
Importzölle auf bestimmte Waren des Zollkapitels 1 bis 53 und Düngemittel aus Russland und Belarus
EU ändert mit 1. bzw. 20.7.2025 Zölle auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Russland und Belarus
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Die Einfuhren von bestimmten Düngemitteln in die EU zeigen derzeit eine wirtschaftliche Abhängigkeit von Russland. Darüber hinaus könnten die Einfuhren von bestimmten landwirtschaftlichen Waren zu einer ähnlichen, zusätzlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit führen, die angesichts der momentanen Umstände verhindert bzw. verringert werden sollte, um den Unionsmarkt zu schützen und die Lebensmittelsicherheit der EU zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten zur Verhinderung von Umleitungen potenzieller Einfuhren aus Russland über Belarus in die EU und vor dem Hintergrund der engen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen Belarus zu Russland ebenfalls zolltarifliche Maßnahmen gegenüber Belarus ergriffen werden.
Daher werden im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Verordnung (EU) 2025/1227 (Amtsblatt L vom 20. Juni 2025) Vorschriften zur Erhöhung der Zölle auf landwirtschaftliche Produkte und Düngemittel mit Ursprung in Russland und Belarus festgelegt.
Einfuhrzölle beginnend ab 1. Juli 2025 für alle im Anhang II der Verordnung (EU) 2025/1227 aufgeführten Düngemittel
Folgende Einfuhrzölle gelten für Waren des Anhang II, die in die Union eingeführt werden und ihren Ursprung in Russland oder Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden:
- unter dem KN-Code 3102 eingereihte Waren: Wertzoll von 6,5 % + 40 Euro/Tonne vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026
- unter den KN-Codes 3105 20, 3105 30, 3105 40, 3105 51, 3105 59 und 3105 90 eingereihte Waren: Wertzoll von 6,5 % + 45 Euro/Tonne vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026
Ungeachtet dessen wird die Europäische Kommission innerhalb von 21 Tagen einen Zoll auf die verbleibenden Einfuhren dieser Waren in dem betreffenden Zeitraum einheben, wenn die Gesamtmenge der Einfuhren der aufgeführten Waren bestimmte Schwellenwerte erreicht:
- Schwellenwert: 2,7 Mio. Tonnen vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026
- Zoll
- unter dem KN-Code 3102 eingereihte Waren: Wertzoll von 6,5 % + 315 Euro/Tonne
- unter den KN-Codes 3105 20, 3105 30, 3105 40, 3105 51, 3105 59 und 3105 90 eingereihte Waren: Wertzoll von 6,5 % + 430 Euro/Tonne
- Zoll
Verordnung (EU) 2025/1227 enthält weitere Bestimmungen für Einfuhrzölle auf die genannten Waren für die Zeiträume 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027, 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2028 und ab dem 1. Juli 2028 sowie weitere Schwellenwerte für die Zeiträume 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 und 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2028.
Die Europäische Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Überwachung der in den Schwellenwerten festgelegten Einfuhrmengen erlassen.
Darüber hinaus wird die Europäische Kommission die geltenden Preise für die aufgeführten Düngemittel über einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juni 2025 überwachen. Falls die Preise das Preisniveau von 2024 während dieses Zeitraums erheblich überschreiten, so wird die Lage neu bewertet und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen, um diesem Preisanstieg entgegenzuwirken. Zu diesen Maßnahmen kann auch ein Vorschlag zur vorübergehenden Aussetzung der Zölle für diese Waren zählen, die ihren Ursprung in anderen Ländern als Russland oder Belarus haben und von dort ausgeführt werden.
50 % Zusatzzoll beginnend ab dem 20. Juli 2025 auf alle im Anhang I der Verordnung (EU) 2025/1227 aufgeführten Waren
Diesem Zoll unterliegen alle im Anhang I genannten Waren des Zollkapitels 1 bis 53, die in die Union eingeführt werden und ihren Ursprung in Russland oder in Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden. Dieser Zoll gilt zusätzlich zum anzuwendenden Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.
Um die wirksame Verwaltung und die rechtzeitige Anwendung der zolltariflichen Maßnahmen für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu gewährleisten, wurden mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1344 (ABl. L vom 10. Juli 2025, gilt ab dem 2. Juli 2025), die nachfolgenden Verordnungen entsprechend geändert:
- Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 (Konsolidierter Text 1. Februar 2025): Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse über Ein- und Ausfuhrlizenzen,
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 (Konsolidierter Text 1. Februar 2025): Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im „Windhundverfahren“ und
- Verordnung (EG) Nr. 218/2007 (Konsolidierter Text 1. Jänner 2021): Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Wein
Stand: 10.07.2025