung der Waren erfolgte unter die KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 10. 

Mit Urteil vom 12. Juli 2018 (verbundene Rechtssachen C-397/17 und C-398/17) stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass die Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit als andere gegossene Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke in die Unterposition 7307 19 90 einzureihen sind und nicht als Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus nicht verformbarem Gusseisen in die Unterposition 7307 11 10 bzw. als Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen in die Unterposition 7307 19 10. Das Urteil wurde damit begründet, dass die beiden Tarifpositionen 7325 und 7307 nahezu identisch aufgebaut seien und dieselben Materialen betreffen. Der KN-Code ex 7325 99 10 soll daher durch den KN-Code 7325 99 90 ersetzt werden.

Die Europäische Kommission ändert daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/261 (Amtsblatt L 44 vom 15.2.2019) die Einreihung der gegenständlichen Waren. Der endgültige Antidumpingzoll gilt somit für bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon (Waren zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder Öffnungen dafür sowie Waren, die den Zugang zu diesen Systemen ermöglichen bzw. zu Ermöglichung einer Sichtprüfung dieser Systeme), eingereiht unter den KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 90.

Ausgenommen von den Antidumpingzöllen sind Rinnenroste und Gussaufsätze nach EN 1433, Boden- und Dachabläufe, Reinigungsöffnungen und Abdeckungen dafür nach EN 1253 sowie Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten.

Die Verordnung tritt mit 16.2.2019 in Kraft.


Europäische Kommission nimmt Antidumpinguntersuchung wieder auf

Seit Ende Jänner 2018 bestehen für bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon, KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 10 mit Ursprung in China endgültige Antidumpingmaßnahmen. Mitte Februar 2019 wurde der KN-Code ex 7325 99 10 durch den KN-Code ex 7325 99 90 ersetzt.

 Es handelt sich dabei um:

  • Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art sowie
  • Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten.

Anfang November 2019 ging von zehn EU-Herstellern ein Antrag auf Einleitung einer Anti- Absorptions-Untersuchung bei der Europäischen Kommission ein. In dieser Untersuchung soll festgestellt werden, ob sich die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Ausfuhrpreise, die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise in der Union ausgewirkt haben.

Die Antragsteller legten Informationen dafür vor, dass nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle die chinesischen Ausfuhrpreise gesunken sind. Der Rückgang der chinesischen Ausfuhrpreise hat die beabsichtigt Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen anscheinend untergraben. Die in dem Antrag enthaltenen Beweise deuten darauf hin, dass sich der Rückgang der Ausfuhrpreise nicht durch einen Preisrückgang beim wichtigsten Rohstoff oder eine Änderung des Produktmixes erklären lässt. Auch gäbe es eine unzureichende Veränderung der Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt und die betreffende Ware würde nach wie vor in erheblichen Mengen in die Union eingeführt.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Bekanntmachung 2019/C 425/07 vom 18.12.2019 die Einleitung einer Absorptionsuntersuchung bekannt.

Alle interessierten Unternehmen müssen ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission übermitteln.

Kontaktdaten der Europäischen Kommission:

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039 1049

Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-R715-CASTINGS-ABSORPTION@ec.europa.eu

Die Untersuchung wird seitens der Kommission binnen 6 Monaten, spätestens jedoch 9 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Für die Dauer der Untersuchung bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen weiter in Kraft.


Europäische Kommission stellt Absorptionsuntersuchung ein 

Ende Dezember 2019 wurde auf Antrag von zehn EU-Herstellern eine Absorptions-Untersuchung für Einfuhren von bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon, KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 90 mit Ursprung in China eingeleitet. Da die Antragsteller ihren Antrag Mitte Mai 2020 zurückgezogen haben, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1051 (Amtsblatt L 230 vom 17. Juli 2020) nun die Beendigung der Absorptionsuntersuchung ohne Änderung der bestehenden Maßnahmen bekannt.


Umfirmierung Laiwu -> Jinan Laiwu

Für Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen der KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 90 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Der chinesische Hersteller Laiwu City Haitian Machinery Plant  (TARIC-Zusatzcode C 272) dessen Ausfuhren einem unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz von 25,4 % unterliegen, teilte der Europäischen Kommission mit, dass sich sein Firmenname wie folgt geändert habe: Jinan Laiwu City Haitian Machinery Plant. Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung seinen Anspruch auf den Zollsatz nicht berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

Die Kommission hat die vorgelegten Informationen geprüft und bestätigt mit Bekanntmachung 2020/C 327/09 vom 5. Oktober 2020, dass die Namensänderung die Feststellungen der Verordnung (EU) 2018/140 (Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen) in keiner Weise berührt.

Der bisher für die Firma „Laiwu City Haitian Machinery Plant“ zugewiesene Taric-Zusatzcode C272 gilt künftig für die Firma „Jinan Laiwu City Haitian Machinery Plant“.


Europäische Kommission gibt bevorstehendes Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen bekannt

Seit Ende Jänner 2018 bestehen für bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon, KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 10 mit Ursprung in China endgültige Antidumpingmaßnahmen. Mitte Februar 2019 wurde der KN-Code ex 7325 99 10 durch den KN-Code ex 7325 99 90 ersetzt. 

Es handelt sich dabei um:

  • Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art sowie
  • Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art. Die Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten. 

Mit Bekanntmachung 2022/C 195/06 (ABl C 195 vom 13. Mai 2022) teilt die Europäische Kommission mit, dass die Antidumpingmaßnahmen fristgemäß zum 31. Jänner 2023 auslaufen. 

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Er muss bis 31. Oktober 2022 bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat G-1, CHAR 4/39, B-1049 Brüssel, E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu  eingehen.


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China ging bei der Europäischen Kommission am 28. Oktober 2022 ein Antrag von Eurofonte im Namen des bestimmte Waren aus Gusseisen herstellenden Wirtschaftszweigs der Union auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen ist.

Die Europäische Kommission kam nach Prüfung des Antrages zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen und leitete daher mit Bekanntmachung 2023/C 30/10 (Amtsblatt C 30 vom 27. Jänner 2023) eine Auslaufüberprüfung ein.

Gegenstand der Überprüfung sind bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teile davon. Es handelt sich dabei um:

  • Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art sowie
  • Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art.

Diese Waren können maschinell bearbeitet, beschichtet, überzogen und/oder mit anderen Werkstoffen gefüllt werden, beispielsweise mit Beton, Pflastersteinen oder Platten.
Die folgenden Warentypen sind von der Definition der überprüften Ware ausgenommen:

  • Rinnenroste und Gussaufsätze nach EN 1433 als Bestandteil für Rinnen aus Polymer, Kunststoff, verzinktem Stahl oder Beton, durch die Oberflächenwasser in die Rinne fließen kann;
  • Bodenabläufe, Dachabläufe, Reinigungsöffnungen und Abdeckungen für Reinigungsöffnungen nach EN 1253;
  • Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten.

Die zu überprüfende Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 10 (TARIC- Codes 7325 10 00 31und 7325 99 10 60) eingereiht. 

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schadensursache oder mit dem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.
Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G
Büro: CHAR 04/039, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail:

  • TRADE-R788-CASTINGS-DUMPING@ec.europa.eu
  • TRADE-R788-CASTINGS-INJURY@ec.europa.eu

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

Stand: 30.01.2023

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