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Antidumpingverfahren: Zitrusfrüchte (zubereitet oder haltbar gemacht)

Aktueller Stand des Verfahrens

Lesedauer: 5 Minuten

Produkt

zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Land

China

KN-Code

2008 30 55, 2008 30 75, ex 2008 30 90

Kläger

Dachverband der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie – FNACV 


Chronologie

Einleitung Antidumpingverfahren:
Bekanntmachung 2007/C 246/08 vom 20. Oktober 2007

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 642/2008 vom 4. Juli 2008

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen:
Verordnung (EG) 1355/2008 vom 18. Dezember 2008

letzte Verlängerung Antidumpingmaßnahmen nach Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 1313/2014 vom 10. Dezember 2014

bevorstehendes Außerkrafttreten Antidumpingmaßnahmen zum 12.12.2019:
Bekanntmachung 2019/C 104/06 vom 19. März 2019

Änderung Antidumpingzollsätze für zwei chinesische Hersteller:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1860 vom 6. November 2019

Einleitung Auslaufüberprüfung:
Bekanntmachung 2019/C 414/08 vom 10.12.2019

Beibehaltung Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an Auslaufüberprüfung:
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 vom 21. Oktober 2020

Bevorstehendes Außerkrafttreten (23. Oktober 2025)
Bekanntmachung C/2025/862 vom 3. Februar 2025

Einleitung Auslaufüberprüfung
Bekanntmachung C/2025/5628 vom 21. Oktober 2025
Berichtigung der Bekanntmachung C/2025/90108 vom 12. Dezember 2025


Europäische Kommission gibt Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung bekannt

Die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln) der Tarifnummer ex 2008 mit Ursprung in China unterliegen seit vielen Jahren einem endgültigen Antidumpingzoll. Anfang Dezember 2019 wurde auf Antrag der „Federación Nacional des Asociacons de Transformados Vegetales y Alimentos Procesados – FENAVAL“ eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser, eingeleitet. Der Antrag wurde damit begründet, dass sofern die Maßnahmen auslaufen, erneute umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus China in die EU gelangen und so den Wirtschaftszweig der Union schädigen würden.

Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung, dass China einerseits über beträchtliche Kapazitätsreserven verfügt und dass andererseits der Unionsmarkt, der weltweit der drittgrößte ist, nach wie vor attraktiv für chinesische Hersteller ist. Die Unionsindustrie konnte sich aufgrund der bestehenden Maßnahmen erholen und wieder Gewinne erzielen. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen würde es aufgrund der gedumpten Einfuhren rasch zu einer Verschlechterung ihrer finanziellen Lage kommen.

Die Kommission gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 (Amtsblatt L 351 vom 22.10.2020) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe bekannt. Der Antidumpingzoll beträgt 531,2 EUR/Tonne Nettogewicht, für kooperierende Hersteller (Anhang der erwähnten Verordnung) 499,6 EUR/Tonne Nettogewicht. Für einige Unternehmen gelten bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung unternehmensspezifisch niedrigere Antidumpingzölle.

Die Verordnung tritt mit 23. Oktober 2020 in Kraft und gilt für fünf Jahre.


Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 23. Oktober 2025 bekannt

Für Einfuhren von derzeit unter die HS-Position 2008 fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008 30 90 61, 2008 30 90 63, 2008 30 90 65, 2008 30 90 67 und 2008 30 90 69) eingereiht werden, mit Ursprung China, bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Mit der Bekanntmachung C/2025/862 (Amtsblatt C vom 3. Februar 2025) gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen mit 23. Oktober 2025 bekannt.

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen vorliegen.

E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu


Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in China ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung von FENAVAL ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Europäische Kommission prüfte den Antrag und kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen.

Die Europäische Kommission leitet daher mit Bekanntmachung C/2025/5628 (Amtsblatt L vom 21. Oktober 2025) eine Auslaufüberprüfung ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit Ursprung in China, die derzeit in die KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008 30 90 61, 2008 30 90 63, 2008 30 90 65, 2008 30 90 67 und 2008 30 90 69) eingereiht werden.

Interessierte Parteien, die zum Antrag (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem erneuten Auftreten der Schädigung) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung (zum Beispiel zu der Frage, inwieweit der Antrag unterstützt wird) Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun.

Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gestellt werden.

Postanschrift der Europäischen Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel Direktion G
Büro: CHAR 04/039 1049
Bruxelles/Brussels
BELGIQUE/BELGIË

TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi

E-Mail: TRADE-R844-MANDARINS-DUMPING@ec.europa.eu

Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 15 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen.

Stand: 12.12.2025

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